BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 210/11 vom 2 5 . Januar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pap e und die Richterin Möhring a m 2 5 . Januar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf B ewilligung von Prozesskostenhi l- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 28 9 Abs. 2 Satz 1 InsO , Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulä s- sig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die For t- bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er - fordert eine Entscheidung des Rechtsbesch werdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor. 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsb eschwerde hat das Beschwerdeg e- richt den Rechtsbegriff der groben Fahrläss igkeit nicht verkannt. Es hat seiner Beurteilung diesen Rechtsbegriff ausdrücklich zugrunde gelegt und die danach erforderlichen Voraussetzungen im Rahmen einer einzelfallbezogene n Würd i- gung des Verfahrensstoffes bejaht, was unter zulässigkeitsrelevanten G e- sichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 2 3 4 - 4 - 4. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde ist d er Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 03.04.2009 - 145 IN 759/05 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.07.2011 - 6 T 3 02/11 - 5
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