BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 21/07 vom 14. Januar 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 11. Januar 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde bedarf keiner Zulassung. Die vom Be-schwerdegericht gleichwohl ausgesprochene Zulassung ist 374berfl374ssig und vermag keine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts zu begr374nden (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688; v. 9. August 2006 - IX ZB 200/05, WM 2006, 1817, 1818 Rn. 12; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 7 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 2. Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrunds344tzlich aufgeworfene Frage, ob 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen Versto337 gegen Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten des Schuldners die Befriedigungsaussich-ten der Gl344ubiger beeintr344chtigt werden, ist entschieden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 8 ff). Eine Beeintr344chti-gung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, nicht erforderlich. 2 Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, zu einer Benachteiligung der Gl344ubiger zu f374hren (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO; v. 19. M344rz 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 5). Hinsichtlich der vom Schuldner unterlassenen Mitteilung des zwischen-zeitlich vollzogenen Arbeitsplatzwechsels im Zusammenhang mit der Vorlage eines Gehaltsnachweises der fr374heren Arbeitsstelle ist dies offensichtlich, weil hierdurch die Bez374ge betroffen sind, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (vgl. Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO S. 517 Rn. 20). Dies gilt aber auch f374r die unterlassenen Ausk374nfte bez374glich der Schuldnerforderung 374ber 9.000 200; hierdurch wurde eine zeitnahe Pr374fung der Werthaltigkeit der Forde-rung durch den Insolvenzverwalter verhindert. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Weiden, Entscheidung vom 26.07.2006 - IN 312/03 - LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 11.01.2007 - 2 T 118/06 -
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