BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 210/07 vom 22. Januar 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.251.286,60 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 4, 6, 7, 34 Abs. 1 InsO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil Gr374nde f374r eine Sachentscheidung gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1 Das Beschwerdegericht hat den Vermutungstatbestand der Zahlungsein-stellung (247 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Ver-antwortung unter W374rdigung der ma337geblichen Umst344nde des Einzelfalls ver-neint. Rechtsfehler grunds344tzlicher Art oder gar - wie die Rechtsbeschwerde meint - Verfassungsverst366337e sind ihm hierbei nicht unterlaufen. Dar374ber hinaus 2 - 3 - gibt der Beschwerdefall keine Veranlassung zur Kl344rung weiterhin grunds344tzli-cher Rechtsfragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat in H366he von 10 v.H. der von der Gl344ubigerin f374r sich in Anspruch genommenen Forderungen - soweit beziffert - bemessen. 3 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 20.06.2007 - 91 IN 113/07 - LG Aachen, Entscheidung vom 10.10.2007 - 6 T 118/07 und 136/07 -
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