BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 21/06 vom 4. Oktober 2007 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374h-lens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 21. Juni 2006 verk374ndeten Beschluss des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdef374hre-rin zur374ckgewiesen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin hat unter Entgegenhaltung von drei Druckschriften gegen die Erteilung des deutschen Patents 199 59 012 f374r ein Verfahren zur Steuerung bzw. Regelung des Niveaus eines Fahrzeugaufbaus eines Kraftfahrzeugs Einspruch eingelegt. Im Termin zur m374ndlichen Verhand-lung hat die Patentinhaberin erkl344rt, das Patent mit ge344nderten Anspr374chen und ge344nderter Beschreibung/Zeichnung zu verteidigen, und beantragt, das Patent in entsprechender Fassung aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende hat die vor- 1 - 3 - genommene 304nderung f374r unzul344ssig gehalten und weiterhin den Widerruf des Patents begehrt. Das Bundespatentgericht hat am Schluss der m374ndlichen Verhandlung beschlossen, das Patent nach Ma337gabe des Antrags der Patentinhaberin be-schr344nkt aufrechtzuerhalten. Das ge344nderte Patentbegehren sei zul344ssig. Die Patentf344higkeit sei gegen374ber dem entgegengehaltenen Stand der Technik ge-geben. 2 Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. 3 II. Die in rechter Form und Frist erhobene Rechtsbeschwerde ist zul344s-sig, weil die Einsprechende mit ihr r374gt, ihr sei das rechtliche Geh366r versagt worden (247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). 4 Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der geltend ge-machte Verfahrensmangel nicht vorliegt. 5 1. Die Einsprechende meint, da eine Neufassung von Patentanspr374chen nicht nur den Streitgegenstand eines Einspruchsverfahrens 344ndere, indem sie den Schutzbereich des Patents verkleinere oder verschiebe, sondern auch den bisherigen Verfahrensgang insgesamt in Frage stelle, k366nne der zeitliche Um-fang eines einzigen Termins schon aus prinzipiellen Gr374nden nicht ausreichen, in dem gebotenen Ma337e rechtliches Geh366r zu gew344hren. Um auf die neue, bis-lang unrecherchierte Anspruchsfassung sachgerecht zu erwidern, sei es gerade auch im Streitfall notwendig gewesen, nicht nur die Einspruchsschrift neu auf-zubauen, sondern eine neue Recherche zum Stand der Technik durchzuf374hren. 6 - 4 - Da ihr, der Einsprechenden, hierf374r keine Zeit einger344umt worden sei, habe sie sich nicht substantiiert zu dem ge344nderten Patent 344u337ern k366nnen. Die damit gegebene Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r komme auch da-durch zum Ausdruck, dass das Bundespatentgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, die Patentf344higkeit des nunmehr beanspruchten Verfah-rens sei nicht bestritten worden. Das f374llt den geltend gemachten Rechtsbeschwerdegrund nicht aus. 7 Das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf rechtliches Geh366r vor Gericht verlangt unter anderem, dass alle Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren Gelegenheit haben, sich zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt und dem Vorbringen des Gegners 344u337ern zu k366nnen (allgemeine Meinung, vgl. z.B. Sen.Urt. v. 01.02.2000 - X ZB 27/98 - Kupfer-Nickel-Legierung). Es muss die M366glichkeit vorhanden sein, sich auf zumutbare Weise mit demjenigen Ge-h366r verschaffen zu k366nnen, was zur Rechtfertigung des eigenen Standpunkts vorgebracht werden kann, bevor in der Sache entschieden wird. Bei Beantwor-tung der Frage, ob eine solche M366glichkeit besteht, sind auch die Befugnisse des Verfahrensbeteiligten zu ber374cksichtigen, auf den weiteren Gang des Ver-fahrens einzuwirken. War - wie hier - 374ber erst in der m374ndlichen Verhandlung vorgelegte neu gefasste Patentanspr374che zu entscheiden, auf die im Termin selbst nicht sachgerecht reagiert werden konnte, etwa weil zur Rechtswahrung eine bisher nicht angezeigte Recherche zum Stand der Technik erforderlich o-der sinnvoll war oder erscheinen konnte, ist deshalb der Anspruch auf rechtli-ches Geh366r nicht ohne Weiteres verletzt. Denn die Partei hat die M366glichkeit, gem344337 247 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit 247 99 Abs. 1 PatG Vertagung (Sen.Urt. v. 13.01.2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Vertagung) oder ge-m344337 247 283 ZPO in Verbindung mit 247 99 Abs. 1 PatG einen ausreichenden 8 - 5 - Schriftsatznachlass zu beantragen, um die gebotenen Ermittlungen anzustellen und auf dieser Grundlage ihr Begehren zu rechtfertigen. Erst wenn das Gericht derartige Antr344ge zur374ckweist, kann die Gew344hrung rechtlichen Geh366rs in Fra-ge stehen (vgl. Sen.Urt. v. 13.01.2004, aaO). 