BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 208/15 vom 19. August 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozesskosten - bzw . Verfahrenskostenhilfe aufheben soll, wenn der A n- tragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, ist im Bewill i- gungsverfahren der Prozess - oder Verfahrenskoste nhilfe nicht analog anz u- wenden. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15 - Kammergericht Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhamme r, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Januar 2015 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wir d der B e- schluss des Amtsgerichts Familiengericht Schöneberg vom 12 . September 2014 abgeändert. Der Antragstellerin wird für das Scheidungsverfahren in erster I n- stanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R . aus B . beigeordnet. Gerichtskosten werden für d ie Rechtsmittel verfahren nicht erh o- ben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Antragstellerin beantragte im Dezember 2013 Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Scheidungsve rfahren. Das Familiengericht lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin keine Belege beigefügt und diese auch nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist nachgereicht hatte. Das Beschwe r- degericht wies die dagegen eingelegte Beschwerde zurück, wei l die Antragste l- 1 - 3 - lerin mit den in der Beschwerdeinstanz nachgereichten Unterlagen ein Vorso r- ge - Sparkonto nicht angegeben hatte, auf das sie regelmä ßige Sparraten von monatlich 50 Im August 2014 hat die Antragstellerin erneut Verfahrenskostenhilfe b e- antragt und hierbei wiederum das Vorsorge - Sparkonto nicht in der Formulare r- klärung angegeben , jedoch einen Kontoausz ug beigefügt, aus de m sich zum 20. Dezember 2013 ein Ko ntostand von 350,63 ergab . Das Familiengericht hat auch diesen Antrag abgelehnt, das Beschwerdegericht die dagegen eing e- legte Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. II. Die Rechtsbeschwe rde ist zulässig und begründet. 1. Die Rechtsb eschwerde ist statth aft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat ( § § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und es um Fragen des Verfahrens der Prozess - bzw. Verfahrens kostenhilfe geht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2010 XII ZB 38/09 FamRZ 2011, 463 Rn. 8 mwN und vom 18. Juli 2007 XII ZA 11/07 FamRZ 2007, 1720, 1721 mwN ). Sie ist auch im Übrigen zulä s- sig. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Er folg. a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Dem erneut gestellten Verfahrenskostenhilfea ntrag stehe zwar nicht die una n- fechtbare Entscheidung über das erste Gesuch der Antragstellerin entgegen, da 2 3 4 5 6 - 4 - diese Ent schei dung nicht i n materielle Rechtskraft erwachse. Die Antragstellerin habe das Recht auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe jedoch verwirkt. Dadurch, dass sie auch im jetzigen Verfahren nicht das Vorsorge - Sparkonto angegeben habe, liege zumindest grob nachlä ssiges V erhalten im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor. Nachdem der Antragstellerin bereits einmal Verfahrenskostenhilfe wegen desselben Umstandes verweigert worden sei, habe ihr bekannt sein müssen, dass es auch auf dieses Vermögen an g e- kommen und bei der Abfass ung der Erklärung über ihre persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnisse insoweit besondere Sorgfalt zu beachten gewesen sei . Dabei spiele es keine Rolle, dass ein Kontoauszug des Sparkontos beig e- fügt gewesen sei und man die monatlichen Abbuchungen der S parraten auch aus den Kontoauszügen des Girokontos habe ersehen können . Denn ihre in der Erklärung abgegebene Versicherung, dass diese vollständig und wahr sei, sei mangels Angabe des Sparkontos falsch gewesen. Das rechtfertige eine Vers a- gung der Verfahren skostenhi lfe in analoger Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bereits