BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 21/01 in dem Rechtsbeschwerdeverfahrenin der Arzneimittelschutzzertifikats-Erteilungssache 194 75 024.8 Nachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja CabergolinVerordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaf-fung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. EG Nr. L 182,S. 1 vom 2. Juli 1992) (SchutzzertifikatsVO) § 19 Abs. 1Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung desArt. 19 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel(ABl. EG Nr. L 182, S. 1 vom 2. Juli 1992, im folgenden: SchutzzertifikatsVO)folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:"Steht es der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats in einemMitgliedstaat der Gemeinschaft auf der Grundlage eines in diesem Mit-gliedstaat zugelassenen Humanarzneimittels entgegen, daß vor demnach Art. 19 Abs. 1 SchutzzertifikatsVO maßgeblichen Stichtag in ei-nem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft eine Genehmigung fürdas Inverkehrbringen desselben Erzeugnisses als Tierarzneimittel er-teilt worden ist, oder kommt es nur darauf an, wann das Erzeugnis alsArzneimittel für Menschen in der Gemeinschaft zugelassen wordenist?"BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002 - X ZB 21/01 - Bundespatentgericht - 2 - - 3 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, dieRichterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:1.Das Verfahren wird ausgesetzt.2.Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zurAuslegung des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EWG)Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffungeines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. EGNr. L 182, S. 1 vom 2. Juli 1992, im folgenden: Schutzzertifi-katsVO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:"Steht es der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats ineinem Mitgliedstaat der Gemeinschaft auf der Grundlage einesin diesem Mitgliedstaat zugelassenen Humanarzneimittels ent-gegen, daß vor dem nach Art. 19 Abs. 1 SchutzzertifikatsVOmaßgeblichen Stichtag in einem anderen Mitgliedstaat derGemeinschaft eine Genehmigung für das Inverkehrbringendesselben Erzeugnisses als Tierarzneimittel erteilt worden ist,oder kommt es nur darauf an, wann das Erzeugnis als Arznei-mittel für Menschen in der Gemeinschaft zugelassen wordenist?" - 4 -Gründe: A. Die Anmelderin war Inhaberin des am 31. März 1981 angemeldetenund mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patents 31 12 861.Gegenstand des Patentanspruchs 1 dieses Patents waren Ergolinderivate undderen pharmazeutisch annehmbare Additionssalze mit organischen oder anor-ganischen Säuren. In Unteranspruch 2 war eine unter dem InternationalenFreinamen "Cabergolin" bekannte Verbindung beansprucht.Mit Datum vom 15. Juni 1994 ist in der Bundesrepublik Deutschland dasArzneimittel "D. " zugelassen worden. Dabei handelt es sich um die ersteGenehmigung für das Inverkehrbringen des geschützten Erzeugnisses als Arz-neimittel im Inland. In der Zulassung wird "Cabergolin" als wirksamer Bestand-teil des Arzneimittels genannt. Dieser Wirkstoff ist innerhalb der EuropäischenGemeinschaft erstmals am 21. Oktober 1992 in den Niederlanden als Human-arzneimittel zugelassen worden. Bereits am 7. Januar 1987 war in Italien dieZulassung des Tierarzneimittels "G. " erfolgt, das ebenfalls den Wirkstoff"Cabergolin" enthält.Die Anmelderin hat am 13. Dezember 1994 einen Antrag auf Erteilungeines ergänzenden Schutzzertifikats gestellt. Das Zertifikat soll in erster Liniefür den Wirkstoff "Cabergolin" in Form der freien Base oder eines pharmazeu-tisch annehmbaren Säureadditionssalzes hiervon erteilt werden, hilfsweise fürden Wirkstoff des Arzneimittels D. in allen dem Schutz des Grundpatentsunterliegenden Formen. - 5 -Die Anmeldung ist vom Deutschen Patent- und Markenamt sowohl aufder Grundlage des Haupt- als auch des Hilfsantrags zurückgewiesen worden.Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückge-wiesen (BPatGE 44, 69).Die Anmelderin verfolgt mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde ihrErteilungsbegehren weiter. Sie stellt den Antrag,den angefochtenen Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuhe-ben und ein ergänzendes Schutzzertifikat entsprechend den in derBeschwerdeinstanz gestellten Anträgen zu erteilen,hilfsweise, die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverwei-sen.B. Vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das Verfahrenauszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 EG eine Vorab-entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der im Beschlußtenor ge-stellten, das Gemeinschaftsrecht betreffenden Frage einzuholen. Die Sachent-scheidung im vorliegenden Verfahren ist abhängig von der Auslegung derÜbergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 SchutzzertifikatsVO.I. 1. Nach dieser Vorschrift kann ein ergänzendes Schutzzertifikat nurerteilt werden, wenn für das zu schützende Erzeugnis eine erste Genehmigungfür das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft nach dem für den jeweiligen Mit- - 6 -gliedstaat maßgeblichen Stichtag (für Deutschland ist das der 1. Januar 1988)erteilt worden ist. Nach Auffassung des Bundespatentgerichts ist diese Voraus-setzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil als erste Genehmigung im Sinnedes Art. 19 Abs. 1 SchutzzertifikatsVO die in Italien am 7. Januar 1987 erteilteGenehmigung anzusehen sei. Dies gelte unabhängig davon, daß sich die ita-lienische Genehmigung auf ein Tierarzneimittel beziehe, während sich der Er-teilungsantrag der Anmelderin auf die Genehmigung für ein Humanarzneimittelstütze.2. Dagegen vertritt die Anmelderin die Auffassung, daß die italienischeZulassung des Tiermedikaments "G. " hier nicht berücksichtigt werden dür-fe. In der SchutzzertifikatsVO werde grundsätzlich zwischen Human- und Tier-arzneimitteln unterschieden; beide würden in unterschiedlichen, voneinanderunabhängigen verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft undzugelassen. In Art. 2 SchutzzertifikatsVO werde zwischen Arzneimitteln diffe-renziert, je nachdem, ob sich das Verfahren zu ihrer Zulassung nach der Richt-linie 65/65/EWG oder nach der Richtlinie 81/851/EWG richte. Die gleiche Un-terscheidung werde in Art. 3 Buchst. b (und daher auch Buchst. d), Art. 8Abs. 1 Buchst. b und Art. 14 Buchst. d SchutzzertifikatsVO getroffen. Sie liegesämtlichen Bestimmungen zugrunde, auch der Übergangsregelung des Art. 19Abs. 1 SchutzzertifikatsVO. Soweit es um die Erteilung eines ergänzendenSchutzzertifikats für ein Humanarzneimittel gehe, müsse daher gefragt werden,wann die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Humanarzneimittelin der Gemeinschaft erteilt worden sei. - 7 -II. 1. Folgende Überlegungen könnten dafür sprechen, im vorliegendenFall auf die erste Zulassung des Erzeugnisses als Tierarzneimittel abzustellen.a) Der in Art. 1 Buchst. a SchutzzertifikatsVO festgelegte Arzneimittel-begriff, der auch Art. 19 SchutzzertifikatsVO zugrunde liegt, bezieht sowohlmenschliche wie tierische Krankheiten bzw. Körperfunktionen ein. Dies