BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 210/08 vom 18. M344rz 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. M344rz 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 30. Juli 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.900 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Entgegen der Ansicht der Rechts-beschwerde sind keine Verfahrensgrundrechte des Beteiligten zu 1 verletzt, die eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich machen w374rden (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 1 1. Der verfassungsrechtlich gesch374tzte Anspruch des Beteiligten zu 1 auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erheblichen Vortrag des Beteiligten zu 1 374bergangen h344tte. Das Beschwerdegericht hat solchen Vortrag auch nicht 2 - 3 - verhindert (vgl. BVerfGE 84, 188, 190). Nachdem die Beteiligten zu 2 und 3 in ihrer Beschwerdebegr374ndung behauptet hatten, die Auslagen des Beteiligten zu 1 seien bereits aus der Masse bezahlt worden und k366nnten nicht ein zweites Mal ber374cksichtigt werden, hat das Beschwerdegericht den Beteiligten zu 1 un-ter Bezugnahme auf diese Begr374ndung darauf hingewiesen, dass nach derzei-tigem Stand beabsichtigt sei, der Beschwerde stattzugeben, und ihm unter an-derem aufgegeben, zur Auslagenpauschale erg344nzend vorzutragen. Unter die-sen Umst344nden musste ein gewissenhafter Verfahrensbeteiligter auch ohne Spezifizierung des Hinweises damit rechnen, dass das Beschwerdegericht der Argumentation der Beteiligten zu 2 und 3 folgen und die geltend gemachte Aus-lagenpauschale mit dieser Begr374ndung absetzen w374rde. Der Beteiligte zu 1 h344tte sich hierauf einstellen und der Behauptung der Beteiligten zu 2 und 3 ent-gegentreten k366nnen. 2. Bei dieser Sachlage l344sst sich auch nicht feststellen, dass die Vorin-stanz den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruch des Beteiligten zu 1 auf ein objektiv willk374rfreies Verfahren verletzt hat. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beteiligte zu 1 habe seine Auslagen konkret abgerechnet und k366nne daneben keine Auslagenpauschale beanspruchen. Es hat sich dabei auf den Inhalt der in der Schlussrechnung des Beteiligten zu 1 enthaltenen Auf-stellung des Kontos 5120 gest374tzt. Hierin liegt keine Rechtsanwendung, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und daher den Schluss nahe legt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht (vgl. BVerfGE 3 - 4 - 89, 1, 14; BVerfG NJW 1999, 207, 208; BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 27.02.2008 - 40 IN 164/04 - LG Konstanz, Entscheidung vom 30.07.2008 - 62 T 59/08 A -
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