BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 210/03 vom 7. Dezember 2005 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 1. Senats f374r Familiensachen des Th374ringer Ober-landesgerichts in Jena vom 1. September 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - S366mmerda vom 14. April 2003 in Ziffer 4 abge344ndert: Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Zusatzver-sorgungskasse Th374ringen (Vers.Nr.: 205 ) werden auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Vers.Nr.: 205 ) Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 4,37 200 , bezo-gen auf den 31. August 2002 und umzurechnen in Entgeltpunkte, begr374ndet. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-ander aufgehoben. Beschwerdewert: 500 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien haben am 12. April 1985 die Ehe geschlossen. Der Schei-dungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin, geboren am 1. Juni 1966) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 3. Juli 1963) am 12. September 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversiche-rung Bund (DRV Bund, fr374her Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte; wei-tere Beteiligte zu 1) im Wege des Splittings nach 247 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversiche-rung Mitteldeutschland (DRV Mitteldeutschland, fr374her Landesversicherungsan-stalt Th374ringen; weitere Beteiligte zu 2) angleichungsdynamische Rentenan-wartschaften in H366he von 6,38 200 und weitere (nicht angleichungsdynamische) Anwartschaften in H366he von 0,88 200, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 2002, 374bertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse Th374ringen (ZVK-Th; weitere Beteiligte zu 3) im Wege des analogen Quasi-Splittings nach 247 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2 (angleichungsdynamische) Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 20,20 200, bezogen auf den 31. August 2002, begr374ndet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 hat das OLG die Entscheidung dahingehend abge344ndert, dass der Ausgleichs-betrag im Wege des analogen Quasi-Splittings 10,47 200 betr344gt und dass die insoweit begr374ndeten Anwartschaften nicht angleichungsdynamisch sind. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Ausk374nften der weiteren Beteiligten von 2 - 4 - ehezeitlichen (1. April 1985 bis 31. August 2002; 247 1587 Abs. 2 BGB) Anwart-schaften der Antragstellerin in H366he von (angleichungsdynamisch) 319,18 200 und (nicht angleichungsdynamisch) 1,75 200 jeweils bei der weiteren Beteiligten zu 1 sowie des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2 in H366he von (anglei-chungsdynamisch) 306,43 200, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 2002, ausgegangen. Die f374r die Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3 beste-henden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften hat das Oberlandes-gericht als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-wert-Verordnung f374r die Antragstellerin mit monatlich 20,95 200 dem Versor-gungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die Beteiligte zu 3 weiter geltend, die bei ihr bestehenden Anrechte seien auch im Anwartschaftsstadium als statisch zu behandeln. Die Parteien und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ge344u337ert. 3 II. Die nach 247247 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit 247 543 Abs. 2 ZPO zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 4 Das Oberlandesgericht hat die f374r die Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3 bestehenden (nicht angleichungsdynamischen) Anwartschaften als im An-wartschaftsstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch beurteilt. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 - 5 - Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass die Versorgungsan-rechte aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbe-schluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Glei-ches gilt f374r Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der Bayeri-schen Gemeinden (Senatsbeschluss vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 f.), Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959, 1960) und f374r Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-W374rttemberg (Senatsbeschluss vom 23. M344rz 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879). 6 Zudem hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - entschieden, dass auch die Zusatzversorgung bei der Beteiligten zu 3 struktu-rell derjenigen bei der VBL entspricht, so dass Versorgungsanrechte bei der ZVK-Th aus denselben Gr374nden wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 aaO) ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 209/03 - FamRZ 2005, 1532, 1533). 7 Danach ergibt sich gem344337 247247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 a, Abs. 3, 4, 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG, 2 Abs. 1 Nr. 1 b VA334G folgende Berech-nung: 8 Bei der Umwertung der Anwartschaften bei der ZVK-Th in eine dynami-sche Versorgung kommt Tabelle 1 zu 247 2 Abs. 2 Barwert-Verordnung zur An-wendung. Der sich daraus ergebende Faktor von 2,3 (Alter der Antragstellerin bei Ende der Ehezeit: 36 Jahre) ist nach 247 2 Abs. 2 Satz 4 der Barwert- 9 - 6 - Verordnung um 65 % auf 3,795 zu erh366hen, weil die Zusatzversorgung der Ehefrau im Leistungsstadium dynamisch ist. Aus der Jahresrente bei der ZVK-Th von 484,92 200 (40,41 200 x 12) errechnet sich danach ein Barwert von (484,92 200 x 3,795 =) 1.840,27 200. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfak-tor der Rechengr366337enbekanntmachung f374r 2002 (Tabelle 5) von 0,0001835894 ergeben sich (auf vier Stellen gerundet) 0,3379 Entgeltpunkte. Nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit (Tabel-le 1; 2. Halbjahr 2002) von 25,86 200 folgt daraus eine volldynamische Rente von 8,74 200. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Ehemannes bei der DRV Mitteldeutschland in H366he von 306,43 200 stehen ebenso angleichungsdynami-sche Anwartschaften der Ehefrau bei der DRV Bund in H366he von 319,18 200 ge-gen374ber. In H366he der H344lfte der Differenz, mithin in H366he von 6,38 200 hat das Amtsgericht - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - angleichungsdy-namische Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das-jenige des Ehemannes 374bertragen. Weil die Ehefrau ebenfalls 374ber die h366heren nicht angleichungsdynamischen Anwartschaften verf374gt, sind diese zus344tzlich auszugleichen. Diese allein von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften belau-fen sich auf 1,75 200 bei der DRV Bund und auf weitere 8,74 200 bei der ZVK-Th, insgesamt also auf 10,49 200. Die H344lfte davon, also 5,25 200, sind zus344tzlich zu-gunsten des Antragstellers auszugleichen. Davon hat das Amtsgericht bereits im Wege des Splittings 0,88 200 vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV 10 - 7 - Mitteldeutschland 374bertragen. Der Rest in H366he von 4,37 200 entf344llt auf das (nicht angleichungsdynamische) analoge Quasi-Splitting zu Lasten der ZVK-Th. Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose Vorinstanzen: AG S366mmerda, Entscheidung vom 14.04.2003 - 2 F 352/02 - OLG Jena, Entscheidung vom 01.09.2003 - 1 UF 247/03 -
Full & Egal Universal Law Academy