sprichtnicht dafür, daß die Verordnung grundsätzlich zwischen Arzneimitteln für Men-schen und für Tiere unterscheidet. Danach dürfte es sich auch nicht um ver-schiedene Erzeugnisse im Sinne des Art. 1 Buchst. b SchutzzertifikatsVO han-deln, wenn ein Wirkstoff oder eine Wirkstoffkombination einmal in einem Arz-neimittel für Menschen und das andere Mal in einem Tiermedikament einge-setzt wird, und zwar unabhängig davon, daß die Wirkung eines pharmazeuti-schen Stoffes bei Menschen und Tieren durchaus unterschiedlich sein kann.b) Auch Sinn und Zweck des Art. 19 SchutzzertifikatsVO und die Grün-de, die zu dieser Regelung geführt haben, sprechen im Ergebnis eher dage-gen, bei der Prüfung, wann das Erzeugnis in der Gemeinschaft erstmals alsArzneimittel zugelassen worden ist, zwischen Human- und Tierarzneimitteln zuunterscheiden.aa) Nach der genannten Übergangsvorschrift ist die Verordnung auf Er-zeugnisse anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (d.h. am2. Januar 1993, Art. 23 SchutzzertifikatsVO) durch ein in Kraft befindlichesGrundpatent geschützt waren. Dies bewirkt eine rückwirkende Ausdehnung desergänzenden Schutzes auch auf solche Patente, die bereits vor dem genann-ten Zeitpunkt erteilt wurden. Ohne die ausdrückliche Anordnung dieser Rück- - 8 -wirkung hätten ergänzende Schutzzertifikate nicht alsbald nach Inkrafttretender Verordnung, sondern erstmals im Jahr 2013 erteilt werden können (vgl.Schennen, Die Verlängerung der Patentlaufzeit für Arzneimittel im Gemeinsa-men Markt, 1993, Anm. 1 zu Art. 19 SchutzzertifikatsVO).bb) In die Rückwirkung sind aber die am 2. Januar 1993 bereits abge-laufenen Patente nicht einbezogen. Ferner wird die Rückwirkung durch die er-ste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Gemein-schaft als Arzneimittel betreffende Stichtagsregelung eingeschränkt, wobei fürdie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterschiedliche Stichtage gelten (der1. Januar 1988 außer für Deutschland auch für Dänemark und Finnland; der1. Januar 1982 für Belgien, Italien und Österreich; der 1. Januar 1985 für dieübrigen Staaten). Für Mitgliedstaaten, in deren Rechtsordnung am 1. Januar1990 eine Patentierbarkeit von Arzneimitteln nicht vorgesehen war, ist Art. 19SchutzzertifikatsVO nicht anwendbar, weshalb Schutzzertifikate in diesenStaaten nur für dort nach dem 2. Januar 1998 zugelassene Arzneimittel erteiltwerden können (Art. 21 SchutzzertifikatsVO).cc) Somit sieht das europäische Recht eine Rückwirkung vor, die in ihrerReichweite für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterschiedlich ausge-staltet ist. Der Grund für die Rückwirkung könnte in Zusammenhang mit denErwägungen stehen, die zur Einführung des ergänzenden Schutzzertifikatsgeführt haben. Mit diesen soll der pharmazeutischen Industrie ein Ausgleichdafür geschaffen werden, daß ihre Produkte erst nach Durchführung eines arz-neimittelrechtlichen Genehmigungsverfahrens auf den Markt gebracht werdenkönnen und der tatsächliche Patentschutz durch die regelmäßig verhältnismä- - 9 -ßig lange Dauer der Zulassungsverfahren auf einen Zeitraum verringert wird,der für die Amortisierung der Forschungsinvestitionen unzureichend ist (vgl.3. Erwägungsgrund zur SchutzzertifikatsVO). Die Hauptkonkurrenten der euro-päischen Pharmaindustrie profitierten teilweise schon seit Jahren von Rege-lungen, die in vergleichbarer Weise wie das ergänzende Schutzzertifikat füreine Ausdehnung des Patentschutzes sorgen (in den Vereinigten Staaten vonAmerika seit 1984). Durch die Übergangsvorschrift sollte die Pharmaindustriein der Gemeinschaft