BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 209/06 vom 1. Februar 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Februar 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Gr374nde: I. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Schuldners "aus den zutreffenden Gr374nden des angefochte-nen Beschlusses zur374ckgewiesen". Das Insolvenzgericht hatte dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt. 1 - 3 - II. Damit ist der angefochtene Beschluss nicht mit Gr374nden versehen. Dies n366tigt zu seiner Aufhebung gem344337 247 576 Abs. 3 i.V.m. 247 547 Nr. 6 ZPO. 2 Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337-geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grunds344tzlich von demjenigen Sachverhalt aus-zugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO). Fehlen tats344chliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in der Lage. Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht - unabh344ngig von der hier vorlie-genden R374ge - von Amts wegen zu ber374cksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 96/01, NJW 2002, 2648, 2649; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05 Rn. 5; v. 28. September 2006 - IX ZB 256/05 Rn. 3). 3 Im vorliegenden Fall lassen die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts nicht einmal den Verfahrensgegenstand erkennen. Das Landgericht hat keine Feststellungen in tats344chlicher Hinsicht getroffen. In welchem Umfang das Be-schwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbe-standteile Bezug nehmen darf (vgl. 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 2. Juni 2006 enth344lt ebenfalls keine in sich geschlossene Sachverhaltsdarstel-lung. Auch aus den Gr374nden dieses Beschlusses l344sst sich der entscheidungs-erhebliche Sachverhalt nicht hinreichend entnehmen. Unter diesen Umst344nden kommt es nicht darauf an, dass der Schuldner seine Erstbeschwerde nicht n344-her begr374ndet hat (Hk-Kayser, ZPO 247 572 Rn. 16). 4 - 4 - III. Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gem344337 247 21 GKG angeordnet, dass Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind. 5 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Neustadt a.d. Weinstra337e, Entscheidung vom 02.06.2006 - 1 IN 40/03 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.10.2006 - 1 T 321/06 -
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