BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 210/09 vom 10. M344rz 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 10. M344rz 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 28. August 2009 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 1. Juni 2007 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Insolvenzverwalters bei der Berechnung seiner Verg374tung die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der Verwalterverg374-tung in H366he von 7.157,33 200 von der Berechnungsgrundlage ab-gezogen worden ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 655,83 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Verg374-tung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Verg374tung zu entrichtende Umsatzsteuer erh366hend einzurechnen. Da der Schuldner vorsteuerabzugsbe-rechtigt sei, k366nne er diesen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstattet ver-langen. 1 Das Amtsgericht hat die Verg374tung des Insolvenzverwalters einschlie337-lich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 46.629,25 200 festgesetzt. Es hat den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse bei der Berechnungsgrund-lage f374r die Verg374tung des Verwalters nicht ber374cksichtigt. 2 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter. 3 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begr374ndet. 4 1. Grundlage f374r die Berechnung der Verg374tung des Insolvenzverwalters ist gem344337 247 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendi-gung des Verfahrens. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, k366nnen grunds344tzlich noch nicht Grundlage der Verg374tungsfestsetzung des Verwalters 5 - 4 - sein. Steht aber ein sp344terer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrech-nung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gest374tzten Verg374tungsfestsetzung zu ber374cksichtigen. Steuererstat-tungsanspr374che der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Si-cherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbe-zogen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese tats344chlich an die Masse aus-bezahlt werden und daher die Masse erh366hen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6 mwN; vom 17. Juli 2008 - IX ZB 150/07, juris Rn. 6; vom 1. Juli 2010 - IX ZB 66/09, ZInsO 2010, 1503 Rn. 5). Amtsgericht und Landgericht haben die Ber374cksichtigung der f374r die Ver-g374tung zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage grunds344tz-lich abgelehnt. Dem kann nicht gefolgt werden. Dies hat der Senat mit Be-schluss vom 25. Oktober 2007 (aaO) entschieden. In den weiteren Entschei-dungen vom 17. Juli 2008 (aaO) und vom 1. Juli 2010 (aaO) hat er an seiner Auffassung festgehalten. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genom-men. 6 2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sons-tigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die Vor-steuer der Vorums344tze gem344337 247 15 UStG abgezogen werden. Ein Umsatzsteu-ererstattungsanspruch der Masse ergibt sich aber nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn f374r den dann ma337geblichen Besteuerungs-zeitraum ein 334berschuss der Vorsteuerbetr344ge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 9; vom 17. Juli 2008, aaO Rn. 8; vom 1. Juli 2010, aaO Rn. 7). 7 - 5 - Das Amtsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob f374r die Zeit nach Einreichung der Schlussrechnung aufgrund der auf die Verwalterverg374tung zu zahlenden Umsatzsteuer tats344chlich eine Umsatzsteuererstattung sicher zu erwarten ist. Diese ist sodann bei der Bemessungsgrundlage zu ber374cksichti-gen. 8 Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 01.06.2007 - 582 IN 111/06 - LG Schwerin, Entscheidung vom 28.08.2009 - 5 T 313/07 -
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