BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 2/11 vom 28. September 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 38, 58 ff., 80 ff., 113 Abs. 1, 243; ZPO §§ 91 a, 99, 567 ff., 574 a) Isolierte Kostenentscheidungen in Ehe - und Familienstreitsachen, die nach strei t- loser Hauptsacheregelung erfolgen, sind mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar. b) Schließen die Beteiligten in einer Unterhaltssache einen Vergleich ohne Kostenr e- gelung, ist die gesetzliche W ertung des § 98 ZPO (Kostenaufhebung) bei der g e- mäß § 243 FamFG nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung neben den weiteren, in § 243 Satz 2 FamFG als Regelbeispiele aufgeführten G e- sichtspunkten zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom 28. Sep tember 2011 - XII ZB 2/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg AG Emmendingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr . Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über d ie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das B e- schwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 1.200 Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe sie die Verfahrensko s- ten nach Abschluss eines Unterhaltsvergleichs jeweils zu tragen haben. Der im Jahr 2000 geborene Antragsteller hat von seinem Vater, dem A n- tr agsgegner, Kindesunterhalt für die Zeit ab Juni 2010 in Höhe von monatlich 549 sich die Beteiligten dahin verglichen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller ab Juni 2010 einen laufend en monatlichen Unterhalt von 497 sowie rückstä n- digen Unterhalt zu leisten habe. Der Vergleich enthält weder eine Erledigung s- 1 2 - 3 - erklärung hinsichtlich des Rechtsstreits noch eine Vereinbarung zur Kostentr a- gung. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner 4/5 und de m Antragsteller 1/5 der Verfahrenskosten auferlegt . Dabei hat es s e i nen Beschluss im Wesentl i- chen auf das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten g e- stützt . Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht , dessen Entsc heidung in FamRZ 2011, 749 veröffentlicht ist, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet . 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach im vo r- liegenden Fall die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO statthaft ist. De m- gemäß richtet sich die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO (BGHZ 184, 323 = FGPrax 2010, 154 Rn. 5). Allerdings ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die in Ehe - und Familienstreitsachen ergangenen isolierten Kostenentscheidung en mit d er Beschwerde nach § 58 Fam F G oder mit der sofortige n Beschwerde 3 4 5 6 7 8 9 - 4 - gemäß § 567 ZPO anzufechten sind . Die Frage stellt sich immer dann, wenn sich die Hauptsache anderweitig, in der Regel - wie auch hier - streitlos erledigt hat. Von ihrer Beantwortung häng t nicht nur ab, nach welchen Normen sich das Verfahren der Rechtsbeschwerde richtet, sondern auch, welche Anford e- rungen an das Beschwerdeverfahren zu stellen sind (s. dazu auch Schürmann FuR 2010, 425, 42 9 ) . Beachtliche Unterschiede bestehen namentlich hin sich t- lich der erforderlichen Beschwer ( § 61 FamFG : über 600 s- sungsmöglichkeit ; § 567 Abs. 2 ZPO über 200 Beschwerde frist ( § 63 Abs. 1 FamFG : binnen eine s Monat s ; § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO : Notfrist von zwei Wochen ), der Möglichke it der Abhilfe (§ 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG: nicht gegeben ; § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO : Abhilfe möglich) , der Besetzung des B e- schwerdegerichts (§ 68 Abs. 4: grundsätzlich gesamter Spruchkörper ; § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO : originärer Einzelrichter ) sowie hinsichtlic h des Erforderni s- ses einer Rechtsbehelfsbelehrung , die nur nach § 39 FamFG vorgesehen ist. a ) Einerseits wird vertreten, dass Kostenentscheidungen, die in Ehe - und Familienstreitsachen erfolg e n, mit der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG anzufechten sei en. Dies wird u.a. damit begründet, dass