BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 209/06 vom 23. Januar 2008 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG 247247 19, 68 b Ein Beschluss, der sich darauf beschr344nkt, einen Sachverst344ndigen mit der Er-stellung eines medizinischen Gutachtens 374ber die Betreuungsbed374rftigkeit ei-nes Betroffenen zu beauftragen, den Betroffenen aber nicht verpflichtet, sich zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen, ist nicht anfechtbar. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 209/06 - OLG Hamm LG Bielefeld AG Herford - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. Juli 2006 wird auf Kosten der Betroffenen zur374ckgewiesen. Wert: 3.000 200 Gr374nde: Die Betroffene wendet sich gegen die vom Gericht angeordnete Einho-lung eines Sachverst344ndigengutachtens zur Pr374fung ihrer Betreuungsbed374rftig-keit. 1 Hintergrund ist eine beim Amtsgericht anh344ngige Klage gegen die Betrof-fene (geboren am 14. Oktober 1945) auf Zahlung von Werklohn in H366he von 130,92 200. Die Betroffene, die anwaltlich nicht vertreten war und deren Schrift-s344tze keine besonderen Auff344lligkeiten aufwiesen, beantragte in der m374ndlichen Verhandlung vom 13. April 2006, die Klage abzuweisen. Am Schluss der Sit-zung erging in Abwesenheit der Parteien folgender Beschluss: "Es soll zun344chst gepr374ft werden, ob f374r die Beklagte die Bestellung eines Betreuers in Betracht kommt." Mit diesem Beschluss legte die Amtsrichterin, die zugleich die zust344n- 2 - 3 - dige Vormundschaftsrichterin ist, die Akte der Vormundschaftsabteilung des Amtsgerichts "mit der Bitte um Einleitung eines Betreuungsverfahrens" vor. 3 Die Gesch344ftsstelle der Vormundschaftsabteilung legte auf Weisung der Vormundschaftsrichterin eine Betreuungsakte mit der Abschrift des Verhand-lungsprotokolls vom 13. April 2006 an, das im wesentlichen nur die Stellung der Antr344ge und den am Schluss der Sitzung ergangenen Beschluss wiedergibt. Am 24. Mai 2006 erlie337 die Vormundschaftsrichterin folgenden Beschluss: "In dem Betreuungsverfahren 205 soll gepr374ft werden, ob und in welchen Angelegenheiten f374r Frau Doris B. wegen einer Krankheit oder Behinde-rung Hilfen durch die Bestellung eines Betreuers erforderlich sind. Dazu soll ein Sachverst344ndigengutachten eingeholt werden. Mit der Er-stattung des Gutachtens wird der Sachverst344ndige Herr Dr. K.-H. H. 205 beauftragt. Um die Berichterstattung zu den pers366nlichen Verh344ltnissen wird die Betreuungsbeh366rde Kreis H. ... ersucht." Der Sachverst344ndige teilte am 8. Juni 2006 mit, dass er die Betroffene auf ihrem Hausgrundst374ck aufgesucht habe, die Betroffene aber eine Untersu-chung verweigert habe. Eine gutachterliche Stellungnahme "bez374glich des see-lischen Befundes" k366nne aufgrund des abgewehrten Kontaktes nicht erfolgen. Die Betreuungsbeh366rde teilte am 28. Juni 2006 mit, dass die Betroffene ein Ge-spr344ch abgelehnt habe. 4 Die Betroffene hat gegen den Beschluss vom 24. Mai 2006 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Hier-gegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen. 5 - 4 - Das Oberlandesgericht m366chte die weitere Beschwerde zur374ckweisen, weil die Einleitung eines Betreuungsverfahrens und die Anordnung, die Betrof-fene durch einen Sachverst344ndigen zu begutachten, nicht anfechtbar seien. Das Oberlandesgericht sieht sich an einer solchen Entscheidung allerdings durch den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Februar 2001 (FamRZ 2002, 970) gehindert. Danach ist bereits die Entscheidung, im Betreuungsver-fahren ein Gutachten dar374ber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychi-schen Krankheit leidet, f374r den damit nicht einverstandenen Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar. 6 II. Die Vorlage ist zul344ssig. 7 Zu den Voraussetzungen einer zul344ssigen Vorlage gem344337 