BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZB 21/02 vom4. Februar 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26Buchst. a; KostGErmAV § 1Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsie-genden Partei sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO in jedemFalle zu erstatten, ohne daß es auf die Frage der Notwendigkeit i.S.v. § 91Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt. Einer Partei aus den alten Bundesländern,die sich durch einen Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern vor einemGericht in den neuen Ländern vertreten ließ, kann der Kostenerstattungs-anspruch daher nicht deshalb gekürzt werden, weil im Falle einer Vertre-tung durch einen Rechtsanwalt aus den neuen Ländern geringere gesetzli-che Gebühren entstanden wären.BGH, Beschluß vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - OLG Naumburg LG Dessau - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,Dr. Wassermann und Dr. Applam 4. Februar 2003beschlossen:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschlußdes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburgvom 1. August 2002 aufgehoben und der Kostenfest-setzungsbeschluß des Landgerichts Dessau vom23. Mai 2002 - 4 O ... - dahingehend abgeändert, daßder Beklagte der Klägerin über die in diesem Beschlußfestgesetzten Kosten hinaus weitere 109,56 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. März2002 zu erstatten hat.Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren beträgt 109,56 - 3 -Gründe: I.Die Klägerin mit Sitz in S. (Hessen) erhob, vertreten durch gleich-falls in S. ansässige Rechtsanwälte, im Februar 2002 gegen den Be-klagten Zahlungsklage beim Landgericht D. (Sachsen-Anhalt). Das Ver-fahren endete im März 2002 mit einem Versäumnisurteil, in dem demBeklagten 88% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klä-gerin an Rechtsanwaltsgebühren eine 10/10 Prozeßgebühr gemäß § 31Abs. 1 BRAGO und eine 5/10 Gebühr gemäß § 33 BRAGO angemeldet.Das Landgericht hat diese Gebühren gemäß § 11 BRAGO in Verbindungmit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 und mit § 1 Ermäßi-gungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 jeweils nur in Hö-he von 90% berücksichtigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwer-de hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Beschwer-degericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin dieBerücksichtigung der angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren zu 100%und die Festsetzung des ihr danach weiter zustehenden Erstattungsbe-trages von 109,56 nr gten. - 4 -II.Die zulässige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begründet.1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung der Absetzung von10% der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren ausgeführt: Dieseentspreche den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zurErstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.Wenn die Klägerin einen in D. ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte,wären nur die ermäßigten Gebühren angefallen. Die Mehrkosten einesRechtsanwalts aus den alten Bundesländern seien nicht erstattungsfä-hig. Die Klägerin habe weder stichhaltige Gründe dafür vorgebracht, daßsie nicht befähigt oder in der Lage gewesen sei, einen im Landgerichts-bezirk D. ansässigen Rechtsanwalt schriftlich oder telefonisch zu infor-mieren, noch sei sie als geschäftlich und rechtlich unerfahren anzuse-hen. An dem Grundsatz, daß regelmäßig nur die ermäßigten Gebührenfestgesetzt würden, auch wenn die obsiegende Partei sich durch einen inden alten Bundesländern niedergelassenen Rechtsanwalt bei einem Ge-richt im Beitrittsgebiet habe vertreten lassen, habe der Gesetzgeber mitdem ab 1. Januar 2000 geltenden § 78 Abs. 1 ZPO nichts geändert.2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.Die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin zur Festsetzung an-gemeldeten Rechtsanwaltsgebühren richtet sich entgegen der Auffas-sung des Beschwerdegerichts (so auch schon OLG Naumburg OLG-Report 2001, 280 und 2002, 129, 132) nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO. Danach sind die - 5 -geltend gemachten Gebühren mit 100% in Ansatz zu bringen, ohne daßes darauf ankommt, ob die Klägerin einen Rechtsanwalt in D. hätte be-auftragen können.a) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO sind die gesetzlichenGebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei inallen Prozessen zu erstatten. Die Vorschrift knüpft an den Grundsatz des§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO an, nach dem die der obsiegenden Partei er-wachsenen Kosten als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sind,soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung notwendig sind. Sie bildet aber insofern eine Ausnahme, alssie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prü-fung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechendenRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. Die gesetzlichenGebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten "von rechtswegen alszweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidi-gung" (Motive bei Hahn, Die gesammten Materialien zur Civilprozeßord-nung in: Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen,2. Aufl. Bd. 2 S. 198).b) Der Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO stehtnicht entgegen, daß die Rechtsanwälte, deren Gebühren die Klägeringeltend macht, nicht beim Prozeßgericht zugelassen und nicht in dessenBezirk ansässig sind. § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO stellt daraufnicht ab. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach unterschiedslos auf alleRechtsanwälte anwendbar. Eine Einschränkung besteht nach dem Wort-laut ("des Rechtsanwalts") nur dahingehend, daß lediglich die Gebührenund Auslagen eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten, - 6 -nicht dagegen Gebühren von Verkehrsanwälten oder Unterbevollmäch-tigten, erfaßt werden (dazu BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002- VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398). Diese Voraussetzung ist im vorlie-genden Fall erfüllt. Die Klägerin hat ausschließlich die Rechtsanwälteaus S. mit ihrer Vertretung beauftragt, die nach der Neuregelung der Po-stulationsfähigkeit zum 1. Januar 2000 (Gesetz zur Änderung des Geset-zes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentan-wälte vom 17. Dezember 1999, BGBl. I, 2448) für sie auch beim Landge-richt D. auftreten konnten. Daß § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nichtdie Zulassung des Rechtsanwalts beim Prozeßgericht oder seinen Sitzam Prozeßort voraussetzt, ergibt sich ferner aus der Zusammenschaumit § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO, der für die Reisekosten einesnicht beim Prozeßgericht zugelassenen und nicht am Prozeßort ansässi-gen Rechtsanwalts eine abweichende Regelung trifft.c) Nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO sind die durch die Be-auftragung der Rechtsanwälte in S. entstandenen Gebühren in Ansatz zubringen. Dies gilt auch dann, wenn es der Klägerin möglich gewesen wä-re, Rechtsanwälte, etwa im Bezirk des Landgerichts D., zu beauftragen,die niedrigere gesetzliche Gebühren hätten beanspruchen können.Entgegen einer vom Oberlandesgericht Brandenburg (MDR 2001,1015, 1016) vertretenen Ansicht kann, auch für den Fall, daß eine Ge-bührenermäßigung für Rechtsanwälte am Prozeßort besteht, § 91 Abs. 2Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht dahingehend ausgelegt werden, daß dieniedrigere, am Prozeßort geltende "Regelgebühr" (OLG Brandenburg,aaO) anzusetzen ist. Nach der Neuregelung der Postulationsfähigkeit derRechtsanwälte zum 1. Januar 2000, die es Rechtsanwälten ermöglicht, - 7 -auch vor anderen Landgerichten als dem, bei dem sie zugelassen sind,aufzutreten, ist es bereits kaum zu rechtfertigen, bei Existenz unter-schiedlicher Regelungen gesetzlicher Gebühren die für Rechtsanwälteam Prozeßort geltenden Gebühren als Regelgebühren anzusehen. Ab-gesehen davon stellt § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO aber nicht aufRegelgebühren, sondern auf die tatsächlich angefallenen gesetzlichenGebühren ab. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift("des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei", nicht: "eines Rechtsan-walts") und im übrigen aus dem dem Kostenrecht zugrunde liegendenGrundsatz, daß die der Partei "erwachsenen", nicht fiktive Kosten derErstattung zugrunde zu legen sind.d) An der Richtigkeit dieser Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1,1. Halbs. ZPO ändert auch der Umstand nichts, daß es zu den unter-schiedlichen Regelungen gesetzlicher Gebühren erst durch Anl. I Kap. IIISachgeb. A Abschn. III Nr. 26 zum Einigungsvertrag gekommen ist,nachdem zuvor ein einheitliches Gebührensystem galt. § 91 Abs. 2Satz 1, 1. Halbs. ZPO hat dadurch allerdings eine gegenüber der bishe-rigen Rechtslage neue, weiter gehende Bedeutung erlangt. Während dieVorschrift bisher schon Ausdruck dafür war, daß eine Partei das Rechthat, sich unabhängig vom Schwierigkeitsgrad einer Sache auch in Par-teiverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, führt ihrewortgetreue Anwendung nunmehr darüber hinaus zur Anerkennung desRechts der Partei, sich frei und ohne Nachteile bei der Kostenerstattungzu entscheiden, ob sie sich eines Rechtsanwalts mit höheren oder nied-rigeren gesetzlichen Gebühren bedient. Auch mit dieser weiter gehendenBedeutung ist die Vorschrift aber gerechtfertigt und anzuwenden. Dafürspricht bereits, daß der Gesetzgeber weder die Regelung im Einigungs- - 8 -vertrag noch die spätere Neuregelung der Postulationsfähigkeit derRechtsanwälte zum Anlaß genommen hat, die Vorschrift zu ändern. Vorallem aber würde eine andere Beurteilung weder den berechtigten Inter-essen der Mandanten noch denen der Rechtsanwälte gerecht werden.aa) Mit der Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landge-richten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechts-anwälte durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechts-anwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I, 2278) soll-ten nicht nur die Belange der Anwaltschaft gefördert, sondern es solltewesentlich auch dem Interesse der Mandanten Rechnung getragen wer-den, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zi-vilgerichten vertreten werden zu können (BGH, Beschluß vom16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398, 400; Begründungdes Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993, S. 43;Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungsnahme des Bundes-rates, BT- Drucks. 