eine isolierte Koste n- entscheidung in solchen Verfahren eine Endentscheidung im Sinne der §§ 38 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG darstelle. Durch § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG würden die Vorschriften zum Beschwerderecht (§§ 58 bi s 69 FamFG) nicht verdrängt. Im Übrigen ersetze § 243 FamFG als lex speciali s in Unterhaltssachen die Ko s- tenbestimmungen der Zivilprozessordnung (OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1831 f.; im Ergebnis ebenfalls für eine Anwendung von § 58 FamFG: OLG Bremen Beschlu ss vom 18. April 2011 - 4 WF 23/11 - juris Rn. 13 ff.; OLG Brandenburg NJW - RR 2010, 943; Keidel/Giers FamFG 16. Aufl. § 243 Rn. 11; 10 11 - 5 - Schürmann FuR 2010, 425, 428 f.; vgl. auch Rüntz/Viefhues FamRZ 2010, 1285, 1292). b ) Demgegenüber spricht sich die wohl überwiegende Meinung für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 ZPO aus (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244 f.; Kammergericht NJW 2010, 3588; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1837, OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1696 f.; Schulte - Bun e rt/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 58 Rn. 14; Keidel/Mey er - Holz FamFG 16. Aufl. § 58 Rn. 97; Prütting/Helms/B öm elb u rg FamFG § 243 Rn. 11; Böme l- burg FPR 2010, 153, 158; Schael FPR 2009, 11, 13 ; Wendl/Schmitz Das U n- terhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 10 Rn. 60 3 ). Dabei wird u.a. auf die Gesetzesbegründung Bezug genommen, wonach ausweislich der Subsidiaritätsklausel des § 58 Abs. 1 FamFG über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die §§ 91 a Abs. 2 und 269 Abs. 5 ZPO zur Anwendung gelangen, die als statthafte Rechtsmittel a usdrücklich die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO bestimmten (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244, 1245). c) Der Senat folgt d er zuletzt genannten Auffassung . Dass in Fallkonstellationen der vorliegenden Art die sofortige Beschwe r- de nach § 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel ist, folgt nicht schon aus dem Wortlaut der in Betracht kommenden Vorschriften (vgl. Musielak/ Borth/Grandel FamFG 2. Aufl. § 58 Rn. 6). Die Anwendbarkeit der ZPO - Vorschriften ergibt sich vielmehr aus einer Gesamtschau der weiteren Auslegung skriterien . aa) Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im er s- ten Rechtszug ergangenen End entscheidung en der Amtsgerichte und Landg e- richte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Dies könnte für die Anwendung der Beschwerde nach 12 13 14 15 - 6 - § 58 FamFG sprechen, weil die nach streitloser Hauptsacheregelu ng ergang e- ne Kostenentscheidung eine Endentscheidung nach §§ 38, 58 FamFG da rstellt (BT - Drucks. 16/12717 S. 60; Schürmann FuR 2010, 425, 428). Andererseits ist g emäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen , wozu gemäß § 112 Nr. 1 FamFG auch die Unterhaltss a- chen nach § 231 Abs. 1 FamFG zählen, die Anwendung der Kostenregelungen der §§ 80 bis 85 FamFG ausgeschlossen; nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die jenigen über das Ve rfahren vor den Landgerichten entsprechend. Ausweislich § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige B e- schwerde statt, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntni s- ses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist. Ebens o sieht § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache nach § 91 a Abs. 1 ZPO vor. Zutreffend hat das Beschwerd e- gericht darauf hingewiesen, dass die § § 99 Abs. 2 , 91 a Abs. 2 ZPO nach al l- gemeine r Auffassung im Fall einer Entscheidung über die Kosten eines abg e- schlossenen Vergleichs i.S.d. § 98 ZPO entsprechend anzuwenden sind; ins o- weit wäre also ebenfalls die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. OLG Nürnberg MDR 1997 974; OLG Frankfurt OLGR 2007 , 962; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 9 8 Rn. 11; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 98 Rn. 1; Münc h- KommZPO/Giebel 3. Aufl. § 98 Rn. 9). bb) Da der Wortlaut mithin