BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 209 /11 vom 16. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhrin g am 16. Februar 2012 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einl e- gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 25. Januar 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stan d bewilligt. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 25. Januar 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 16. August 2010 au f- gehoben . Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf Vers agung der Res t- schuldbefreiung wird abgelehnt . Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt. Die weitere Beteiligte zu 2 hat die Kosten der Rechtsmittel zu tr a- gen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. - 3 - Gründe: I. Am 21. M ai 2003 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und beantragt e Restschuldbefreiung. Das Verfahren wurde am 26. Mai 2003 eröffne t und der weitere Beteiligte zu 1 zum Treuhänder b e- stellt. Das Insolvenzverfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. Der Schuldner wurde am 23. Mai 2008 durch das Landgericht Halle, rechtskräftig seit dem 24. Juli 2009 , wegen Betruges in sieben Fällen zu e iner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Am 27. April 2010 hörte das Inso l- venzgericht die Verfahrensbeteiligten zum Antrag des Schuldners auf Res t- schuldbefreiung an. Die weitere Beteiligte zu 2 beantragte, dem Schuldner die Re stschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung führte sie aus , der Schul d- ner habe die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vorsätzlich beeinträchtigt, i n- dem er unangemessene Verbindlichkeiten begründet sowie die Verfahrense r- öffnung absichtlich verzögert habe , was ein Versagungsgrund nach § 2 90 Abs. 1 Nr. 4 InsO sei . Dem Schuldner sei seit 1999 seine Zahlungsunfähigkeit bekannt; durch verschiede ne Täuschungshandlungen habe er über Jahre seine finanzielle Lage verschleiert. Zur Glaubhaftmachung nahm die weitere Beteiligte zu 2 Bezug auf näher angegebene Seiten des vorgelegten Strafurteils. Das Amtsgericht hat die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt . Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der Recht sbeschwerde möchte der Schuldner weiterhin die Erteilung der Restschuldbefreiung erreichen. 1 2 - 4 - II. Dem Schuldner ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 2 33, 234 Abs. 2, § 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zug e- lassenen Rechtsanwalts die Einlegungs - und Begründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO, Art. 103f EGInsO ) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Allerdings liege der vom Inso l- venzgericht angenommene Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht vor. Nach de m Strafurteil habe der Schuldner im letzten Jahr vor Stellung des Insolv enzantrags keine Kredite mehr aufgenommen oder unangemessene Verbindlichkeiten begründet. Auch habe der Schuldner die Eröffnung des Inso l- venzverfahrens nicht verzögert. Doch seien die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt . Der Schuldner habe innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung vorsätzlich schriftlich unrichtige Angaben über seine wir t- schaftlichen Verhältnisse gemacht. Denn er habe nach den strafgerichtlichen Feststellungen im Kreditvertrag mit der Citibank die Abtretung der pfändbaren 3 4 5 - 5 - Anteile seiner Gehaltszahlungen erklärt, obwohl diese bereits abgetreten gew e- sen seien. Dieser Versagungsgrund dürfe berücksichtigt werden, auch wenn die weitere Beteiligte zu 2 sich hierauf im Termin zur Anhörung der Verfahrensb e- teiligten über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht berufen habe. Denn sie habe noch vor der Entscheidung durch das Insolvenzgericht den neuen Versagungsgrund nachgeschoben. Dies sei zulässig, weil sie im Schlusstermin einen zulässigen Versagungsantra g gestellt habe. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheide n- den Punkt nicht stand. a) Mit Recht hat das Insolvenzgericht allerdings über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO vor Beendigung des Insolven z- verfahrens nach Abhalten eines besonderen Anhörungstermins entschieden. D amit folgt es der Rechtsprechung des Senats, wonach gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren na ch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 28; vom 12. Mai 2011 - IX Z B 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 6 f). Die Gläubiger können zwar zu diesem Zei t- punkt nicht die Versagungsgründe des § 296 InsO geltend machen, weil der Schuldner die Obliegenheiten des § 295 InsO nur in der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat. Sie können s ich aber auf die Versagungsgründe des § 290 InsO berufen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 23 f). b) Frei von Rechtsfehlern hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass der von der weiteren Beteiligten zu 2 im Anhörungstermin genannte Vers a- 6 7 8 - 6 - gu ngsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht vorlag , weil die weitere Bete i- ligte zu 2 Täuschungs - oder Verschwendungsh andlungen in dem letzten Jahr vor Antragstellung nicht glaubhaft gemacht hat . Dem Strafurteil, auf das sie zur Glaubhaftmachung verwiesen hat, lagen Straftaten aus den Jahren 1999 bis 2001 zugrunde. Dass der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit nicht bereits 2002 einen Insolvenzantrag gestellt hat , stellt keinen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO dar . Nach dieser R egelung ist dem Schuldner die Res t- schuldbefreiung zu versagen, wenn er im letzten Jahr vor Insolvenzantragsste l- lung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Er öffnung des Insolvenzverfahrens verzögert. Durch diesen Versagungsgrund wollte der Gesetzgeber keine Pflicht des Schuldners begründen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Er wollte diesen nur davon abhalten, durch eine Täuschung der Gläub i- ger über seine Verm ögensverhältnisse oder in ähnlicher Weise zu verhindern, dass ein unvermeidliches Insolvenzverfahren rechtzeitig beantragt und eröffnet werde (RegE - InsO, BT - Drucks. 