BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 21/08 vom 12. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 12. Mai 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Be-schluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 29. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-tr344gt 5.383,39 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die beklagte Bank im Zusammenhang mit Wert-papiergesch344ften auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Der Kl344ger, der "C. Zertifikate" mehr-fach zu Kursen zwischen 0,66 200 und 0,88 200 gehandelt hatte, erteilte der Beklagten am 18. Juli 2005 374ber das Internet im sogenannten "Sekun-denhandel" den Auftrag, aus seinem Depot 10.000 dieser Zertifikate zu verkaufen. Nach der Ausf374hrung des Auftrages wurde dem Kl344ger auf-grund eines bei der Inbetriebnahme eines neuen Orderportals der Be-klagten aufgetretenen Fehlers der Verkaufskurs mit 88 200 statt 0,88 200 an-gezeigt und ein unzutreffender Verkaufserl366s in H366he von 880.000 200 ausgewiesen. Tats344chlich wies das Verrechnungskonto des Kl344gers nur ein Guthaben in H366he von 8.800,11 200 (8.800 200 tats344chlicher Erl366s zuz374g-lich 0,11 200 vorheriges Guthaben) auf. Da die Kunden der Beklagten be-reits vor der Gutschrift eines Verkaufserl366ses 374ber den ihnen angezeig-ten Betrag verf374gen k366nnen, erwarb der Kl344ger am 18. Juli 2005 im Online-Banking verschiedene Wertpapiere und 374berzog sein Verrech-nungskonto um 845.536,89 200. Die Beklagte, die das Risiko eines Kurs-verfalls der ohne Deckung erworbenen Wertpapiere nicht tragen wollte und den Kl344ger telefonisch nicht erreichen konnte, f374hrte am 19. Juli 2005 eine Zwangsverwertung der Wertpapiere im Depot des Kl344gers durch. Danach wies das Verrechnungskonto noch einen Debetsaldo von 1.726,56 200 auf. Einen geringen Teil der Wertpapiere belie337 die Beklagte im Depot des Kl344gers. 2 Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch und hat vor dem Landgericht die Erstattung von 11.653,29 200 nebst Zin-sen begehrt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Materialkosten und einer Entsch344digung f374r Zeitaufwand in H366he von insgesamt 3.556,83 200, der Konto374berziehung in H366he von 1.726,56 200, den Kosten eines Vorpro- 3 - 4 - zesses, in dem der Kl344ger die Klage zur374ckgenommen hat, in H366he von 6.269,90 200 und einer sogenannten Sollzinsdifferenz in H366he von 100 200. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: Dem Kl344ger stehe ein Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagte sei gem344337 Nrn. 14 und 17 ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen berechtigt gewesen, die vom Kl344ger am 18. Juli 2005 erworbenen Wertpapiere zwangsweise zu ver-werten. Der Verwertungsfall sei eingetreten, weil das Verrechnungskonto des Kl344gers um 845.536,89 200 374berzogen und der Kl344ger nicht erreichbar gewesen sei. Zudem habe der Kl344ger den Fehler bei der Anzeige eines Verkaufskurses von 88 200 erkannt. Er sei au337erdem gem344337 Nr. 11 Abs. 4 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten verpflichtet gewe-sen, die Anzeige 374ber die Ausf374hrung seiner Auftr344ge unverz374glich auf Richtigkeit und Vollst344ndigkeit zu 374berpr374fen und gegebenenfalls Ein-w344nde zu erheben. Dies habe er nicht getan. Hinzu komme, dass er nicht dargetan habe, dass zwischen den Ereignissen vom 18. und 19. Juli 2005 und den geltend gemachten Materialkosten ein Zusammenhang bestehe. Kostenbelege habe er nicht vorgelegt. Ein Anspruch auf Ent-sch344digung f374r seinen Zeitaufwand stehe ihm nicht zu. Der Debetsaldo von 1.726,56 200 beruhe letztlich auf den von ihm ohne Deckung get344tigten Wertpapierk344ufen. Ob ihm durch die Zwangsverwertung ein Verm366gens-nachteil entstanden sei, sei zweifelhaft, weil am 1. September 2005 128 in seinem Depot belassene U. -Aktien zum Kurs von 66,55 200 auf ein Depot des Kl344gers bei einer anderen Bank 374bertragen worden seien. Die Kosten des Vorprozesses seien dem Kl344ger zu Recht gem344337 247 269 5 - 5 - Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt worden. Dass die Beklagte das Konto des Kl344gers mit einer Sollzinsdifferenz belastet habe, habe der Kl344ger nicht substantiiert behauptet. 