offen ist, kommt den weiteren Auslegungskr i- terien maßgebliche Bedeutung zu. (1) Sc hon eine systematische Auslegung spricht für eine Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung. 16 17 18 - 7 - Dies ergibt sich bereits , wenn man die Regelungen des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) in die Betrachtung einbezieht, was in An betracht der zu regelnden Materie (Anfechtung von Kostenentsche i- dungen ) naheliegt . Darin ha t der Gesetzgeber in der Anlage 1 (Kostenverzeic h- nis) unter der laufenden Nr. 1910 "Verfahren über die Beschwerden in den Fä l- 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2 u nd § 269 Abs. 5 ZPO" ausdrücklich aufgeführt. Diese Regelung ergibt nur einen Sinn, wenn auch ein entspreche n- des Rechtsmittel statthaft ist. (2) Für eine Anwendung der entsprechenden ZPO - Vorschriften spricht daneben die teleologische Auslegung. Der Gese tzgeber wollte mit Einführung des FamFG die Familienstreitsachen weitergehend den Verfahrensmaximen der Zivilprozessordung unterstellen als die übrigen Familiensachen. Deshalb bestimmt sich auch das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Verfa h- renskost enhilfeantrags in Familienst reitsachen nach den §§ 127 Abs. 2, 567 bis 572 ZPO (Senatsbesc hluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 Rn. 9). Zudem soll die Beschwerde in Ehe - und Familienstreitsachen in erster Linie die Funktion der Berufung in Zivilsachen übernehmen ( so auch Schürmann FuR 2010, 425, 428). (3) Daneben lässt sich den Gesetzesmaterialen entnehmen, dass d er Gesetzgeber das Problem durchaus erkannt, gleichwohl von "einer klarstelle n- den Regelung abgesehen hat (BT - Drucks. 16/12 717 S. 60). Seiner Auffassung nach lässt sich die Antwort auf diese Frage unmittelbar aus dem Gesetz en t- nehmen. Der Anwendung des § 58 Abs. 1 FamFG stehe die Subsidiaritätskla u- sel entgegen. Denn " über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelangen in den genan n- ten Fal lgruppen § 91 a Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO zur Anwendung, die als statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO bestimmen" (BT - Drucks. 16/12717 S. 60). 19 20 21 - 8 - cc) Die von der Gegenauffassung angeführten Argumente vermögen das gefundene Ergebnis nicht in Frage zu stellen. (1) D ie für Unt erhaltssachen i.S.d. §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG maßgebliche Kostenvorschrift des § 243 FamFG tr i t t nicht insgesamt an die Stelle der Kostenbestimmung en der Zivilprozessordnung , also a uch der Rechtsmittelvorschriften , (so aber OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1831, 1832) , sondern ersetzt als lex special i s lediglich die Vorschriften über die Verteilung der Kosten . Die Norm verhält sich damit allein zum "wie" einer Kostenentsche i- dung. Sie verhäl t sich dagegen nicht zu der Frage, "ob" überhaupt eine Koste n- entscheidung erfolgen kann und nach welchen Vorschriften eine solche Ko s- tenentscheidung anzufechten ist (s. auch OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244, 1245) . (2) Entgegen der Auffassung des Oberlandes gericht s Oldenburg (F a- mRZ 2010, 1831, 1832) lässt sich § 243 FamFG auch nicht entnehmen, dass in Unterhaltssachen eine isolierte Kostenanfechtung möglich sein soll. Zwar ist es richtig , dass der Gesetzgeber wegen der in § 81 Abs. 2 FamFG neu eingefüh r- ten O rientierung der Kostenentscheidung am Verfahrensverhalten der Beteili g- ten davon Abstand genommen hat, das in § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG ausg e- sprochene Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung in das FamFG zu übernehmen (BT - Drucks. 