BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 21/02 vom 23. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 24. Juni 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Eingabe des Beklagten vom 30. Juni 2002 mit der er - sinngemäß - beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, ist als Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß zu behandeln, die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stat t - haft ist. - 3 - Sie ist jedoch nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde ist gemû § 575 Abs. 1 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht und durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzul e - gen, §§ 133 GVG, 78 Abs. 1 ZPO. Da diese Erfordernisse nicht vorliegen, ist die Rechtsbeschwerde als unzulssig zu verwerfen, § 577 Abs. 1 ZPO. Melullis Jestaedt Scharen Keukensch rijver Mhlens
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