BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 21/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. Dezember 2008 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 231 Abs. 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unab-h344ngige Begr374ndungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zul344ssig, wenn hinsichtlich jeder selbst344ndig tragenden Begr374ndung die Zul344ssigkeitsvoraus-setzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. Sep- 2 - 3 - tember 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v. 30. M344rz 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409; v. 25. September 2008 - IX ZB 160/07, juris Rn. 8). Die Begr374ndung des Beschwerdegerichts, der von der Schuldnerin vor-gelegte Insolvenzplan sei zur374ckzuweisen, weil er offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gl344ubiger habe (247 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO), wirft keine kl344rungsbed374rftige Frage von rechtsgrunds344tzlicher Bedeutung auf. Bei der an-zustellenden Prognose ist in erster Linie der Inhalt des Planes selbst zu ber374ck-sichtigen. In die Beurteilung k366nnen aber auch im Verfahren bereits erfolgte Stellungnahmen der Gl344ubiger einbezogen werden, die freilich mit Vorsicht zu bewerten sind, weil sich die Meinung der Gl344ubiger bis zur Abstimmung 374ber den Plan noch 344ndern kann. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, 304u337erungen von Gl344ubigern d374rften in keinem Fall ber374cksichtigt werden, weil sonst dem Er366rterungstermin vorgegriffen werde, trifft offensichtlich nicht zu. Sie steht im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes und zu seiner Begr374ndung (BT-Drucks. 12/2443 S. 204) und wird in dieser Form auch von den von der Rechts-beschwerde zitierten Autoren (M374nchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. 247 231 InsO Rn. 18; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. 247 231 Rn. 7) nicht vertreten. 3 - 4 - Auf Weiteres kommt es danach nicht an. 4 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 10.06.2008 - 43 IN 1320/03 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.12.2008 - 23 T 582/08 -
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