ECLI:DE:BGH:2018:171018BXIIZB209.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 2 09/18 vom 17. Oktober 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 22 Von § 22 VersAusglG erfasst werden solche Versorgungsanrechte, die au f- grund fehlender Ausgleichsreife nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, später jedoch in Kapitalanrechte umgewandelt werden. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - XII ZB 209/18 - Kammergericht Berlin AG Sc höneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegne rs wird der B e- schluss de s 3. Zivil senats Senat für Familiensachen d es Ka m- mergerichts in Berlin vom 9. April 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben , als der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die A n- tragstellerin einen 6.826,55 o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2012 übe r- steigenden Betrag zu zahlen . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens , an das Kammergericht zurückverwiesen. W ert: 3.02 5 Gründe: I. Auf den am 16. Januar 1990 zugestellten Antrag wurde die am 31. Ja - nuar 1969 geschlossene Ehe de r Antragstellerin ( im Folgenden: Ehe frau) und de s A ntragsgegner s ( im Folgenden: Ehe mann ) mit Urteil vom 3. April 1991 rechtskräftig geschieden und der Versorgung sausgleich nach dem bis zum 1 - 3 - 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Während der Ehezeit ( 1. Ja - nuar 1969 bis 31. Dezember 1989 ; § 1587 Abs. 2 BGB a.F.; § 3 Abs. 1 VersAusglG ) haben beide Ehegatten Anrechte der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Außerdem haben beide Ehegatten Anrechte in der spanischen gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann betr iebliche Anrech t e bei der inländischen Boehringer Ingelheim GmbH sowie bei der in Spanien ansässigen Boehringer Ingelheim Espa ñ a S.A. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass vom Versich e- rungskonto des Ehemanns bei der Bundesversicherungsansta lt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 359,25 D M im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über tragen wurden, bezogen auf den 31. Dezember 1989 als Eh e- zeitende. Weiterhin wurden im Hinblick auf die inländischen betrieblichen A n- rechte des Ehemanns Rentenanwartschaften in Höhe des seinerzeitigen Höchstbetrags von monatlich 63 DM im Wege de s erweiterte n Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen. Zusätzlich wurde der Ehemann ge mäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verpflichtet, Beiträge in Höhe von 12.153,45 DM zur Begründung einer monatlichen Rente von weiteren 64,14 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen. Die Anrechte in der spanischen gesetzlichen Rentenversicherung sowie das betriebliche Anrecht bei der Boehringer Ingelheim Espa ñ a S.A . blieben dem schuld rechtlichen Ausgleich vorbehalten. Mit Wirkung zum 1. Januar 2001 wurde das bei der Boehringer Ingelheim Espa ñ a S.A. erworbene, ursprünglich auf eine Rentenleistung gerichtete A n- recht kapitalisiert und der Betrag von 22.067. 83 2 Pesetas ( entsprechend 2 3 - 4 - 132. 630 Vida eingezahlt. Hintergrund dessen war , einem ers t- instanzlich eingeholten Rechtsgutachten zufolge , vermutlich eine Änderung des spanischen Rechts für Rentenpläne, wonach das für die Rentenzahlung no t- wendige Kapital nicht mehr im betr ieblichen Unternehmen verbleiben durfte, sondern in eine m separaten Fonds angelegt werden musste. Bei seinem Re n- teneintritt im Jahr 2011 gelangte die Versicherungssumme in Höhe von nu n- mehr 314.261,32 nach Steuerabzug von 78. 56 5 ,33 zur Auszahlung an den Ehemann . Mit Teilbeschluss des Familiengerichts vom 23. September 2014 , in der Fassung der Beschwerdeentscheidung des Kammergericht s vom 16 . Juli 2015, ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte in der spanischen gesetzliche n Rentenversicherung dahin geregelt worden, dass der Ehemann verpflichtet worde n ist, an die Ehefrau ab dem 1. August 2015 eine monatliche Ausgleichsrente von 212,28 in den Monate n Juli und Dezember eines jeden Jahres sowie 106,14 in allen übrigen Monate n sowie rückständige 5.169,39 vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2015 zu zahlen. Durch Endbeschluss vom 8. Dezember 2015 hat das Familiengericht den Ausgleich des bei der Boehringer Ingelheim Espa ñ a S.A. erworbenen Anrechts abgelehnt. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht den Eh e- mann verpflichtet, zum Ausgleich des Ehezei tanteils der mit Wirkung zum 1. Januar 2001 aufgelösten betrieb lichen Altersversorgung bei der Boehringer Ingelheim Espa ñ a S.A. an die Antragstel lerin einen Betrag von 9.102,06 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten üb er dem Basiszinssatz ab dem 26. Juli 2012 zu zahlen. H iergegen richtet sich die zugelassene Rechtsb e- schwerde de s Ehemanns. 4 5 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nur hinsichtlich der Höhe des Wertausgleichs be gründ et und führt insoweit zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht . 1. Das Kammergericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Anspruch auf Wertausgleich nach der Scheidung in Fo rm einer Kapitalzahlung sei gemäß § 22 VersAusglG begründet. Die se Vorschrift solle gewährleisten, dass auch in Fällen , in denen der Ausgleichspflichtige aus einem Anrecht der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge keine Rente, sondern eine Kapita l- zahl ung erhalte, ein schuldrechtlicher Ausgleich möglich sei. Von der Vorschrift würden auch die dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechte erfasst , die später in ein Kapitalanrecht umgewandelt worden seien. Das betre f- fe insbesondere ausländische A nrechte, die dem öffentlich - rechtlichen Ausgleich entzogen seien. Der Ausgleichsberechtigte könne d en Anspruch nach § 22 VersAusglG auch noch geltend machen, wenn er die Fälligkeitsv o- raussetzungen erst erfüll e , nachdem die Kapitalzahlung an den Ausgleich s- p flichtigen bereits erfolgt sei. Der Ehezeitanteil betrage hier (132.630 x 21 Monate / 153 Monate =) 9.102,06 , zustehe , welche nicht mit Abzügen für Kranken - und Pflegevers i- cherung belegt seien. Der Betr ag sei mit fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zins ab der Zustellung des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen V ersorgungsausgleichs zu verzins en. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in a l- len Punkten stand. 6 7 8 - 6 - a) Zutr effend ist das Kammergericht allerdings davo n ausgegangen, dass das bei der Boehringer Ingelheim Espa ñ a S.A. erworbene Anrecht dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung unterfällt. aa) Gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG findet ein Wertausgleich bei der Sche idung insoweit nicht statt, als ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist. Ein A n- recht ist insbesondere nicht ausgleichsreif, wenn es wie hier bei einem au s- ländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger b e- steht (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 Ver sAusglG). Ausgleichsansprüche nach der Sche i- dung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben in dem Fall unberührt (§ 19 Abs. 4 VersAusglG ). Das entspricht auch der Rechtslage nach dem bis zum 31. Au - gust 2009 geltenden Recht (vgl. Senatsb eschluss vom 27. September 200 0 XII ZB 67/99 FamRZ 2001, 284, 285 mwN ) . bb) Nach der Scheidung kann g emäß § 22 VersAusglG die ausgleich s- berechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person die Zahlung des Au s- gleichswerts verlangen , wenn diese Kapitalzahlungen aus einem noch n icht ausgeglichenen Anrecht er hält. (1) Diese Vorschrift erweitert allerdings nicht den Gegenstand des Ve r- sorgungsausgleichs. Deshalb kann ein Anspruch aus § 22 VersAusglG nicht in Bezug auf Kapitalleistungen aus Anrechten geltend gemacht werden, die ni cht dem Versorgungsausgleich unterliegen. Die Vorschrift ermöglicht auch nicht die Einbeziehung von Kapitalleistungen, die aus bei Ehezeitende vorhanden gew e- senen Anrechten aus privaten Rentenversicherungen gezahlt werden, nachdem der Ausgleichspflichtige vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein Kapitalwahlrecht ausgeübt oder einen Anspruch auf A b- findung oder auf Beitragserstattung geltend gemacht hat (Wick Der Verso r- gungsausgleich 4. Aufl. Rn. 690). Nach der Senatsrechtsprec hung können 9 10 11 12 - 7 - nä m lich nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschluss vom 18. April 2013 XII ZB 325/11 FamRZ 2012, 1039). M it de r Ausübung d es Kapitalwahlrechts verliert das nicht dem Betriebsrenteng e- setz oder dem Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetz unterliegende A n- recht seinen Charakter als Altersversorgung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG und kann als solches nicht mehr inte rn oder extern bei der Sche i- dung geteilt werden; es erlangt stattdessen güterrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen. Damit geht einher, dass e s nicht mehr dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs, sondern fortan dem Ausgleichssystem des Zugewin n- ausgle ichs unterfällt (vgl. § 2 Abs. 4 VersAusglG) . Dies steht nicht nur einem Versorgungsa usgleich bei, sondern auch nach der Scheidung im Wege. (2) Von § 22 VersAusglG erfasst werden dagegen solche Versorgung s- anrechte, die aufgrund fehlender Ausgleichsreife nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsau s- gleich vorbehalten bleiben , später jedoch in Kapitalanrechte umgewandelt we r- den ( W ick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 690; Johannsen/Henrich/ Holzwart h Familienrecht 6. Aufl. § 22 VersAusglG Rn. 4; Erman/Norpoth /Sasse BGB 15 . Aufl. § 22 VersAusglG Rn. 2 ; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 808 ; Götsche in Gö tsche/Rehbein/Breuers Versor gungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 22 Rn. 9 ) . Das betrifft vor alle m ausländische