im Bewilligungsverfahren. Insoweit bestehe eine Regelungslücke, weil sich nicht begründen lasse, weshalb diese Sanktionsvorschrift nur eine nachträgliche Aufhebung der Bewilligung rechtf ertigen solle, ni cht aber eine Versagung der Ver fahrenskostenhilfe im laufenden Bewilligun gsverfahren. B e- reits im Bewilli gungsverfahren sei das Gericht auf die zuverlässigen und ehrl i- chen Angaben des Antragstellers angewiesen, so dass auch in diesem Z u- samm enhang der Sanktionszweck eingreife. Der Versagungstatbestand sei auch dann verwirkt, wenn keine Tä u- schungsabsicht, sondern nur wiederholte grobe Fahrlässigkeit vorliege, und unabhängig davon, ob die Falschangabe zu einer unzutreffenden Bewilligung führe . Es genüge, dass die falsche Angabe generell geeignet erscheine, die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe zu beeinflussen. Die Versagung 7 8 - 5 - der Verfahrenskostenhilfe stelle dann den Regelfall dar, von dem hier schon wegen des wiederholten Verstoßes ge gen die Wahrheitspflicht nicht abzuwe i- chen sei. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa ) I m Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheid ung der Z u- lässigkeit eines neuen Verfahrenskostenhilfegesuchs nicht entgegen steht . Denn ein die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss erlangt zwar forme l- le, aber keine materielle Re chtskraft (BGH Beschluss vom 3. März 2004 IV ZB 43/03 FamRZ 2004, 940 und Senatsbeschluss vom 10. März 2005 XII ZB 19/04 FamRZ 2005, 788 ). b b ) Zwar kann es ausnahmsweise a n einem Rechtschutzbedürfnis für die erneute Antragstellung fehl en, wenn auf der Grundlage desselben Leben s- sachverhalts ein vorherige r Antrag g leichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wegen Fristablaufs nicht mehr eingelegt werden kann oder die eingelegten Rechtsbehelfe keinen Erfo lg hatten (BGH Beschluss vom 3. März 2004 IV ZB 43/03 NJW 2004, 1805 Rn. 16; OLG Celle MDR 2011, 563; OLGR Saarbrücken 2000, 246; OLG Frankfurt MDR 2007, 1286; OLG Bamberg FamRZ 1997, 756; OLG Köln OLGZ 1989, 67; OVG Bremen JurBüro 199 1, 846; Zöller/Philippi ZPO 30. Aufl. § 117 Rn. 6; Musielak/Fischer ZPO 11. Auf l. § 127 Rn. 6; MünchKommZP O/Motzer 4. Aufl. § 117 Rn. 4). Hier ist der zweite Antrag jedoch schon nicht identisch mit dem ersten Antrag . Abgesehen von geringfügig veränderten Einkommensverhältnissen u n- terscheidet sich der zweite Antrag vom ersten vor a llem insoweit, als zumindest Kontoaus züge des im Erklärung svordruck nicht angegebenen Kontos beigefügt 9 10 11 12 - 6 - waren. Da mit ist ein Rechtschutzbedürfnis auch für den erneute n Antrag geg e- ben . cc) In der Sache ist das Beschwerdegericht unzutreffend von einer Ve r- w i r kung des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe auf Grundlage einer anal o- gen Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausgegangen. Nach dieser Vo r- schrift soll das Gericht die Bewilligung der Prozess - bzw. Verfahrens kostenhilfe aufheben, wenn der Antragsteller a bsichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gem acht oder eine Erklärung nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ung e- nügend abgegeben hat. Umstritten ist in Rechtsprechung und Li teratur, ob § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, der seinem Regelungsinhalt nach nur die nachträgliche Aufhebung einer Bewilligung wegen falscher Angaben ermöglicht, analog bereits im Bewill i- gungsverfahren anzuwenden ist und auch hier bei mindestens grob nachlässig unr ichtigen Angaben zur Versagung führt. (1 ) Das Beschwerdegericht hat die a nalog e Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit einem Erst - Recht - Schluss begründet: Wenn falsche Angaben sogar die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung rechtfertigten, müsse ers t recht die Möglichkeit bestehen, V erfahrenskostenhilfe aus demse l- ben Grund bereits im Bewilligungsverfahren zu ver sagen (ebenso OLG Hamm FamRZ 2015, 1419; OLG Bamberg FamRZ 