247 28 Abs. 2 FGG geh366rt, dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Be-schwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abwei-chen will. Die Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beant-wortung dieser Rechtsfrage muss f374r beide Entscheidungen erheblich sein (vgl. etwa Senatsbeschl374sse BGHZ 82, 34, 36 = FamRZ 1982, 44 und vom 11. Okto-ber 2000 - XII ZB 69/00 - FamRZ 2001, 149). Das ist hier der Fall. 8 Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ersch366pft sich, wovon auch das vorlegende Oberlandesgericht ausgeht, in der Anordnung, ein ner-ven344rztliches Gutachten 374ber die Betreuungsbed374rftigkeit der Betroffenen ein-zuholen. Die Betroffene wird durch diese Beweisanordnung aber noch nicht verpflichtet, die in dem Beschluss in Auftrag gegebene Begutachtung auch ge-gen ihren Willen zu dulden. Das ergibt sich aus dem unmissverst344ndlichen 9 - 5 - Wortlaut des Beschlusses, der eine blo337e Beweiserhebung anordnet und hierzu einen Sachverst344ndigen ausw344hlt und beauftragt, aber f374r die Betroffene kei-nerlei Mitwirkungspflichten an der beschlossenen Begutachtung ausspricht. 10 Die Frage, ob ein solcher Beschluss des Vormundschaftsgerichts, durch den lediglich die Einholung eines Gutachtens angeordnet, aber keine Pflicht des Betroffenen zur Duldung einer entsprechenden Untersuchung begr374ndet wird, mit der Beschwerde anfechtbar ist, wird vom vorlegenden Oberlandesgericht verneint, vom Kammergericht jedoch bejaht. F374r die Entscheidung beider Ge-richte ist diese Frage erheblich: Sieht man mit dem vorlegenden Oberlandesgericht die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts mangels einer Begr374ndung von Duldungspflichten als unstatthaft an, so hat das Landgericht die Beschwer-de zu Recht verworfen; die weitere Beschwerde ist dann als unbegr374ndet zu-r374ckzuweisen. Folgt man dagegen der Auffassung des Kammergerichts, so ist die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung statthaft und die Ent-scheidung des Landgerichts, das die Beschwerde als unstatthaft verworfen hat, aufzuheben. Offen bleiben kann in diesem Fall, ob auf die Beschwerde auch der Beschluss des Vormundschaftsgerichts mangels jeglicher aus der Akte er-sichtlicher Anhaltspunkte f374r eine etwaige Betreuungsbed374rftigkeit der Betroffe-nen aufzuheben oder - wie vom vorlegenden Oberlandesgericht erwogen - die Sache zur Feststellung etwaiger Anhaltspunkte an das Landgericht zur374ckzu-verweisen ist. 11 Auch f374r die Entscheidung des Kammergerichts war die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde erheblich: H344tte das Kammergericht - wie zuvor das Landgericht - die Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Amtsge-richts f374r unstatthaft erachtet, h344tte es die weitere Beschwerde ohne weitere 12 - 6 - Sachpr374fung als unbegr374ndet zur374ckweisen m374ssen. Das Kammergericht hat die Beschwerde jedoch f374r statthaft angesehen. Deshalb konnte es die weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung - wie auch geschehen - nur dann zur374ckweisen, wenn sich aufgrund des bereits tatrichterlich festge-stellten Sachverhalts Anhaltspunkte f374r eine Betreuungsbed374rftigkeit der Betrof-fenen ergaben. Diese Voraussetzung hat das Kammergericht im von ihm zu entscheidenden Fall bejaht. Damit waren der Beschluss des Amtsgerichts 374ber die Einholung eines Gutachtens rechtsfehlerfrei und die Beschwerde hiergegen nicht - wie vom Landgericht erkannt - als unzul344ssig zu verwerfen, sondern als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Die Entscheidung der Vorlagefrage war damit zwar nicht f374r den Ausspruch des Kammergerichts (Unbegr374ndetheit der weite-ren Beschwerde) von Bedeutung, wohl aber f374r den Umfang der Sachpr374fung (Unstatthaftigkeit oder Unbegr374ndetheit der Beschwerde), die zu diesem Aus-spruch gef374hrt hat. Dies gen374gt, um die Entscheidungserheblichkeit der Vorla-gefrage auch f374r den vom Kammergericht entschiedenen Fall zu bejahen. Damit sind die Voraussetzungen f374r eine zul344ssige Vorlage nach 247 28 Abs. 2 FGG - Abweichung und Erheblichkeit - erf374llt. 13 III. Aufgrund der zul344ssigen Vorlage hat der Senat anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts 374ber die weitere Beschwerde zu entscheiden. Das Rechts-mittel bleibt ohne Erfolg. 