BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 21/07 vom 11. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1 Die erstattungsf344higen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ans344ssigen Rechtsanwalts sind der H366he nach grunds344tzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschr344nkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters ent-standen w344ren, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung betr344cht-lich 374bersteigen. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07 - LG Fulda AG Rotenburg a. d. Fulda - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf am 11. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 7. Mai 2007 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 253,08 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die in Frankfurt ans344ssige Kl344gerin hat die Beklagte durch einen in der N344he von Frankfurt gesch344ftsans344ssigen Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht Rotenburg an der Fulda auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme teilweise nach dem Klageantrag erkannt und der Beklagten 7/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 1 Bei der Kostenfestsetzung sind Reisekosten des Prozessbevollm344chtig-ten der Kl344gerin in H366he von 403,80 200 ber374cksichtigt worden, die durch die Wahrnehmung von drei Verhandlungsterminen entstanden sind. Das Landge-richt hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zur374ckgewiesen. 2 - 3 - Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte die so-fortige Beschwerde weiter. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht hat die von der Kl344gerin geltend gemachten Terminsreisekosten f374r erstattungsf344hig erachtet. Die Zuziehung eines am Ge-sch344ftssitz der Kl344gerin ans344ssigen Rechtsanwalts sei als zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen. F374r den nur 15 km vom Gesch344ftssitz der Kl344gerin ans344ssigen Prozessbevollm344chtigten, dessen Kanz-leiort zudem dem Gerichtsort n344her liege als Frankfurt am Main, k366nne nichts anderes gelten. Trotz des relativ geringen Streitwerts von 763,50 200 k366nne nicht gesagt werden, dass eine vern374nftige Partei von einer pers366nlichen Wahrneh-mung der Verhandlungstermine durch den Prozessbevollm344chtigten Abstand genommen h344tte. Mit einem dritten Termin habe die Kl344gerin nicht rechnen m374ssen. 5 2. Dies steht mit der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 - Ausw344rtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 - Unterbevollm344chtigter III; Sen.Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04, MDR 2006, 296 - Ausw344rtiger Rechtsanwalt V) in Einklang und l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 6 Der Senat hat in der letztgenannten Entscheidung die Erstattungsf344hig-keit der Reisekosten auch bereits in einem Fall bejaht, in dem wegen des gleichfalls geringen Streitwerts die Reisekosten (dort 214,19 200) betr344chtlich 7 - 4 - 374ber den Kosten eines Terminsvertreters (dort 30,63 200) lagen. Insofern hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde unzutreffenderweise mit der Be-gr374ndung zugelassen, f374r F344lle geringer Streitwerte sei noch nicht h366chstrich-terlich entschieden, ob das Interesse einer Partei an der Terminswahrnehmung grunds344tzlich gegen374ber dem Interesse an Kostenersparnis vorzugsw374rdig sei. Die Erw344gungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass, von der bisheri-gen Rechtsprechung des Senats abzuweichen. 3. Reisekosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines ausw344rti-gen Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie im Sinne des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Dabei kommt es darauf an, ob eine verst344ndige und wirtschaftlich vern374nftige Partei die die Kosten ausl366sende Ma337nahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Ma337nahmen die kosteng374nstigste aus-zuw344hlen (BGH NJW 2003, 898; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR 2004, 539; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 - Unterbevoll-m344chtigter II). Bei der Pr374fung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsver-folgungs- oder Rechtsverteidigungsma337nahme ist zudem eine typisierende Be-trachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer 374ber-m344337ig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in kei-nem Verh344ltnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall dar374ber gestritten werden k366nnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsma337nahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 - Aus-w344rtiger Rechtsanwalt I). 8 - 5 - Hiernach hat das Beschwerdegericht die Beauftragung eines Termins-vertreters auch im Streitfall zu Recht nicht als gleichartige, jedoch kosteng374nsti-gere Ma337nahme angesehen. Die Erweiterung der Postulationsf344higkeit vor den Landgerichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anw344lte ist wesentlich auch damit begr374ndet worden, dass das Interesse der Mandanten dahingehe, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor ausw344rtigen Zivilgerichten vertreten werden zu k366nnen (BGH NJW 2003, 898, 901). Wird die Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ans344ssigen Rechtsanwalts als aus der Sicht einer verst344ndigen Partei notwendig anerkannt, ist der Partei regelm344337ig das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsan-walt auch in der m374ndlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Lediglich unter-st374tzend hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die hierdurch entstehenden Kosten im Allgemeinen geringer sein werden als die zus344tzliche Beauftragung eines Terminsvertreters (Sen. MDR 2006, 296). 9 Der Umstand, dass die Reisekosten des Prozessbevollm344chtigten im Einzelfall die Kosten eines Unterbevollm344chtigten betr344chtlich 374bersteigen k366n-nen, gibt daher grunds344tzlich noch keinen Anlass, in diesen F344llen die Erstat-tungsf344higkeit zu verneinen. Auch im Streitfall ist dies nicht veranlasst. Da der Rechtsstreit in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur m374ndli-chen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen ist (247 272 Abs. 1 ZPO), brauchte die Kl344gerin jedenfalls mit mehr als zwei Verhandlungsterminen nicht zu rech-nen. Zudem war ihr gerade bei der Durchf374hrung einer Beweisaufnahme ein sch374tzenswertes Interesse daran zuzubilligen, durch ihren mit der Sache ver-trauten Prozessbevollm344chtigten vertreten zu sein. Die Erw344gung der Rechts-beschwerde, der Unterbevollm344chtigte sei nur das "ausf374hrende Organ" des Prozessbevollm344chtigten, der Prozessstrategie und -taktik mit der Partei be-sprechen k366nne und mit der Fertigung der Schrifts344tze den Vortrag in der m374ndlichen Verhandlung bestimme, wird den Aufgaben des Prozessbevoll-m344chtigten in der Beweisaufnahme, deren Verlauf und die daraus gegebenen- 10 - 6 - falls zu ziehenden Schlussfolgerungen noch weniger "planbar" sind als die m374ndliche Verhandlung, nicht gerecht. Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: AG Rotenburg a. d. Fulda, Entscheidung vom 07.03.2007 - 2 C 571/05 (71) - LG Fulda, Entscheidung vom 07.05.2007 - 5 T 112/07 -
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