16/6308 S. 2 16). Das gilt jedoch nur für die Verfahren, die nach altem Recht zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten (im Ergebnis ebenso OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244, 1245; s. auch 16. DFGT AK 9 Brühler Schriften zum Familienrecht 2010, 114, 116) . Denn die zitierte Gesetzesbegründung bezieht sich ausschließlich auf § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG, der nur für solche Verfahren, nicht aber für Zivilprozesse, wie sie jetzt die Ehe - bzw. Familienstreitsachen darstellen, maßgeblich war. D er vom Gesetzgeber in diesem Kontext ausd rücklich in Bezug genommene § 81 22 23 24 - 9 - FamFG findet gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Ehe - und Familienstreits a- chen zudem keine Anwendung . Dass damit auch das aus § 99 Abs. 1 ZPO fo l- gende - und im Zivilprozess bewährte - Verbot einer isolierten Kostenanfec h- tung namentlich in Familienstreitsachen in Form von Unterhaltssachen keine Anwendung mehr finden sollte, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entne h- men. Denn zur Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO verh ält sie sich nicht , obgleich d er Gesetzgeber grundsätzlich von d er Anwendung der sofortigen Beschwerde ausgegangen war ( BT - Drucks. 16/12717 S. 60). Allein das Bestreben des G e- setzgebers, mit § 243 FamFG "die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal" zu handhaben (BT - Drucks. 16/6308 S. 259), l ässt nicht auf die Notwendigkeit schließen, grundsätzlich eine isolierte Kostenen t- scheidung zu ermöglichen. (3) Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, die Anfechtung der Ko s- tenentscheidungen in "FGG - Familiensachen" und in Familienstreitsachen gleich a uszugestalten (ebenso OLG Bamberg FamRZ 2011, 1244, 12 4 5; aA Schürmann FuR 2010, 425, 428 f.). Zwar mag ein solcher Gleichlauf zur durc h- aus erwünschten - und auch mit der Einführung des FamFG angekündi g ten - Vereinfachung des Verfahrensrechts führen. Jedoc h ist das neue Verfa h ren s- recht in seiner Struktur ohnehin so konzipiert, dass es zwischen de n FGG - Familiensachen und Familienstreitsachen differenziert und insoweit wegen se i- ner diverse n Verweise nicht nur innerhalb des FamFG, sondern a uch auf die Vorschri ften der Zivilprozessordnung von einem Gleichlauf weit entfernt ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat von dem ihm gemäß § 243 FamFG eingeräumte n Ermessen keinen Gebrauch g e- macht . 25 26 - 10 - a) Das Beschwerdegericht hat seine Ents cheidung, die Kosten gegene i- nander aufzuheben , auf § 243 FamFG i.V.m. § 98 ZPO ge stützt und dies wie folgt begründet: Nach § 243 FamFG entscheide das Familiengericht abwe i- chend von den Kostenverteilungsvorschriften der Zivilprozessordnung und zwar grundsät zlich nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die in § 243 Satz 2 FamFG genannten Umstände besonders zu berücksichtigen seien . Da die in Satz 2 genannte Auflistung jedoch nicht abschließend sei , könne im Rahmen der Ermessensausübung auch der Rechtsgedan ke von § 98 ZPO einfließen. Nach § 98 Satz 2 ZPO seien die Kosten eines durch einen Prozessvergleich erledigten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart hätten. Vorliegend ergäben sich aus der Auslegung des Verg leichs keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Abweichung von der Kostenauf heb ung de m mutmaßlichen Willen der Parteien entsprochen hä t- te. Die R egel des § 98 Satz 2 ZPO habe als besonderes Abwägungskriterium in die Ermessensprüfung des § 243 FamFG einzufließen. Deshalb sei eine Ko s- tenaufhebung unabhängig von dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten vorzunehmen. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Gemäß § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht in Unterhalt s- sachen abweichend von den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessor d- nung nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Dabei sind nach Satz 2 insbesondere zu berücksichtigen : d as Verhäl tnis von Obsiegen und Unterliegen einschließlich der Dauer der U n- terhaltsverpflichtung (Nr. 1) , das Befolgen einer Aufforderung u.a. zur Au s- kunftserteilung vor Beginn des Verfahrens (Nr. 2) , der Umstand, dass ein Bete i- ligter seiner gerichtlichen Auskunftsp flicht gemäß § 235 Abs. 1 FamFG nicht hinreichend nachgekommen ist (Nr. 3) sowie ein sofortiges Anerkenntnis nach 27 28 29 - 11 - § 93 ZPO (Nr. 4) . Die Vorschrift enthält damit Sonderregelungen über die Ko s- tenverteilung. Durch das Wort "insbesondere" wird klargest ellt, da ss die in den Nr. 1 bis 4 aufgezählten Gesichtspunkte nicht abschließend sind. Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal g e- handhabt werden können , um namentlich dem - von der Streitwertermittlung nicht hinreiche nd zu erfassenden - Dauercharakter der Verpflichtung Rechnung tragen zu können (BT - Drucks. 16/6308 S. 259). § 243 FamFG lässt eine unmittelbare Anwendung der §§ 91 ff. ZPO, s o- weit sie die Kostenverteilung regeln , nicht zu (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2011, 1 244, 1245) ; hiervon betroffen ist auch § 98 ZPO ( aA Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 243 FamFG Rn. 6). Zwar enthält § 83 Abs. 1 FamFG eine dem § 98 ZPO entsprechende Regelung. Diese findet gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG aber auf Familienstreitsachen in Form von Unterhaltssachen nach dem au s- drücklichen Willen des Gesetzgebers keine Anwendung. Jedoch sind im Ra h- men der Ermessensprüfung des § 243 FamFG die Rechtsgedanken zu berüc k- sichtigen, die den verdrängten ZPO - Vorschriften zugrunde liegen (Münc h- KommZPO/Dötsc h 3. Aufl. § 243 FamFG Rn . 4). Damit kommt im Falle eines Vergleichsabschlusses über das Wort "insbesondere" auch d ie Wertung des § 98 ZPO - mittelbar - zum Tragen . Das bedeutet, dass diese neben den bereits in § 243 Satz 2 FamFG aufgelisteten Regelbeispie len steht , sie indes nicht ve r- drängt (vgl. Bahrenfuss/Schwedhelm FamFG § 243 Rn. 3). Da s Gericht wird seiner Verpflichtung, eine umfassende Ermessensprüfung anhand all er koste n- rechtlich relevanten Umstände durchzuführen , mithin nicht enthoben . Allerdings i st der Tatrichter grundsätzlich in der Bewertung frei, welche Gewichtung er den einzelnen Kriterien verleihen will und wie er damit letztlich die Kostenquote e r- mittelt (kritisch h i erzu Bahrenfuss/Schwedhelm FamFG § 243 Rn. 2). bb ) Dem wird die Beschwerd eentscheidung nicht gerecht. 30 31 - 12 - Allerdings ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass d i e Regelung des § 98 ZPO im Rahmen des § 243 FamFG zu berücksic h- tigen ist. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdegericht jedoch dahin, dass nach § 243 FamFG nur "grundsätzlich" eine Ermessensentscheidung zu treffen sei . Offensichtlich hat es in der Regel ung des § 98 ZPO , die es als besonderes A b- wägungskriterium bezeichnet hat, eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz gesehen und deshalb das Maß des Obsiege ns und Unterliegens, das als Abwägungskriterium von § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG ausdrücklich e r- fasst wird, unberücksichtigt gelassen. D er Rechtsgedanke des § 98 ZPO ve r- mag die in § 243 Satz 2 FamFG genannten , und damit vom Gesetzgeber als besonders gewichtig qualifizierten Abwägungskriterien jedoch nicht zu verdrä n- gen. Zwar verbietet es § 243 FamFG nicht, dass der Tatrichter im Einzelfall einem einzigen Abwägungskriterium ein solches Gewicht beimisst , dass ein anderes im Rahmen der Kostenentscheidung dahi nter zurückbleibt . Das setzt allerdings eine - hier fehlende - nachvollziehbare Ermessensausübung des Tatrichters voraus. Das Beschwerdegericht hätte sich insbesondere mit der Frage auseinandersetzen müssen, in welchem Verhältnis die genannte Rege l- vermutun g des § 98 ZPO und das Maß des Obsiegens und Unterliegens im vorliegenden Fall zueinander stehen. Solche Überlegungen mussten sich auch deswegen aufdrängen, weil das Amtsgericht in seiner Ausgangsentscheidung zu einer Kostenquote von 1/5 zu 4/5 gelangt war . 3. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdeg e- richt zurückzuverweisen. 32 33 34 - 13 - Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 Z PO) , weil das Beschwerdegericht sein tatrichterliches Ermessen nicht ausgeübt und vor allem auch keine Feststellungen zu de n we i- teren Abwägungskriteri en nach § 243 Satz 2 FamFG getroffen hat. Hahne Weber - Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Emmendingen, Entscheidung vom 12.08.2010 - 3 F 127/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 06.12.20 10 - 5 WF 209/10 - 35
Full & Egal Universal Law Academy