BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 209/04 vom 9. M344rz 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. M344rz 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 26. Juli 2004 wird auf Kosten des Gl344ubigers als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antr344ge des Schuldners vom 17. April 2000 auf Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber sein Verm366gen sowie auf Erteilung der Restschuldbefrei-ung sind am gleichen Tag beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am 5. M344rz 2001 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Im Schlusstermin vom 30. September 2003 hat der Gl344ubiger den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO "wegen gerichtlich festge-stellter Gl344ubigerbenachteiligung" zu versagen; insoweit hat er auf ein Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom 28. September 2001 Bezug genommen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung angek374n-digt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubiger seinen Ver-sagungsantrag weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Rechts-sache nach den Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde pr374ft der Bundes-gerichtshof nach 247 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZinsO 2005, 1162). 4 1. Die Rechtsbeschwerde h344lt den Zul344ssigkeitsgrund der grunds344tzli-chen Bedeutung gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO f374r gegeben hinsichtlich der Frage, welche Bedeutung 247 139 ZPO im Insolvenzverfahren hat. 5 Grunds344tzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine ent-scheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage auf-wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann. Um dies 6 - 4 - ordnungsgem344337 darzutun, ist es insbesondere erforderlich, die durch die ange-fochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Kl344rungsbed374rftigkeit und Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dabei sind auch Ausf374hrungen dazu erforderlich, aus welchen Gr374nden, in welchem Umfang und von welcher Seite die Frage umstritten ist (BGHZ 154, 288, 291 f; 159, 135, 137 f). Daran fehlt es hier. Zu der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage teilt die Rechtsbeschwerde schon nicht mit, ob und in welcher Weise diese umstritten ist. Zudem entspricht es - soweit ersichtlich - allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Litera-tur, dass sich die Verweisung in 247 4 InsO auch auf 247 139 ZPO erstreckt (BGHZ 156, 139, 143; J344ger/Gerhardt, InsO 247 4 Rn. 7; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 4 Rn. 47). Die konkrete Anwendung des 247 139 ZPO durch Aus374bung des gericht-lichen Hinweis- und Fragerechts h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalls ab und entzieht sich rechtsgrunds344tzlicher Beurteilung. Das gilt insbesondere in dem hier gegebenen Fall, in dem der antragstellende Gl344ubiger auf ein Urteil Bezug nimmt, das in einem Rechtsstreit ergangen ist, an dem der Schuldner nicht beteiligt war, und in dem dessen Benachteiligungsvorsatz vorrangig auf die aus 247 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG folgende Vermutung gest374tzt angenommen wird. 7 2. Weitere Zul344ssigkeitsgr374nde macht der Gl344ubiger nicht geltend. 8 II. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grund- 9 - 5 - s344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung beizutragen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 06.05.2004 - 12 IK 15/00 - LG Stade, Entscheidung vom 26.07.2004 - 7 T 151/04 -
Full & Egal Universal Law Academy