6 Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil nimmt der Kl344ger die Be-klagte nur noch auf Zahlung von 5.383,39 200 nebst Zinsen in Anspruch; den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorprozesses verfolgt er nicht weiter. Mit Beschluss vom 29. Juli 2008 hat das Berufungsgericht die Be-rufung als unzul344ssig verworfen, weil die Berufungsbegr374ndung nicht den Erfordernissen des 247 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gen374ge. Sie zeige keinen Fehler des angefochtenen Urteils auf, sondern streife die Entschei-dungsgr374nde allenfalls am 344u337ersten Rand. Der Berufungsbegr374ndung sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gr374nden dem Kl344ger gegen die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Schadenser-satzanspruch in der geltend gemachten H366he zustehen solle. 7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde. 8 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. 9 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht ent-gegen, dass die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist 10 - 6 - (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.). 11 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zul344ssig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, weil die ange-fochtene Entscheidung die Verfahrensgrundrechte des Kl344gers auf Ge-w344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) ver-letzt und darauf beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat aus den im Folgenden dargelegten Gr374nden 374berspannte Anforderungen an die Ordnungsm344337igkeit der Berufungsbegr374ndung gestellt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 12 a) Nach 247 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegr374ndung die Umst344nde bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungs-kl344gers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f374r die angefoch-tene Entscheidung ergibt. Dazu geh366rt eine aus sich heraus verst344ndli-che Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskl344ger bek344mpft und welche Gr374nde er ihnen entgegensetzt (BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810, 1811, Tz. 11; BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363). Hat das Erstgericht die 13 - 7 - Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabh344ngige, selbst344ndig tragende rechtliche Er-w344gungen gest374tzt, muss die Berufungsbegr374ndung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und f374r jede der mehreren Erw344gungen darle-gen, warum sie die Entscheidung nicht tr344gt (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285). Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; f374r die Zul344s-sigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausf374h-rungen in sich schl374ssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.). b) Diesen Anforderungen gen374gt die Berufungsbegr374ndungsschrift des Kl344gers. Sie legt Umst344nde dar, die die Entscheidungsgr374nde des landgerichtlichen Urteils aus der Sicht des Kl344gers in Frage stellen sol-len. Soweit das Landgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinan-der unabh344ngige, selbst344ndig tragende rechtliche Erw344gungen gest374tzt hat, indem es sowohl eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint als auch die geltend gemachten Schadenspositionen als nicht ersatzf344hig angesehen hat, f374hrt der Kl344ger in der Berufungsbegr374ndung - wie erfor-derlich - f374r jede dieser Erw344gungen aus, aus welchen Gr374nden sie die Entscheidung seines Erachtens nicht tr344gt. 14 aa) Das Landgericht f374hrt zun344chst aus, ein Schadensersatzan-spruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Insbeson-dere die zwangsweise Verwertung der Wertpapiere durch die Beklagte sei rechtm344337ig gewesen. In diesem Zusammenhang wendet der Kl344ger gegen das Argument des Landgerichts, der Beklagten sei wegen des Kursverfallrisikos ein weiteres