BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 210/05 vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 10. November 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2005 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Eingabe vom 25. Juli 2005 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Ge-setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht ge-geben (Senat, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). Dr. Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Vill
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