14 - 7 - 1. Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen die Entscheidung des Landgerichts ist zul344ssig (vgl. Keidel/Meyer-Holz Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. 247 27 Rdn. 2; Jansen/Briesemeister FGG 3. Aufl. 247 27 Rdn. 5). 15 16 2. Das Rechtsmittel ist aber nicht begr374ndet. Der Beschluss des Amtsge-richts ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Das Landgericht hat die Be-schwerde der Betroffenen deshalb zu Recht als unstatthaft verworfen. Der angefochtene Beschluss beschr344nkt sich - wie dargelegt - darauf, ei-nen Sachverst344ndigen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens 374ber die Betreuungsbed374rftigkeit der Betroffenen zu beauftragen. Zwar setzt eine solche Begutachtung eine Untersuchung der Betroffenen voraus; das bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffene bereits durch diesen Beschluss verpflichtet wird, sich zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen. Zwar kann das Vormundschaftsgericht, wenn hinreichende Anhaltspunkte f374r eine Betreu-ungsbed374rftigkeit eines Betroffenen sprechen, nicht nur - wie von 247 68 b Abs. 1 FGG vorgeschrieben - ein Sachverst344ndigengutachten einholen. Es kann nach 247 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG vielmehr auch eine Untersuchung des Betroffenen gegen dessen Willen sowie die Vorf374hrung des Betroffenen zum Zwecke dieser Untersuchung anordnen. Eine solche Ma337nahme wird allerdings regelm344337ig erst dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene sich der notwendigen Un-tersuchung verweigert oder eine solche Verweigerung von vornherein absehbar oder Gefahr im Verzug ist. Eine solche Anordnung liegt hier indes - schon nach dem Wortlaut des Beschlusses - nicht vor. 17 Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte Zwischenverf374gung, die nicht notwendig im Beschlusswege ergehen muss und die lediglich dazu dient, eine Grundlage f374r die sp344tere Entscheidung 374ber die Bestellung eines Betreu-ers zu schaffen. Derartige, die endg374ltige Sachentscheidung lediglich vorberei- 18 - 8 - tende Ma337nahmen unterliegen grunds344tzlich nicht der Beschwerde nach 247 19 FGG, weil Rechte der Beteiligten durch sie in der Regel nicht ber374hrt werden und der Fortgang des Verfahrens nicht durch Beschwerden gegen Zwischen-entscheidungen verz366gert werden soll. Ausreichenden Rechtsschutz erh344lt ein Beteiligter hier grunds344tzlich durch die M366glichkeit, die Endentscheidung anzu-fechten und damit durch das Rechtsmittelgericht auch 374berpr374fen zu lassen, ob die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen durch eine Zwischenentschei-dung rechtens war (vgl. etwa BayObLG FamRZ 2001, 707; 2000, 249 f. und FGPrax 1996, 58; OLG Hamm FamRZ 1989, 542, 543). Zwar sieht die Recht-sprechung die Beschwerde nach 247 19 FGG auch gegen blo337e Beweisanord-nungen dann f374r statthaft an, wenn die angefochtene Anordnung unmittelbar und in erheblichem Ma337e in die Rechte Beteiligter eingreift (vgl. etwa BayObLG NJWE-FER 1998, 43 m.w.N.). Das ist hier jedoch (noch) nicht der Fall. Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der sich auf die Bestellung eines Sachverst344ndigen zur Begutachtung des Betroffenen beschr344nkt, l344sst sich auch nicht mit 247 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG begr374nden. Zwar ist nach dieser Vor-schrift auch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts, einen Betroffenen zur Vorbereitung des Gutachtens 374ber seine Betreuungsbed374rftigkeit zu untersu-chen und erforderlichenfalls vorzuf374hren, unanfechtbar. Daraus l344sst sich je-doch nicht - mit dem Kammergericht - der Schluss ziehen, dann m374sse im Inte-resse der Gew344hrung eines effektiven Rechtsschutzes zumindest die der sp344te-ren - unanfechtbaren - Untersuchungs- und Vorf374hrungsanordnung vorausge-hende Verf374gung des Gerichts, ein Gutachten 374ber die Betreuungsbed374rftigkeit einzuholen, mit der Beschwerde angreifbar sein (KG FamRZ 2002, 970, 971; vgl. auch KG FamRZ 2001, 311, 312). 19 Zum einen schlie337t 247 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, durch den der Betroffene nach 247 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG zur Dul- 20 - 9 - dung seiner Untersuchung verpflichtet und erforderlichenfalls seine Vorf374hrung angeordnet wird, nicht ausnahmslos aus. Vielmehr hat der Senat die Be-schwerde gegen eine solche Anordnung des Vormundschaftsgerichts dann f374r ausnahmsweise statthaft erkl344rt, wenn diese objektiv willk374rlich, d.h. in so kras-sem Ma337e rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Ber374cksichtigung des Schutz-zwecks von Art. 3 Abs. 1 (und - im entschiedenen Fall - auch des Art. 103 Abs. 1) GG nicht mehr vertretbar erscheint (Senatsbeschluss BGHZ 171, 326 = FamRZ 2007, 1002). Anders als die blo337e Beauftragung eines Gutachters stelle eine solche Anordnung bereits f374r sich genommen einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar; zudem sei er zugleich Grundlage f374r die - nach Ma337gabe der Verh344ltnism344337igkeit anzuordnende - Vorf374hrung und die damit m366glicherweise verbundenen Zwangsmittel. Zum andern rechtfertigt der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes keine Vorverlagerung der Beschwerdem366glichkeit auf gerichtliche Anordnungen, mit denen - wie hier - noch kein Eingriff in die Rechte des Betroffenen verbunden ist. Der Senat verkennt dabei nicht die Probleme, die sich aus dem grunds344tzli-chen Ausschluss der Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach 247 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG ergeben k366nnen. Der Betroffene wird durch eine solche Entschei-dung verpflichtet, eine Untersuchung seiner Betreuungsbed374rftigkeit - und das hei337t: die etwaige Feststellung einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung - zu dulden und an ihr mitzuwirken. Die Beein-tr344chtigung, die in dieser ihm aufgegebenen Duldungspflicht liegt, wird von 247 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG als f374r den Betroffenen grunds344tzlich hinnehmbar angesehen. Eine Beschwerde wird dem Betroffenen verwehrt; er wird darauf verwiesen, bis zum Abschluss des Betreuungsverfahrens zuzuwarten und sich gegebenenfalls erst gegen eine vom Gericht - aufgrund des erstellten Gutach-tens - verf374gte Bestellung eines Betreuers zu wenden. Dieser generelle Aus-schluss der Anfechtbarkeit erscheint, wie der Senat dargelegt hat (BGHZ 171, 21 - 10 - 326 = FamRZ 2007, 1002, 1004), schon deshalb verfassungsrechtlich bedenk-lich, weil er dem Betroffenen die M366glichkeit nimmt, sich rechtzeitig und nicht erst nach der abschlie337enden Entscheidung 374ber die Einrichtung einer Betreu-ung gegen die ihm aufgegebene und mit Zwangsmitteln durchsetzbare Pflicht zur Duldung der Untersuchung zu wenden; ein effektiver Grundrechtsschutz wird dadurch gef344hrdet. Zwar ist es grunds344tzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft sein sollen. Art. 19 Abs. 4 GG gew344hrleistet den Schutz durch den Richter, aber nicht vor dem Richter (BVerfGE 76, 93, 98; 87, 48, 61 und 107, 395, 402); deshalb begr374ndet die Verfassung grunds344tzlich keinen Anspruch auf 334berpr374fung jeder richterlichen Entscheidung durch eine h366here