Abwarten nicht zumutbar gewesen, ein, 15 - 8 - ein solches Risiko habe nicht bestanden; vielmehr sei von einem "Wachstum" der erworbenen Wertpapiere auszugehen. Au337erdem vertritt er in der Berufungsbegr374ndung wiederholt die Auffassung, dass der Be-klagten mit der fehlerhaften Anzeige des Verkaufskurses und -erl366ses ein Fehler unterlaufen sei und dass eine Bank die Beweislast daf374r tra-ge, dass Buchungsfehler keine Folgefehler bei ihren Kunden verursacht h344tten. Damit macht der Kl344ger neben der zwangsweisen Verwertung der Wertpapiere die unzutreffende Anzeige des Verkaufskurses und -erl366ses als weiteren Gesichtspunkt geltend, unter dem ihm ein Schadensersatz-anspruch zustehen soll. Dabei r344umt der Kl344ger zwar ein, erkannt zu ha-ben, dass der angezeigte Verkaufserl366s ihm nicht zustand. Er macht aber geltend, nicht gewusst zu haben, ob die Anzeige durch eine Hacker-Attacke oder die Fehlleitung des Geldes eines Dritten verursacht worden sei, und meint, er habe den angezeigten Betrag zur Sicherstellung in mehreren Teilbetr344gen in Wertpapieren anlegen d374rfen. bb) Auch die Ausf374hrungen des Landgerichts zu den einzelnen Schadenspositionen hat der Kl344ger in einer f374r eine ordnungsgem344337e Berufungsbegr374ndung ausreichenden Weise angegriffen. 16 (1) Die Teilforderung von 3.556,83 200 (Zeitaufwand und Material-kosten) h344lt das Landgericht f374r unbegr374ndet, weil der Kl344ger einen Zu-sammenhang zwischen den Ereignissen vom 18. und 19. Juli 2005 und seinen Aufwendungen nicht konkret dargelegt und keine Kostenbelege vorgelegt habe; au337erdem sei keine Rechtsgrundlage f374r die Entsch344di-gung des pers366nlichen Zeitaufwandes ersichtlich. Der Kl344ger vertritt hin-gegen, wie dargelegt, die Auffassung, die Beklagte trage die Beweislast daf374r, dass ihr Buchungsfehler, d.h. die fehlerhafte Anzeige des Ver- 17 - 9 - kaufskurses und -erl366ses, keine weiteren Fehler bei ihm als Kunden ver-ursacht habe. Au337erdem macht der Kl344ger geltend, dass die Aufwendun-gen, die er ersetzt verlangt, durch den Buchungsfehler, die Aufkl344rung dieses Fehlers, seine Verteidigung gegen die K374ndigung der Gesch344fts-beziehung, eine Strafanzeige und damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz verursacht worden seien. Er verweist insoweit auf tabel-larische Aufstellungen seines Kosten- und Zeitaufwandes. (2) Die weitere Teilforderung von 1.726,56 200 (Konto374berziehung) hat das Landgericht mit der Begr374ndung abgelehnt, der negative Konto-saldo beruhe letztlich auf den ohne Deckung get344tigten Wertpapierk344u-fen des Kl344gers. Dass und aus welchen Gr374nden der Kl344ger diese die Kausalit344t betreffende Begr374ndung f374r unrichtig h344lt, ergibt sich ebenfalls daraus, dass seines Erachtens die Beklagte die Beweislast daf374r tr344gt, dass ihr Buchungsfehler keinen weiteren Fehler des Kunden verursacht hat. Au337erdem behauptet der Kl344ger in diesem Zusammenhang, die Be-klagte habe sein Konto mit 374berteuerten Provisionen belastet. 18 (3) Zu der letzten Schadensposition von 100 200 behauptet der Kl344-ger in der Berufungsbegr374ndung, die Beklagte habe die ihm zustehenden Habenzinsen in einer den Betrag von 100 200 374bersteigenden H366he unter-schlagen. Konkreter Vortrag zur H366he der Zinsen sei ihm nicht m366glich, weil die Beklagte ihm die dazu ben366tigten Informationen vorenthalte. Deshalb h344lt er eine Sch344tzung f374r gerechtfertigt und verweist auf vom Landgericht angeblich nicht ausgewertete Unterlagen und nicht erhobene Beweise. 19 - 10 - cc) Insgesamt stellen sich die Ausf374hrungen des Kl344gers als eine den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gen374gende Berufungs-begr374ndung dar; auf die Schl374ssigkeit und rechtliche Vertretbarkeit der Auffassungen des Kl344gers kommt es hierf374r, wie ausgef374hrt, nicht an. 20 III. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 21 Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.04.2008 - 22 O 10055/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.07.2008 - 19 U 3317/08 -
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