in die Lage versetzt werden, den Rückstand gegenüberdiesen Hauptkonkurrenten zum Teil auszugleichen. Gleichzeitig sollte jedochdarauf geachtet werden, daß mit der Übergangsregelung die Verwirklichunganderer rechtmäßiger Ziele in Verbindung mit der sowohl auf nationaler alsauch auf Gemeinschaftsebene verfolgten Gesundheitspolitik nicht gefährdetwird (10. Erwägungsgrund zur SchutzzertifikatsVO). Diese gesundheitspoliti-schen, in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich stark ausgepräg-ten Interessen spielten bei den Beratungen des Kommissionsentwurfs einegroße Rolle. Einige Länder (u.a. Deutschland) hatten dabei gefordert, die neueVerordnung solle nur auf künftig zugelassene Arzneimittel anwendbar sein.Maßgeblich für diesen Standpunkt war die Befürchtung, die Laufzeitverlänge-rung für bereits zugelassene Arzneimittel führe zu Verzögerungen bei derMarkteinführung von preisgünstigen Generikaprodukten, was sich auf die Ko-sten des Gesundheitswesens ungünstig auswirken könne (vgl. Schennen, aaO,S. 31 f.).dd) Die geltende Übergangsregelung erscheint danach einen Kompro-miß zwischen verschiedenen Interessen. Einerseits hat sie auch für die Wirk-stoffe bereits zugelassener Arzneimittel die Möglichkeit einer Schutzrechtsver- - 10 -längerung und damit das Fortbestehen der wirtschaftlichen Monopolstellungbewirkt. Andererseits hat sie diese Möglichkeit im Hinblick auf Zulassungen,die bereits vor längerer Zeit erteilt wurden, versagt, um auf diese Weise diebaldige Einführung preisgünstigerer Konkurrenzprodukte zu ermöglichen.Durch die unterschiedlichen Stichtage und die dadurch bewirkte Differenzie-rung bei der rückwirkenden Einbeziehung von Altrechten ist der unterschiedli-chen Situation des Gesundheitswesens in den einzelnen MitgliedstaatenRechnung getragen ) Wenn man diesen Erwägungen folgend die genannte Stichtagsre-gelung und die dadurch bewirkte Begrenzung der rückwirkenden Anwendungder Verordnung mit möglichen Einsparungen im Gesundheitswesen begründet,erscheint es denkbar, in Fällen wie dem vorliegenden für das ergänzendeSchutzzertifikat als maßgeblich allein die Zulassung als Humanarzneimittel zuwerten und die vor dem maßgeblichen Stichtag erfolgte Zulassung des Tier-arzneimittels in dem anderen Mitgliedstaat außer acht zu lassen. Soweit näm-lich mit der Übergangsregelung eine Ausgabenbegrenzung im staatlichen Ge-sundheitswesen angestrebt worden ist, dürfte es dabei jedenfalls nicht in ersterLinie um die Kosten von Tierarzneimitteln gegangen sein.Auf der anderen Seite ist aber zu bedenken, daß die Stichtagsregelungauch anwendbar ist, wenn ein Zertifikat für ein Erzeugnis beantragt wird, das indem betreffenden Mitgliedstaat als Tierarzneimittel zugelassen ist. Der Verord-nungsgeber hat demnach in Kauf genommen, daß die Begrenzung der Rück-wirkung auch zu Lasten der Hersteller von Tierarzneimitteln wirkt, obwohl diesfür die angestrebte Kostenbegrenzung im Gesundheitswesen nicht von Belang - 11 -gewesen sein mag. Dies legt es nahe, im Rahmen des Art. 19 Schutzzertifi-katsVO auf eine Differenzierung zwischen Human- und Tierarzneimitteln gene-rell zu verzichten und als "erste Genehmigung" auch die Zulassung eines Tier-arzneimittels in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu berücksichti-gen.ff) Dafür sprechen auch die Gründe, aus denen die Rückwirkung über-haupt angeordnet worden ist. Zwar handelt es sich bei Human- und bei Tier-arzneimitteln wirtschaftlich um verschiedene Produkte, die teilweise auf unter-schiedlichen Wegen vertrieben werden. Auch mag die Zeitdauer bis zur Zulas-sung von Medikamenten