BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 209/10 vom 21. März 201 3 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 8 Abs. 3; InsVV §§ 3, 8 Abs. 3, §§ 10, 13 Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen , ist diesem für jede Zustellung der Sach - und Personalaufwand zu ersetzen. Die Höhe der Vergütung bemisst sich außerhalb der sonstigen Zuschlagstatbestä n de durch einen angemessenen Betrag pro Zustellung, der nach dem tatsächl i chen Aufwand geschätzt werden kann (Aufgabe von BGH, ZIP 2007, 440 Rn. 18). BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - IX ZB 209/10 - LG Berlin AG Berlin - Köpenick - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 21. März 201 3 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Treuhänders werden der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 17. September 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 2 2. Ju n i 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren , an das Amtsgericht Köpenick zurüc k- verwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.094 . - 3 - Gründe: I. Durch Beschluss vom 31. Juli 2006 eröffnete das Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und b e- stellte den Rechtsbeschwerdeführer zum Treuhänder. Gleichzeitig beauftragte es ihn mit den im Verfahren vorzun ehmenden Zustellungen, ausgenommen denjenigen an die Schuldnerin. Nach V erwertung der Masse beantragte der Treuhänder mit Schriftsatz vom 29. April 2009 seine Vergütung auf insgesamt 5.710,99 nämlich bei einer Teilungsmasse von 35,12 , die Ford e- rungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, eine Regelvergütung von 1.200 Vergütung von 20 Zustellungen des Eröffnungsbeschlu s- ses und in Höhe von 10 Zustellungen der Anberaumung des Prüfung stermins. Als pauschalen Auslagenersatz begehrte er gemäß § 8 Abs. 3 InsVV 1.059 e- samt 210,15 Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 2.616,99 estg e- setzt, nämlich 1.200 u- stellungen hat es 330 übersteigenden 29 Zustellungen, wobei es für vier Zustellungen des Eröf f- nungsbeschlusses jeweils 20 Ladungen zum Prüfungstermin je 10 hat . Die Umsatzsteuer hat es mit 377,91 e r- rechnet . 1 2 3 - 4 - Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Treuhänders ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde v erfolgt der Treuhänder seine n Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7 aF, § 64 Abs. 3 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103f EGInsO) und auch im Übrigen zulässig ( § 574 Abs. 2, § 575 ZPO, § 4 InsO). Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, für die bewirkten Zustellungen sei ein Zuschlag von 330 festzusetzen. Für die Übertragung des Zustellungswesens sei ein Zuschlag für 29 Zustellungen gerechtfertigt, wobei der Zuschlag hinsichtlich der vier Zuste l- lungen des Eröffnungsbeschlusses 20 l- lungen des Prüfungstermins mit 10 sei gemäß § 8 Abs. 3 InsVV mit 30 v.H. von 1.550 festzusetzen, also in Höhe von 459 2. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, hinsichtlich der Übertr a- gung des Zustellungswesens sei wegen der Überschreitung des Schwellenwe r- tes von 100 Zustellungen ein Zuschlag für den Mehraufwa nd für jede der 129 Zustellungen festzusetzen, nicht nur für die übersteigende Zahl. Bei der Treuhändervergütung sei der Schwellenwert jedenfalls niedriger anzusetzen, 4 5 6 7 8 - 5 - weil dort auch die ( Mindest - ) vergütung niedriger sei. Dem Treuhänder sei es bei Veransch lagung lediglich der Mindestvergütung unzumutbar, 100 Zustellungen zuschlagsfrei durchzuführen. 3. Die übereinstimmenden Ausführungen der Vorinstanzen halten rechtl i- cher Prüfung nicht stand. a) Da das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermöge n der Schuldnerin am 31. Juli 2006 eröffnet worden ist, finden gemäß § 19 Abs. 1 InsVV die Vorschriften der Verordnung in der Fassung der ersten Änderung s- verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) Anwendung. Durch die zweite Änderungsverordnung vom 2 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) sind die hier einschlägigen Normen nicht verändert worden. b) Die Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolven z- verfahren beträgt bei neun Gläubigern , die Forderungen zur Tabelle angeme l- det haben, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 InsVV 750 , wie vom Tre u- händer beantragt und kommentarlos in beiden Vorinstanzen festgesetzt , 1.200 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV) , f ür die angefangenen nächsten fünf Gläubiger zusätzlich 150 13 Abs. 1 Satz 4 InsVV). Soweit der Treuhänder in der Begründung der sofortigen Beschwerde behauptet hat, es seien 26 Gläubiger vorhanden gewesen, steht dies im Wide r- spruch zum Vergütungsantrag und ist offenkundig unzutreffend. Au sweislich des Verteilungsvorschlags waren 26 Forderungen angemeldet worden. Ma ß- geblich ist aber die Zahl der Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 39/10, ZIP 2011, 132 f ). 