2014, 589, 590 f.; LAG Hamm B e- schlüsse vom 3 0. Januar 2002 4 Ta 148/01 juris u nd vom 18. März 20 0 3 4 Ta 446/02 juris; Musielak/Fischer ZPO 1 2 . Aufl. § 118 Rn. 10). (2 ) Dem gegenüber weist eine Gegenauffassung darauf hin (OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 353; OL G Brandenburg Beschluss vom 20. Februar 2007 10 WF 41/07 juris) , dass im laufenden Bewilligungsverfahren ein diff e- 13 14 15 16 - 7 - renziertes Instrumentarium zur Verfügung steh t , um den Antragsteller zu der erforderlichen Mitwirkung anzuhalten , nämlich i nsbesondere das Verlangen der Glaubhaftmachung einschließlich eidesstattlicher Versicheru ng , die Anordnung der Vorlegung von Urkunden und das Einholen von Auskünften (§ 118 Abs. 2 ZPO). Aufgrund dessen fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke; als formalen Ablehnungsgrund kenne das Gesetz bewusst nur die fehlende Glau b- haftmachung oder Nic htbeantwortung bestimmter Fragen innerhalb einer von dem Ge richt gesetzten Frist (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). (3) Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor allem Sanktionscharakter. Daher kann das Gericht die Verfahrens kostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlä s- sigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstellers auch dann aufheben, wenn die Bewilligung nicht auf dies en Angaben beruht, sofern die falschen A n- gaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Ve r- fahrens kostenhilfe zu beeinflussen ( vgl. BGH Beschluss vom 10. Oktober 2012 IV ZB 16/12 FamRZ 2013, 124 Rn. 21 ). Wird eine bewilligte V erfahrensko s- tenhilfe in Anwendung dieser Vorschrift widerrufen, wirkt sich der Sanktionsch a- rakter dahin aus, dass die staatliche Leistung nachträglich entzogen wird und der Antragsteller zur Erstattung der Kosten und Auslagen herangezogen we r- den kann. W ürde man den Rechtsgedanken des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hingegen bereits im Bewilligungsverfahren anwenden und Verfahrenskostenhilfe wegen falscher Angaben versagen, ergäbe sich eine deutlich weit er reichende Folge, nämlich dass das beabsichtigte Verfahren wie hier das Scheidungsv erfahren 17 18 19 - 8 - überhaupt nicht geführt werden kann , letztendlich also der Zugang z um Recht s- schutz insgesamt versagt bleibt. Das Bundesverfassungsgericht hat au s dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleich heitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) , später auch unter ausdrücklicher Berufung auf den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG), die Forderung nach einer "weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes" abg eleitet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und - verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kö n- nen wie ein Be mittelter (BVerfGE 122, 39 = FamRZ 2008, 2179 Rn. 30 ff. mwN ) . D ie Versagung des Zugangs zum Rechtsschutz kann deswegen jede n- falls nicht im Wege der Analogie zu einer Vorschri ft hergeleitet werden, die nicht das Ziel der Versagung des Rechtsschutzes verfolgt, son dern den Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer bereits bewilligten (Sozial - ) L eistung beseitigt . 20 21 - 9 - Daher kommt eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren nicht in Betracht. Die Versagungsgründe wegen unz u- reichender Mitwir kung im Bewilligungsverfahren sind insoweit durch § 118 Abs. 2 ZPO abschließend geregelt. c) Da die Sache nach ergänzenden Auskünften der Antragstellerin zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das erstinsta nzliche Verfahren bewilligen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dose Klinkhammer RiBGH Schilling ist in Urlaub und deswegen an einer Un - terschrift gehindert. Dose Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 12.09.2014 - 83 F 235/13 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 05.01.2015 - 25 WF 127/14 - 22 23
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