BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 210/10 vom 9 . Februar 2012 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp un d die Ric h terin Möhring am 9 . Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 9. September 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 1.368,50 Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 InsO, Art. 103f EGInsO) ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund vo rliegt. Weder hat die Sache grundsätzliche B e- deutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde g e- richts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgew orfene Grundsatzfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Ist das Insolvenzverfahren nicht eröf f- net worden, kann die Vergütung des vorläufigen Verwalters vom Insolvenzg e- 1 2 - 3 - richt weder dem Grund noch der Höhe nach im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden. Der Verwalter ist in diesem Fall wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 196/06, BGHZ 175, 48 Rn. 28 ff mwN; Beschluss vom 3. Dezember 2 009 - IX ZB 280/08, ZIP 2010, 89). En t- sprechend ist das Beschwerdegericht verfahren. Für Insolvenzeröffnungsverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, gibt die an dieser Rechtsprechung geäußerte Kritik dem Senat keine Veranlassung, sein e Auffassung zu ändern. Für Insolvenzeröffnungsve r- fahren, die ab dem 1. März 2012 beantragt werden, gilt § 26a InsO in der Fa s- sung von Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) . Eine Rückwirkung für nicht abgeschlossene Altfälle sieht diese gesetzliche Regelung nicht vor (vgl. Art. 103g EGInsO in der Fassung des Art. 3 dieses Gesetzes). Die Verweisung des Gläubigers eines streitigen zivilrechtlichen A n- spruchs auf den streiti gen Zivilrechtsweg verletzt diesen nicht in seinen Grun d- rechten. 3 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 4 InsO abgesehen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 09.02.2010 - 6 IN 6/10 - LG Gießen, Entscheidung vom 09.09.2010 - 7 T 232/10 - 5
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