12/2443 Seite 190). Ob deswegen zu verlangen ist, dass der Schuldner durch ein aktives Tun die Gläubiger davon abh ä lt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (FK - InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 47; HK - InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 290 Rn. 20; HmbKomm - InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 25) oder ob es ausreicht, dass der Schuldner die E inleitung des Insolvenzverfahrens bewusst solange hinausschiebt, bis nahezu alle verwertbaren Mittel und Vermögensstücke verbraucht oder übertragen sind (MünchKomm - InsO/Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 63; Wenzel in Küb l er/Prütting/ Bork, InsO, 2008, § 290 In sO Rn. 19), kann dahinstehen. Weder hat die weitere Beteiligte zu 2 hierzu für den maßgeblichen Zeitraum Angaben gemacht, noch 9 - 7 - finden sich zu diesen Fragen Feststellungen im Strafurteil, auf das sich die we i- tere Beteiligte zu 2 bezogen hat. c) Zu Unre cht hat das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt. aa) Aus dem Wortlaut des § 290 Abs. 1 InsO ergibt sich, dass der Ve r- sagungsantrag vom Gläubiger im Schlusstermin gestellt und glaubhaft gemacht werden muss. Erst n ach dem Termin gestellte oder begründete oder nachg e- besserte Anträge sind unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02 , NZI 2003, 389, 390 f ; vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142 f; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/ 08, NZI 2009, 64 Rn. 9 ff; vom 1 4. Mai 2009 - IX ZB 33/07, NZI 2009, 523 Rn. 5). Dies gilt auch, wenn das Insolvenzgericht nicht nach einem Schlusste r- min, sondern nach einem speziellen Anhörungstermin entschieden hat , weil die Frist des § 287 Abs. 2 I nsO abgelaufen ist, der Schlusstermin aber noch nicht bestimmt werden kann. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten über Vers a- gungsanträge gemäß § 290 Abs. 1 InsO muss in diesem Fall in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 28; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 7). Entsprechend muss auch der Vers a- gungsantrag in dem vorzeitig abgehaltenen, dem Schlusstermin entspreche n- den Termin zur Entscheidu ng über die Restschuldbefreiung gestellt und glau b- haft gemacht werden (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 , aaO Rn. 8). bb) Die weitere Beteiligte zu 2 hat in dem Termin vom 27. April 2010 ihren Versagungsantrag nur mit § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, nicht ab er mit § 290 10 11 12 13 - 8 - Abs. 1 Nr. 2 InsO begründet. Durch die Vorlage des etwa hundertseitigen Stra f- urteils, aus dem sich an einer von der weiteren Beteiligten zu 2 nicht in Bezug genommenen Stelle der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ergibt, ist dieser n icht glaubhaft gemacht . Die Gläubigerin hätte den Sachverhalt , aus dem sich der Versagungsgrund ergibt, in das Verfahren einführen müssen, g e- gebenenfalls auch unter ergänzender Bezugnahme auf das Strafurteil. Dies hat die weitere Beteiligte zu 2 e rstmals m it dem Schriftsatz vom 30. Juni 2010 g e- macht , allerdings nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senats zu spät. cc) Etwas anderes gilt , wenn gemäß § 5 Abs. 2 InsO für die Durchfü h- rung des Schlusstermins schriftliches Verfahren angeordnet worden is t. Dann muss der Versagungsantrag im Rahmen dieses Verfahrens gestellt werden (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 9). Vorliegend hat der Insolvenzrichter den im Anhörungstermin anwesenden Schuldner schriftlich zum Versagun gsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 a n- gehört, weil in der Niederschrift über den Anhörungstermin dessen Angaben zu dem Versagungsantrag nicht protokolliert worden waren . Seine Stellungnahme zu dem auf § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gestützten Versagungsantrag hat der Inso l- venzrichter wiederum der weiteren Beteiligten zu 2 zukommen lassen, die mit der Erweiterung ihres Versagungsantrags reagiert hat. Dadurch ist das Inso l- venzgericht nicht i n das schriftliche Verfahren übergegangen, sondern hat dem im Anhörungste rmin anwesenden Schuldner nachträglich rechtliches Gehör gewährt. Das berechtigte die weitere Beteiligte zu 2 nicht, ihren Versagungsa n- trag zu erweitern. 14 - 9 - IV. Danach waren die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Da die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsve r- letzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der S e- nat in der Sache , lehnt den Antrag auf Versagung der Re stschuldbefreiung ab und erteilt dem Schuldner Restschuldbefreiung (§ 577 Abs. 5 ZPO ). Denn der eine gestellte Versagungsantrag (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ) ist unzulässig, der weitere (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) ist unbegrün det . Da die Frist des § 287 Abs. 2 I nsO am 26. Mai 2009 abgelaufen war, ohne dass dem Schuldner die Res t- schuldbefreiung hätte versagt werden können, war ihm gemäß § 300 Abs. 1 In sO mit den Wirkungen der §§ 301, 302 InsO Restschuldbefreiung zu erteilen . Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Ha lle (Saale), Entscheidung vom 16 .08.2010 - 59 IK 103/03 - LG Halle, Entscheidung vom 25.01.2011 - 3 T 8/10 - 15
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