9 10 11 12 - 6 - c) Die Auslagenpauschale bemisst sich nach §§ 10, 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsVV. Sie beträgt hier 30 v . H . , weil das Verfahren länger als drei Jahre a n- gedauert hat. Sie berechnet sich gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV aus der Regelvergütung von 750 e- nommen haben, auch aus den Zuschlägen. Die letztgenannte Berechnung s- weise galt nur nach § 8 Abs. 3 InsVV der hier nicht mehr anwendbaren U r- sprungsfassung. D ie Auslagenpauschale beträgt deshalb 225 d) Hinsichtlich der Übertragung des Zustellungswesens ist zu unte r- scheiden: aa) Die sächlichen Kosten , zum Beispiel für Port i und Umschläge , kann der Verwalter neben der allgemeinen Auslagenpauschale in vollem Umfang erstattet verlangen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440 Rn. 7 ff, 18; vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 Rn. 21). Der Treuhänder hat insow eit im Einzelnen aufgeführte sächliche Kosten von 210,15 Zustellungen geltend gemacht, die nicht zu beanstanden und deshalb zusätzlich anzusetzen sind. bb) Für die Gewährung eines Zuschlags für den personellen Mehrau f- wand hat der Senat bishe r vorausgesetzt, dass dieser ins Gewicht ge fallen sei (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822, 1823; vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18; vom 8. März 2012, aaO Rn. 22). Er hatte es zunächst abgelehnt, hierfür allgemein einen Grenzwer t festzulegen (BGH, B e- schluss vom 22. Juli 2004, aaO), dann jedoch angenommen, dass die Grenze 13 14 15 16 17 - 7 - regelmäßig bei 100 Zustellungen überschritten werde (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18 ). In neueren Entscheidungen hat er demg e- genüber betont, das s die maßgebliche Mehrbelastung vom Zuschnitt des jewe i- ligen Verfahrens, insbesondere von der Zahl der Gläubiger, aber auch von der Höhe der Masse und damit der Regelvergütung abhäng e (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 23 f). Nach aber maliger P rüfung hält der Senat für die Übertragung des Zuste l- lungswesens nicht daran fest, dass die Zustellungen beim Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen ins Gewicht fallenden Mehraufwand verursacht haben müssen. Der Zuschlag ist vielmehr für alle Zustellungen zu gewähren. (1) Mit den Zustellungen wird dem Verwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsVV eine Aufgabe übertragen, die an sich den Gerichten obliegt, also außerhalb der Regeltätigkeit des Verwalters liegt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 17 mwN; vom 8. März 2012, aaO Rn. 24). Deshalb kann d ie Vergütung auch dann, wenn der Aufwand nicht erheblich ist, nicht von der Regelvergütung abgegolten sein, anders als bei unmittelbar im eigentlichen T ätigkeitsbereich des Verwalters oder Treuhänders anfallende n zusätzlichen Aufgaben. Es muss vielmehr uneingeschränkt der Grundsatz ge lten, dass der Staat für die Erled i- gung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsbürger im Ra h- men ihrer Berufstätigkeit nicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch neh men darf (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 288; vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 17). Dadurch werden auch A b- grenzungsprobleme vermieden, wie sie auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats immer wieder bei der B emessung eines ins G e- wicht fallenden Mehraufwandes aufgetreten sind . 18 19 - 8 - (2) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend aufgezeigt hat, könnte der Grenzwert von 100 Zustellungen auf den Treuhänder im vereinfachten Inso l- venzverfahren auch nicht unverändert übertr agen werden. Bei ihm ist die R e- gelv ergütung typischerweise erheblich niedriger ; sie beträgt 15 v.H. der Inso l- venzmasse (§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Die Mind estvergütung bei bis zu fünf Gläubigern beträgt 600 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV) gegenüber 1.000 Insolvenzverwalter (§ 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV). Bei, wie hier , neun Gläubigern , die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, beträgt das Verhältnis 750 (§ 13 Abs. 1 Satz 4 InsVV) zu 1.000 1 Abs. 2 Satz 1 InsVV). Dies beruht darauf, dass nach statistischen Erhebungen die Kosten eines Verbraucheri n- solvenzverfahrens lediglich 55 v.H. bis 61 v.H. der Kosten eines Regelinso l- venzverfahrens betragen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 60/05, ZInsO 2008, 555 mit Nachweisen aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift en zur Mindestvergütung). Eine Regelgrenze müsste demgemäß für Treuhänder niedriger ausfallen. (3) Der Vergleich des bisher in der Rechtsprechung anerkannten sachl i- chen und persönlichen Aufwands des Verwalters oder Treuhänders für die übertragenen Zustellungen in Fällen der Mindestvergütung zeigt, dass eine Grenze von 100 Zustellungen hier keinesfalls zumutbar ist. Der Senat hat bereits früher darauf hingewiesen, dass in der Literatur die Kosten für eine Zustellung mit eigenem Personal mit 2,80 sind (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, WM 2012, 331 Rn. 12), in einem anderen Fall hat er 2,70 für den Personalaufwand nicht zum Nachteil des Verwalters als unrichtig angesehen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 23). 