für Menschen und für Tiere, selbst wenn sie auf dem-selben Erzeugnis beruhen, trotz des grundsätzlich gleichen Zulassungsverfah-rens unterschiedlich sein, etwa wegen unterschiedlicher Anforderungen, diejeweils an vorbereitende Untersuchungen oder an klinische Versuche zu stel-len sind. Dies ändert aber nichts daran, daß die nach erfolgreichem Zulas-sungsverfahren gegebene Möglichkeit der Vermarktung eines Arzneimittels,einerlei ob dieses für den Einsatz beim Menschen oder beim Tier vorgesehenist, eine Belohnung für die Entwicklung des geschützten Erzeugnisses darstellt.Soweit es bei der Schaffung der Übergangsregelung darum gegangen ist, derpharmazeutischen Industrie auch für bereits auf den Markt gebrachte Erzeug-nisse zusätzliche Erlöse zu ermöglichen, dürfte es daher nicht gerechtfertigtsein, zwischen Arzneimitteln für Menschen und für Tiere zu unterscheiden.2. Bei der Auslegung des Art. 19 SchutzzertifikatsVO darf auch der sy-stematische Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Verordnung nichtaußer acht gelassen werden. Insbesondere sollte es nicht zu Wertungswider- - 12 -sprüchen kommen, was u.U. der Fall sein könnte, wenn - anders als bei An-wendung dieser Übergangsvorschrift - bei der Anwendung anderer Bestim-mungen grundsätzlich zwischen Tier- und Humanarzneimitteln unterschiedenwerden müßte. Dies dürfte aber nicht der Fall sein.a) Art. 2 SchutzzertifikatsVO verlangt für die Anwendung der Verord-nung, daß das Erzeugnis Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Genehmi-gungsverfahrens gemäß den Richtlinien 65/65/EWG oder 81/851/EWG ist. DieRichtlinie 65/65/EWG betrifft Arzneispezialitäten sowohl für Menschen als auchsolche für Tiere, während die Richtlinie 81/851/EWG Regelungen nur im Hin-blick auf Tierarzneimittel trifft. Das Vorliegen einer Genehmigung nach einerdieser Richtlinien ist Voraussetzung für die Erteilung eines ergänzendenSchutzzertifikats (Art. 3 Buchst. b SchutzzertifikatsVO). Ob daraus allerdingsgeschlossen werden kann, daß es sich bei Zertifikaten, die auf Grund von Ge-nehmigungen von Human- oder von Tierarzneimitteln erteilt werden, um unter-schiedliche Schutzrechte handelt, so daß Genehmigungen für Tierarzneimittelbei der Erteilung eines Zertifikats für ein als Humanarzneimittel zugelassenesErzeugnis außer Betracht zu bleiben hätten, erscheint zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als beide Richtlinien von dem Arzneimittelbegriff der Definition inArt. 1 Buchst. a SchutzzertifikatsVO auszugehen scheinen (vgl. Art. 1 Nr. 2Richtlinie 65/65/EWG, Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 81/851/EWG).b) Nach Art. 3 Buchst. c SchutzzertifikatsVO können für ein Erzeugnis,auch wenn dieses mehrfach als Arzneimittel zugelassen worden ist, in demsel-ben Mitgliedstaat der Gemeinschaft nicht mehrere ergänzende Schutzzertifi-kate erteilt werden. Wenn im Anschluß an eine erste Genehmigung für das In- - 13 -verkehrbringen ein Antrag auf Erteilung eines Zertifikats nicht gestellt wurde,ist nach Art. 3 Buchst. d SchutzzertifikatsVO eine Zertifikatserteilung auf Grundeiner zweiten Zulassung nicht möglich. Es ist nicht ohne weiteres nachzuvoll-ziehen, daß etwas anderes gelten sollte, wenn das Erzeugnis als Arzneimittelsowohl für Menschen als auch für Tiere zugelassen ist. Auch diese Bestim-mungen lassen es daher fraglich erscheinen, im Rahmen des Art. 19 Schutz-zertifikatsVO die frühere Zulassung eines Tierarzneimittels in einem anderenMitgliedstaat außer acht zu lassen, wenn ein Zertifikat auf Grund der Zulas-sung eines Humanarzneimittels begehrt wird.c) Nach Art. 4 