BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 21/01 vom 8. Mai 2001 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 8. Mai 2001 beschlossen: Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückgegeben. Gründe: Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Sache zur Entsche i - dung über die zugelassene weitere Beschwerde eines vorläufigen Insolven z - verwalters in einem Vergütungsverfahren dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es möchte die Vergütung auf der Grundl a - ge eines Werts des verwalteten Vermögens festsetzen, der unter Einschluß solcher Vermögensgegenstände berechnet ist, die mit Aus- und Absonderung s - rechten belastet sind. An einer solchen Entscheidung sehe es sich aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Mai 2000 - 8 W 58/00 (NZI 2000, 314 = ZInsO 2000, 398) gehindert. Die danach als divergierend bezeichneten Rechtsansichten hat der e r - kennende Senat - ohne daß dies dem vorlegenden Oberlandesgericht bekannt sein konnte - durch Beschluß vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00 (ZIP 2001, 296 = WM 2001, 430 = ZInsO 2001, 165 = NZI 2001, 191) im Sinne des - 3 - vorlegenden Gerichts entschieden. Daß sich auf der Grundlage dieses Senat s - beschlusses noch eine Abweichung von der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ergeben könnte, ist dessen Begründung nicht zu entne h - men. Danach ist die Vorlage gegenstandslos (vgl. BGHZ 5, 356, 358) und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzugeben. Kreft Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
Full & Egal Universal Law Academy