Instanz. Fraglich ist indes, ob dies auch den generellen Ausschluss eines - an sich ge-gebenen - Rechtsmittels in F344llen rechtfertigt, in denen - wie bei der Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen - in einen h366chstpers366nlichen und den Betroffenen unter Umst344nden existentiell ber374hrenden Bereich eingegriffen wird und eine auf die F344lle der Gefahrenabwehr begrenzte Unanfechtbarkeit ebenso ausreichend wie sachgerecht w344re. Die Frage kann hier dahinstehen. Auch wenn man sie verneint, so k366nn-te dies nur die Verfassungsm344337igkeit des 247 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG in Zweifel ziehen. Dies k366nnte jedoch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der vom Ge-setzgeber gewollte Ausschluss eines Rechtsmittels gegen eine in die Rechte des Betroffenen gravierend eingreifende gerichtliche Ma337nahme von Verfas-sungs wegen dadurch aufzufangen ist, dass eine - zudem nur in der Regel, aber keineswegs notwendig - vorangehende gerichtliche Ma337nahme, die (noch) nicht in die Rechte des Betroffenen eingreift, der obergerichtlichen Nachpr374fung unterstellt wird. Mit einer solchen Folgerung w374rde nicht nur der Sinn des 247 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG verkannt, sondern dessen auf die Anordnungen nach 247 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG beschr344nkte Regelung durch Ausweitung der Anfechtbarkeit 22 - 11 - 374ber den Rahmen der Ma337nahmen nach 247 68 b Abs. 1 Satz 1 FGG hinaus in ihr Gegenteil verkehrt. 23 Schlie337lich ist die Beschwerde auch nicht als au337erordentliche Be-schwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zul344ssig. Wie der Senat klarge-stellt hat (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2007 - XII ZB 92/06 - FamRZ 2007, 1315), ist auch in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit f374r ein solches au337erordentli-ches Rechtsmittel kein Raum; es widerspr344che dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Auch die vom Senat in seiner Entscheidung vom 14. M344rz 2007 (BGHZ 171, 326 = FamRZ 2007, 1002) f374r F344lle der Willk374r als statthaft erachtete Beschwerde er366ffnet ein solches Rechtsmittel nicht. Die Beschwerdem366glichkeit ist hier vielmehr durch 247247 19, 20 FGG er366ffnet. Die Statthaftigkeit dieses - an sich gegebenen - Rechtsmittels wird durch die Rege-lung des 247 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ausgeschlossen; nur dieser Ausschluss be-darf nach der genannten Senatsentscheidung - auch unter dem Gesichtspunkt der Gew344hrleistung effektiven Rechtsschutzes - gegebenenfalls seinerseits der Einschr344nkung. IV. F374r das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass - unbeschadet der Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde - eine auf 247 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG gest374tzte Anordnung gegen die Beklagte jedenfalls nur dann rechtm344337ig ist, wenn Anhaltspunkte f374r deren Betreuungsbed374rftigkeit sprechen und, falls nicht Gefahr im Verzug besteht, der Betroffenen Gelegen-heit zu rechtlichem Geh366r gegeben worden ist. Dies muss aus den Akten er-kennbar sein, und zwar auch (und gerade) dann, wenn sich solche Anhalts-punkte in einem zivilprozessualen Rechtstreit ergeben haben und der Prozess- 24 - 12 - richter mit dem Vormundschaftsrichter personengleich ist. An der Darlegung solcher Anhaltspunkte fehlt es, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hin-weist, im vorliegenden Fall v366llig; sie erschlie337en sich auch nicht aus den Ak-ten. Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Herford, Entscheidung vom 24.05.2006 - 6 XVII B 668 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.07.2006 - 25 T 121/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2006 - 15 W 268/06 -
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