BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/09 vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 20. November 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Be-schluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der D. GmbH & Co KG in G. bestellt. Mit Be-schluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Pr374fung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzanspr374- 1 - 3 - che zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des Sonderverwalters wurde mit Beschl374ssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 n344her konkretisiert. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 beantragte der Sonderverwalter die Anberaumung eines Termins zur Anh366rung des Insolvenzverwalters und legte hierzu einen umfangreichen Fragenkatalog vor. Zur Begr374ndung wurde ausge-f374hrt, der Insolvenzverwalter habe die notwendigen Unterlagen zur Geltendma-chung der Schadensersatzanspr374che nur unvollst344ndig 374berlassen. Die bisheri-gen Angaben des Insolvenzverwalters seien unvollst344ndig und teilweise wider-spr374chlich gewesen. Hierauf bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Anh366-rung des Insolvenzverwalters auf den 22. April 2008. Weder zu diesem noch zu dem hierauf anberaumten Termin am 13. Juni 2008 erschien der Insolvenzver-walter. Am 24. Juli 2008 bestimmte das Amtsgericht erneut Termin zur Anh366-rung des Insolvenzverwalters auf den 6. August 2008 und drohte dem Verwalter f374r den Fall des unentschuldigten Fernbleibens ein Zwangsgeld in H366he von 10.000 200 an. Auch zu diesem Termin erschien der Insolvenzverwalter nicht. 2 Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 7. August 2008 ge-gen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld in H366he von 10.000 200 festgesetzt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 20. November 2008 (ver366ffentlicht in ZIP 2009, 1021) teilweise stattgegeben und das Zwangsgeld auf einen Betrag in H366he von 5.000 200 her-abgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Be-gehren auf Aufhebung des Zwangsgeldes weiter. 3 - 4 - II. Die gem344337 247247 6, 7, 247 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und f374r rechtsgrunds344tz-lich angesehene Frage, ob ein Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter zum Erscheinen in einen Anh366rungstermin und zur m374ndlichen Erteilung von Aus-k374nften - auch durch die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld - anhal-ten kann, ist nicht kl344rungsbed374rftig. Im Schrifttum wird 374bereinstimmend die Ansicht vertreten, die Art und Weise der Aus374bung des Aufsichtsrechts durch das Insolvenzgericht liege in dessen pflichtgem344337em Ermessen (FK-InsO/Kind, 5. Aufl. 247 58 Rn. 9; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 58 Rn. 8; L374ke in K374b-ler/Pr374tting/Bork, InsO 247 58 Rn. 13; M374nchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. 247 58 Rn. 13; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. 247 58 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 58 Rn. 5; Voigt-Salus/G. Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insol-venzverwaltung, 8. Aufl. 247 21 Rn. 49). Ebenso hatte schon die h366chstrichterli-che Rechtsprechung zu 247 83 KO entschieden (RGZ 154, 291, 296; BGH, Urt. v. 12. Juli 1965 - III ZR 41/64, WM 1965, 1158, 1159). Im Rahmen der Aus374bung des Aufsichtsrechts kann das Gericht Auskunft in allen ihm zweckdienlich er-scheinenden Formen verlangen (FK-InsO/Kind, aaO; L374ke in K374bler/ Pr374tting/Bork, aaO Rn. 14). Dies schlie337t ein, dass im Einzelfall auch die An-ordnung eines m374ndlichen Anh366rungstermins, insbesondere bei anlassbezoge-nen Pr374fungen, wie vorliegend gegeben, in Betracht zu ziehen ist. Entspre-chendes gilt f374r die Verh344ngung von Zwangsgeld zur Durchsetzung eines derar- 5 - 5 - tigen Termins. Hierzu im Gegensatz stehende Stimmen in der Literatur hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. 2. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erw344gungen das Fernbleiben des Insolvenzverwalters im Anh366rungstermin vom 6. August 2008 f374r nicht gerechtfertigt erachtet und die Verh344ngung eines Zwangsgeldes in H366-he von 5.000 200 als angemessene Ma337nahme zur Durchf374hrung des weiterhin f374r erforderlich gehaltenen Anh366rungstermins angesehen. Diese Beurteilung erweist sich unter zul344ssigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungs-frei. 6 - 6 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 07.08.2008 - 74 IN 11/01 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 20.11.2008 - 10 T 106/08 -
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