2. Die Einsprechende meint ferner, das Bundespatentgericht habe ihr durch Aufkl344rungspflichtverletzung das rechtliche Geh366r abgeschnitten. Bei nachtr344glich ge344ndertem Patent sei eine neue Tatsachenaufkl344rung vorzuneh-men. Sie, die Einsprechende, habe daher nicht damit rechnen m374ssen, dass sofort ohne weitere Recherche in der Sache entschieden werde. Das Bundes-patentgericht h344tte eine Vertagung von Amts wegen vornehmen oder jedenfalls einen gerichtlichen Hinweis geben m374ssen, dass erg344nzender Vortrag notwen-dig sein k366nne, der einen Antrag auf Vertagung oder Schriftsatznachlass recht-fertigen k366nne. 9 Auch hieraus ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs der Einspre-chenden auf rechtliches Geh366r. 10 Ein Verfahrensbeteiligter kann den verfassungsrechtlich garantierten An-spruch allerdings nur wahren, wenn er bei der von ihm zu verlangenden Sorg-falt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es f374r die Entscheidung des Gerichts in der Sache ankommen kann (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2006 - 1 BvR 618/96 m.w.N.). Im Streitfall ist im Hinblick darauf davon auszugehen, dass in der m374ndlichen Verhandlung, die laut Sitzungsniederschrift immerhin mehr als zwei Stunden dauerte, auch die Frage der Patentf344higkeit der ge344n-derten Anspr374che zur Sprache kam. Denn die Einsprechende hat mit der Rechtsbeschwerdebegr374ndung Gegenteiliges nicht geltend gemacht. Im 334bri-gen spricht auch die Angabe des Bundespatentgerichts, die Einsprechende ha- 11 - 6 - be die Patentf344higkeit nicht bestritten, daf374r, dass die Frage der Patentf344higkeit ebenfalls Gegenstand der Er366rterung nach 247 91 PatG war. Bereits aufgrund dieser Er366rterung musste ein kundiger und gewissenhafter Verfahrensbeteiligter aber damit rechnen, dass das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Patentf344higkeit abheben k366nnte. Auch 247 97 Abs. 1 Satz 1 PatG, wonach das Patentgericht den Sachver-halt von Amts wegen erforscht, gab keinen Anlass zu der Erwartung, das Bun-despatentgericht werde trotz der Er366rterung im Termin 374ber die Frage der Pa-tentf344higkeit nicht abschlie337end entscheiden. Denn diese Regelung zwingt ent-gegen der Meinung, die der Rechtsbeschwerde zugrunde liegt, nicht in jedem Fall zu einer erg344nzenden Recherche zum Stand der Technik. Eine solche kann nur geboten sein, wenn ein konkreter Anlass besteht, von ihr eine weitere Auf-kl344rung zu erwarten, ohne die eine sachgerechte Entscheidung in der Sache erschwert oder unm366glich ist. So kommt nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsprozess nur in Betracht, wenn im Verfahren, insbesondere in der m374ndlichen Verhandlung, auf die betreffende weitere Sachaufkl344rung hingewirkt worden ist oder sich dem Gericht die Notwendigkeit dieser Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus h344tte aufdr344ngen m374ssen (BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261/97, NJW 1997, 3328 m.w.N.; v. 10.07.2007 - 4 BN 26/07). Wenn der Patentinhaber sein Patentbegehren im Einspruchsver-fahren 344ndert, mag hiernach zu einer Patentrecherche in den F344llen Anlass be-stehen, in denen das Patentgericht aufgrund der Er366rterung in der m374ndlichen Verhandlung oder anderer Erkenntnis Anhaltspunkte f374r die Annahme hat, dass dem ge344nderten Patent eine bisher nicht ermittelte druckschriftliche oder in sonstiger Weise offenbarte Lehre zum technischen Handeln entgegenstehen k366nnte (vgl. Sen.Beschl. v. 25.03.1992 - X ZB 15/91, BlPMZ 1992, 496 12 - 7 - - Entsorgungsverfahren). Auch Derartiges hat die Rechtsbeschwerde jedoch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umst344nden bot der Anspruch der Einspre-chenden auf rechtliches Geh366r auch keinen Anlass zu einem der richterlichen Hinweise, welche die Rechtsbeschwerde vermisst hat (vgl. BVerfGE 84, 188, 190). 3. Auch der schlie337lich noch ge344u337erten Meinung, dass aus Gerechtig-keitsgesichtspunkten das rechtliche Geh366r nur als gewahrt angesehen werden k366nne, wenn vor dem Bundespatentgericht nach der Regel 97 (a) (1) Satz 2 und 4 zum EP334 verfahren werde, kann nicht beigetreten werden. Die n344here Ausgestaltung des rechtlichen Geh366rs muss den einzelnen Verfahrensordnun-gen 374berlassen bleiben (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2006 - 1 BvR 618/96 m.w.N.). Einer anderen weiterreichenden Verfahrensordnung kann deshalb der ma337geb-liche Rahmen nicht entnommen werden, wenn - wie vorstehend ausgef374hrt - die grundlegenden Grunds344tze zur Wahrung rechtlichen Geh366rs vor Gericht ge-wahrt sind. 13 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. 14 - 8 - Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht f374r erforderlich gehal-ten. 15 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.06.2006 - 9 W(pat) 394/03 -
Full & Egal Universal Law Academy