Anrechte. Da diese vom Wertausgleich bei der Scheidung von vornherein ausgenommen sind, stell t sich für sie die Frage einer Rückwirkung von Bewertungsfaktoren auf das Ehezei t- ende (§ 5 Abs. 2 VersAusglG) im Zeitpunkt der Scheidung n icht. Im S che i- dung s verbund ist das Anrecht dem güterrechtlichen Ausgleichssystem endgü l- tig entzogen und dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs für Zw e- cke eine s späteren Ausgleich s zugeordnet, auch wenn dem Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs keine Bindungswirkung für einen späteren Au s- 13 - 8 - gleich zukomm t (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 XII ZB 190/04 juris Rn. 9 ). § 22 Ver sAusglG enthält für die vorbehaltenen Anrechte eine spezielle Ausgleichsregel, die eine Teilhabe an Kapitalzahlungen aus einem bei Ehezei t- ende vorhandenen, dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehaltenen Anrecht vorsieht, ohne erneut danach zu fragen, ob es zum Zeitpunkt des Empfangs der Kapitalleistung (noch) die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG genannten Privilegi e- rungsv oraussetzungen erfüllt (aA OLG Hamm FamRZ 2013, 303 , 304 ) . Nach den Ausführungen in der Gesetzes begründung soll d er Ausgleichs berechtigte den Anspruch nach § 22 VersAusglG nämlich selbst dann noch geltend machen können , wenn er die Fälligkeitsvoraussetzung en erst erfüllt, nachdem die Kap i- talzahlung an den Ausgleichspflichtigen bereits erfolgt ist (BT - Drucks. 16/10 144 S. 65 ). Daraus erschließt sich unmittelbar, das s das Fortbestehen eines nach § 2 VersAusglG ausgleichsfähigen Anrechts bis zum Zeitpunkt der t atrichterl i- chen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 22 VersAusglG g e- hört. b) Begründet ist die Rechtsbeschwerde indessen, was die Höhe des Werta usgleichs betrifft. Das Kammergericht hat bei seiner Berechnung nämlich unberücksichtigt gelassen, dass auf das später ausgezah l te Verso r gungsguthaben in Form der Ve rsicherungssumme von 314.261,32 ein Steuerabzug von 78.563,33 (en t- sprechend 25 %) vorgenommen worden ist , so dass letztlich nur dreiviertel der Versicherungs summe an den Ehemann ausgezahlt worden ist . Zwar wäre dies bei inländischer Besteuerung unbeachtlich , da si ch die Ausgleichszahlung nach § 22 VersAusglG grundsätzlich steuerneutral verhält . Zahlt nämlich der Au s- 14 15 16 - 9 - gleichspflichtige einen Ausgleichswert für Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht gemäß § 22 VersAusglG , ist die Zahlung beim Ausgleichspflichtigen als Sonderausgabe nach § 10 Abs . 1 N r. 1b EStG in dem Umfang zu berücksichtigen, wie die dem Ausgleichswert zu Grunde liegenden Kapitalzahlungen bei ih m zu versteuern sind , während der Ausgleichsberechti g- te den erhaltenen Ausgleichsbetrag seinerseits nach § 22 Nr. 1c EStG zu ve r- steuern hat (vgl . BMF Schreiben vom 9. April 2010, IV C 3 - S 2221/09/10024 [ BStBl . 2010 I S. 323 , 326 ] unter C. III.) . Indessen hat das Kammergericht nicht aufgeklärt, welchem Steuerrecht die in Spanien wohnhafte n Ehegatten u nterli e- g en und ob d er Ehemann nach dem auf ihn anzuwenden den Steuerr echt eine entsprechende Sonderausgabe geltend machen kann . Nur dann könnte d er sich zum Stichtag am 1. Januar 2001 auf 1 32.630 Kapitalbetrag vor Steuerabzug zum Wertausgleich herangezogen werden. Gegenläufig hat das Ka mmergericht außerdem auße r Acht gelassen, dass der am 1. Januar 2001 bei der Zurich Vida eingezahlte Kapitalbetrag eine Wertentwicklung genommen hat , bis er im Jahr 2011 zur Auszahlung gelangte. An d em allgemeinen Wertzuwachs hat auch der Ausgleichsberecht igte teil , wie sich aus § 24 Abs. 1 VersAusglG ergibt. Nach dieser Vorschrift ist nämlich für die Höhe einer Abfindung der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich, was nicht nur für Abfindungen nach § 23 VersAusglG gilt , sondern auch für Kapita l- zahlungen n ach § 22 VersAusglG (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 50 zu § 5 Abs. 4 VersAusglG ). Deshalb kann die Rechtsbeschwerde des Ehemanns im Ergebnis nur in dem Umfang Erfolg haben, wie der 25%ige Steuerabzug weder da durch ko m- pensiert wird, dass der nach § 22 VersA usglG zu zahlende Kapitalbetrag einen steuerrechtlichen Abzugsposten im Sinne einer Sonderausgabe darstellt, noch 17 18 - 10 - durch die allgemeine Wertentwicklung des Anrechts in den Jahren 2001 bis 2011 . 3. Der angefochtene Beschluss kann daher im anteiligen Umfa ng des seinerzeit vorgenommenen Steuerabzugs von 25 % keinen Bestand haben. Der Senat kann insoweit nicht in der Sache abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen sowohl zu den Besteuerung sgrundlagen als auch zur Wertentwicklung des Anrechts in den Jahren 2001 bis 2011 nicht selbst treffen kann. Dose Günter Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 08.12.2015 - 22 F 93/12 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 09 .04.2018 - 3 UF 18/16 - 19
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