BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/10 vom 10. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 10. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 16. Dezember 2009 wird auf Kos-ten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon des-halb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist 374berdies unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge-richt, dessen Entscheidung 374ber eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdr374ck-lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozess-ordnung er366ffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwer- 1 - 3 - degerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 10.11.2009 - 2 C 1689/09 (12) - LG Gie337en, Entscheidung vom 16.12.2009 - 1 T 63/09 -
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