SchutzzertifikatsVO erstreckt sich der Schutz eines er-teilten Zertifikats in den Grenzen des Grundpatents auf alle Verwendungen desErzeugnisses als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt wordensind. Seinem Wortlaut nach unterscheidet Art. 4 SchutzzertifikatsVO insoweitnicht zwischen Human- und Tierarzneimitteln. Auch der Sinngehalt der Vor-schrift erfordert keine dahingehende Differenzierung. Der Schutz des Zertifikatsbezieht sich nämlich nicht auf eine Arzneispezialität oder ein Arzneimittel imweiteren Sinn, sondern auf das Erzeugnis im Sinn des Art. 1 Buchst. b Schutz-zertifikatsVO, d.h. auf den chemischen oder pharmazeutischen Wirkstoff (vgl.Begründung der Kommission zum Vorschlag für eine Verordnung über dieSchaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, Ratsdoku-ment 6033/90, Rdn. 11, 28, 36). Ein Zertifikat, das auf der Grundlage der Zu-lassung eines Humanarzneimittels erteilt worden ist, erfaßt demnach - in denGrenzen des durch das Grundpatent gewährten Schutzes - alle Arzneimittel,die auf demselben Erzeugnis beruhen, unabhängig davon, ob sie für Menschenoder für Tiere vorgesehen sind. Danach könnte es inkonsequent erscheinen, - 14 -wenn im vorliegenden Fall auf Grund der deutschen Zulassung des Humanarz-neimittels ein Zertifikat erteilt und dessen Schutzwirkung auf später zugelasse-ne Tierarzneimittel erstreckt würde, obwohl bei der Zertifikatserteilung die frü-here italienische Zulassung des Tierarzneimittels unbeachtet bliebe.d) Bei der in Art. 13 SchutzzertifikatsVO geregelten Berechnung derLaufzeit des Zertifikats wird - insofern gleichlautend mit Art. 19 Abs. 1 Schutz-zertifikatsVO - ebenfalls auf den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für dasInverkehrbringen in der Gemeinschaft abgestellt. Es dürfte nahe liegen, denBegriff der "ersten Genehmigung" in beiden Vorschriften gleich auszulegen.Wenn das Zertifikat für ein Erzeugnis beantragt wird, das in dem betreffendenStaat als Humanarznei zugelassen ist, stellt sich daher die Frage, ob als ersteGenehmigung im Sinne des Art. 13 SchutzzertifikatsVO nur eine Genehmigungals Arzneimittel für Menschen, oder auch als Tierarzneimittel, in Betrachtkommt (und umgekehrt).Wenn Arzneimittel für Menschen einerseits und für Tiere andererseitsgesonderten Genehmigungsverfahren unterliegen, könnte dies bedeuten, daßbei der Berechnung der Laufzeit der Schutzzertifikate für das identische Er-zeugnis in den verschiedenen Mitgliedstaaten von unterschiedlichen Zeit-punkten der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemein-schaft auszugehen wäre, je nachdem ob dem Erteilungsverfahren eine Zulas-sung des Erzeugnisses als Menschen- oder als Tierarznei zugrunde gelegtwird. Dies hätte jedoch zur Folge, daß die Laufzeit der Zertifikate, die sich nachdem Zeitraum zwischen der Anmeldung des Grundpatents in dem jeweiligenLand und der ersten Genehmigung in der Gemeinschaft bemißt, zu unter- - 15 -schiedlichen Zeiten enden würde. Die in Art. 13 SchutzzertifikatsVO vorgese-hene Berechnungsweise soll aber gerade dazu führen, daß der Zertifikats-schutz im Interesse des Binnenmarkts und des freien Warenverkehrs in denverschiedenen Staaten der Gemeinschaft gleichzeitig abläuft. Hierfür wird einein den verschiedenen Ländern unterschiedlich lange effektive Schutzdauer inKauf genommen (vgl. Schennen, aaO, S. 73). Dies spricht dafür, auch bei derAnwendung des Art. 13 SchutzzertifikatsVO nicht zwischen Human- und Tier-arzneimitteln zu unterscheiden.MelullisKeukenschrijverMühlensMeier-BeckAsendorf
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