12/4993, S. 53). Diesem Gesetzeszweck liefe es zu-wider, wenn obsiegende Prozeßparteien aus den alten Bundesländerneine vollständige Kostenerstattung nur bei Beauftragung eines Rechts-anwalts aus den neuen Ländern erreichen kö) Auch den berechtigten Interessen der Anwaltschaft würde eineeinschränkende Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nichtgerecht. Sie würde nämlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führen (da-zu auch Nolting NJW 2001, 660, 661). Würden dem Rechtsuchenden nurdie Gebühren eines Rechtsanwalts erstattet, dessen Beauftragung gerin-gere Gebühren auslöst, müßte der Rechtsuchende - um Nachteile zuvermeiden - von vornherein nach Möglichkeit einen solchen Rechtsan- - 9 -walt aufsuchen. Angesichts der konkreten Regelung der Gebührenermä-ßigung nach Anlage I des Einigungsvertrages, die für alle Rechtsanwältemit Kanzlei in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet(Beitrittsgebiet) sowie für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts für einenMandanten mit Wohnsitz in diesem Gebiet bei einer Behörde oder einemGericht mit Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebietgilt, würde dies bedeuten, daß ein Mandant mit Wohnsitz in den altenBundesländern einen in den neuen Bundesländern ansässigen Rechts-anwalt selbst dann beauftragen müßte, wenn es um die Vertretung in ei-nem Rechtsstreit vor einem Gericht in den alten Bundesländern ginge,solange die Entfernung des Prozeßorts vom Sitz des Rechtsanwalts nichtso groß wäre, daß der Gebührenvorteil durch erhöhte Reisekosten wie-der ausgeglichen würde. Wegen § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO könntenRechtsanwälte aus den alten Bundesländern den dadurch entstehendenWettbewerbsnachteil auch nicht dadurch ausgleichen, daß sie auf einenTeil der Gebühren verzichten. Wollte man darüber hinaus - wie das Be-schwerdegericht unter Hinweis auf die allerdings zu der abweichendenRechtslage vor dem 1. Januar 2000 ergangene Entscheidung des OLGJena vom 15. Februar 2000 (NJW 2001, 685, 686; dagegen HansensBRAGOreport 2000, 44, 45; AnwKomm-BRAGO/N. Schneider Anh. IRdn. 31) andeutet und wie in der Instanzrechtsprechung für Notare ver-einzelt vertreten wird (OLG Schleswig-Holstein DNotZ 1996, 922, 926 mitabl. Anm. Lappe) - eine Hinweispflicht der zu höheren Gebühren berech-tigten Rechtsanwälte auf die niedrigeren Gebühren ihrer Kollegen an-nehmen, würden über den Umweg des Schadensersatzes bei Nichterfül-lung der Hinweispflicht die Voraussetzungen der Gebührenermäßigungumgangen und deren Sinn und Zweck verfehlt. Die Gebührenermäßi-gung, die in erster Linie den wirtschaftlichen Verhältnissen im Beitritts- - 10 -gebiet Rechnung tragen und zugleich verhindern soll, daß bei Rechts-streiten vor Gerichten oder Behörden im Beitrittsgebiet bei der Vertre-tung von Beteiligten, die dort ihren Lebensmittelpunkt haben, unter-schiedliche Gebühren anfallen (Erläuterungen zu den Anlagen zum Eini-gungsvertrag, BT-Drucks. 11/7817, S. 31) fände dann über den Umwegdes Schadensersatzrechts Anwendung auf Mandatsverhältnisse zwi-schen Rechtsanwälten mit Sitz und Mandanten mit Wohnsitz außerhalbdes Beitrittsgebiets.e) Ein Ansatz anderer als der durch die Beauftragung der Rechts-anwälte in S. tatsächlich entstandenen Gebühren folgt auch nicht aus§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Vorschrift schließt lediglich die Erstattungvon Mehrkosten aus, die durch die Beauftragung eines im Sinne der§§ 18 ff. BRAO bei dem Prozeßgericht zugelassenen, dort aber nicht an-sässigen Rechtsanwalts entstehen, und ist mangels Regelungslückeauch nicht entsprechend auf am Prozeßgericht nicht im Sinne der§§ 18 ff. BRAO zugelassene, auswärtige Rechtsanwälte anwendbar(BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002,398, 399).f) Durch die Beauftragung der Rechtsanwälte in S. sind der Kläge-rin gemäß §§ 31 Abs. 1, 33 BRAGO Kosten in voller Höhe der geltendgemachten Rechtsanwaltsgebühren entstanden. Die von ihr den Rechts-anwälten geschuldeten Gebühren sind nicht gemäß Anl. I Kap. III Sach-geb. A Abschn. III Nr. 26 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 inVerbindung mit § 1 Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom15. April 1996 ermäßigt. Weder haben die Rechtsanwälte ihre Kanzlei indem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) - 11 -eingerichtet noch sind sie vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz indem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrageines Beteiligten tätig geworden, der seinen Wohnsitz in dem in Art. 3des Vertrages genannten Gebiet hat.3. Der Beschluß des Beschwerdegerichts war daher aufzuheben(§ 577 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zutreffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577Abs. 5 Satz 1 ZPO) und den der Klägerin weiter zustehenden Erstat-tungsbetrag gegen den Beklagten festsetzen.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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