20 21 22 - 9 - Legt man für Sach - und Personalaufwand zusammen 2,80 würde dies bei je 100 Zustellungen beim Verwalter 28 v .H. der Mindestverg ü- tung aufzehren, beim Treuhänder 47 v.H. . Das ist offensichtlich unzumutbar. Folglich müsste die Grenze auch von der Höhe der Mindestvergütung im ko n- kreten Verfahren abhängig gemacht werden. Es könnte etwa daran gedacht werden, die Zumutbar keitsgrenze bei 5 v.H. der Mindestv ergütung anzusetzen (vgl. zum Grenzwert BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 24; vom 8. März 2012, aaO Rn. 23). Das würde beim Inso l- venzverwalter eine Grenze von 18 Zustellungen, beim Treuhän der eine solche von 11 Zustellungen ergeben, aber einen einheitlichen, der Vereinfachung di e- nenden Regelgrenzwert unmöglich machen. (4) Offen bleiben kann d amit die von der Rechtsbeschwerde aufgeworf e- ne Rechtsfrage, ob bei Überschreiten des Grenzwerte s für jede Zustellung ein Zuschlag für den Personalaufwand zu gewähren ist, oder nur für die den Grenzwert von 100 überschreitenden Zustellungen. Der Senat ist stets davon ausgegangen, dass bei Überschreitung des anzunehmenden Grenzwertes der Zuschlag anha nd aller vorgenommenen Zustellungen zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 18; vom 8. März 2012, aaO Rn. 22, 24). Das beruht darauf, dass bei allen in Betracht kommenden Tatb e- ständen ein Zuschlag nur dann in Betracht kommt, wen n die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung der Vergütung um 5 v.H. rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 24; vom 8. März 2012, aaO Rn. 23). Ist diese Bag a- tellgrenze überschritten, ist der Zuschlag für die Tätigkeit verdient. D ann kann n icht der Teil der Tätigkeit, der nur einen Zuschlag von bis zu 5 v.H. gerechtfe r- tigt hätte, unberücksichtigt bleiben. Andernfalls käme es wieder zu Bagatellz u- schlägen. Eine solche Kürzung, die bei allen in Betracht kommenden Zuschl ä- 23 24 - 10 - gen vorzunehmen wäre, wä re schon wegen der möglichen Kumulation unz u- mutbar und mit dem System de r Zuschl ä g e nicht zu vereinbar en . cc) Die Bemessung des Zuschlags für die Übertragung des Zustellung s- wesens ist deshalb künftig so vorzunehmen, dass für jede aufgrund der Übe r- trag ung vorgenommene Zustellung der hierfür erforderliche Personal - und Sachaufwand, die gegebenenfalls zu schätzen sind, getrennt oder gemeinsam in einem Betrag bei der Vergütungsfestsetzung festzulegen sind. Der Senat hat dies bereits bisher für zulässig era chtet (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 26). A us Vereinfachungsgründen ist generell so zu verfahren. Eine Umrechnung in einen Zuschlag nach § 3 InsVV ist nicht vorzune h- men. Die Höhe des Zuschlags wäre hier von der Höhe der Regelvergütung und d amit der Berechnungsgrundlage abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 24). Es ist aber nicht gerechtfertigt, dass die anhand des Z u- schlags sich ergebende Vergütung niedriger oder höher liegt als der tatsächl i- che Aufwand. Dem Gedanken der Qu erfinanzierung kann bei der Wahrne h- mung dieser an sich den Insolvenzgerichten obliegenden Aufgabe keine Bede u- tung zukommen. Zustellkosten sind für jedes Verfahren gesondert abzurechnen ( vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 25). III. Die Ent scheidungen der Vorinstanzen können deshalb keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die Feststellung der Personalkosten für die Durchführung von Zustellungen dem Tatrichter obliegt, der sie gegebenenfalls zu sch ätzen hat. Die Sache ist de s- halb zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dabei macht der Senat von der 25 26 27 - 11 - Möglichkeit Gebrauch, die Sache an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f ). Die ses wird die Personalkosten festzusetzen haben. Die einfache Übernahme der vom Treuhänder behaupteten Kosten, die offensichtlich über dem Marktwert liegen, kommt nicht in Betracht. Vorsorglich weist der Senat daraufhin, dass das Insolvenzgericht z u- gun s ten des Treuhänders das im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde geltende Verschlechterungsverbot zu beachten haben wird, das auch nach Aufhebung und Zurückverweisung gilt (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 12 2). Es darf deshalb die bisher zug e- billigte Gesamtv ergütung zwar nicht herabsetzen , ist aber nicht gehindert, die Regelvergütung und die Auslagen entsprechend den obigen Ausführungen in gesetzlicher Weise festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 108/05, ZIP 2006, 2186 Rn. 4). Fü h r t die noch vorzunehmende 28 - 12 - Festsetzung der Personalkosten für die Zustellungen nicht zu einer Erhöhung der Gesamtvergütung, was naheliegt, verbleibt es bei der bisher festgesetzten Vergütung. Kayse r Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Berlin - Köpenick, Entscheidung vom 22.09.2009 - 34 IK 153/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2010 - 85 T 27/10 -
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