BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 2/11 vom 17. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter am Bundesg e- richtshof Dr. Joeres als Vorsitzen den und die Richter Dr. Ellenberger, Ma i hold, Dr. Matthias und Pamp am 17. Mai 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Beschlüsse des 19. Zivilsenats des O berlandesgerichts München vom 15. Dezember 2010 und d es Landgerichts München I vom 13. September 2010 aufgeh o ben. Gründe: I. 1. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 2) unter anderem Ansprüche im Zusammen hang mit der von ihm am 26. Oktober 2004 gezeichneten Beteil i- gung an der F . Medienfonds GmbH & Co. KG (im Fo l genden: Fonds) sowi e einem zur teilweisen Finanzierung dieser Bet eiligung aufgenommenen Darlehen ge l tend. Der Kläger stützt sein Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2) zum e i- nen auf eine angebliche Prospektverantwortung der Beklagten zu 2) unter dem rechtlichen Gesichtspun kt einer Prospekthaftung im engeren Sinne mit der B e- gründung, der für die Anlage herausgegebene Prospekt sei inhaltlich aus ve r- schiedenen Gründen falsch. Zum anderen nimmt er die Beklagte zu 2) als die seine Beteiligung finanzierende Bank in Anspruch mit d er Begründung, die B e- 1 2 - 3 - klagte zu 2) habe Aufklärungspflichten bei Eingehung des Darlehensvertrages ve r letzt. Schließlich stützt er sein Klagebegehren auch auf einen Widerruf des Darlehensvertrages nach den Verbraucherda r lehensvorschriften. Beim Oberlandesg ericht München ist unter dem Aktenzeichen KAP 1/07 ein Verfahren nach dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz (nachfolgend: KapMuG) anhängig. Die Beklagte zu 2) ist dort Musterbeklagte zu 2). Zu klären sind in diesem Verfahren, soweit es die hiesige Bekl agte zu 2) betrifft, deren Prospektve r antwortlichkeit und die Fehlerhaftigkeit des Prospekts. 2. Das Landgericht hat das Verfahren nach § 7 KapMuG ausgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsb e- schluss als unzulässi g verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen au s- geführt: § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG lasse eine Beschwerde gegen den Ausse t- zungsbeschluss nicht zu. Aus dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich, dass an sich auch die Voraussetzungen der Ausset zung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen se i- en. Eine einschränkende Auslegung dieser Norm sei im Hinblick auf deren ei n- deutigen Wortlaut nicht möglich. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Anfec h- tung von Aus setzungsbeschlüssen, die auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt seien, insoweit zugelassen, als das Vordergericht den Beteiligtenbegriff aus dem KapMuG verkannt und Verfahren ausgesetzt habe, in denen kein Musterfes t- stellungsantrag nach § 1 KapMuG hätte gestellt w erden können und die de s- halb von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst würden. Diese V o- raussetzungen lägen hier nicht vor, weil die Beklagte zu 2) eine der Musterb e- klagten sei. Es sei somit nicht zweifelhaft, dass gegen die Beklagte zu 2) ein Must erfeststellungsverfahren durchgeführt werden könne. Nach Bekanntm a- 3 4 5 - 4 - chung des Musterverfahrens gemäß § 6 KapMuG sei die Verfahrensstellung von a n deren Gerichten in anderen Verfahren nicht überprüfbar. Der Umstand, dass der Kl ä ger seine Ansprüche daneben auf weitere Sachverhalte stütze, die nicht den Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG darstel l ten, führe zu keiner anderen Beurteilung. § 7 Abs. 1 KapMuG spreche nur von dem Verfahren als Ganzes und unterscheide nicht nach unte r- sch iedlichen Streitgegenständen. Bei der hier vorliegenden alternativen Hä u- fung von Streitgegenständen habe der Kläger hinzunehmen, dass es dem e r- kennenden Gericht frei stehe, welchen der Sachve r halte es als Erstes prüfe. Mit der - vom Beschwerdegericht zu gelassenen - Rechtsbeschwerde b e- gehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und der Aussetzungsentscheidung des Landgerichts. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist b e- gründet. 1. Rechtsfehler haft ist das Beschwerdegericht der Ansicht, der Ausse t- zungsbeschluss des Landgerichts sei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG una n- fechtbar. § 7 Abs. 1 KapMuG findet auf das Streitverhältnis der Parteien ins o- weit keine Anwendung, als Ansprüche aus vorvertraglich er Aufklärungspflich t- verletzung der Beklagten zu 2) aus dem Darlehensverhältnis bzw. A n sprüche aus einem Widerruf nach dem Verbraucherdarlehensrecht im Streit sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 ff.). Daher ist die auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützte Aussetzung des gesamten Rechtsstreits durch das Landgericht u n zulässig. 6 7 8 - 5 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage oder aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. aus der sog e- nannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterve r fahrens nach § 1 Abs. 1 KapMuG sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus d er Verwendung eines fe h- lerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermit t- lung ergibt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 11 mwN). b) Das gilt auch für Ansprüche des Anlegers gegen d ie die Anlage fina n- zierende Bank wegen vorvertraglicher Aufklärung s pflichtverletzungen aus dem Darlehensverhältnis, wie sie hier in Rede stehen. Solche Anspr ü che, die der Kläger hier neben einem Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne ge l- tend macht, können nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Das gilt auch dann, wenn die Haftung - etwa aus einem Wissensvorsprung - die Kenn t- nis von einer durch fehlerhafte Prospektangaben begangenen arglistigen Tä u- schung voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 30 . November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 14 mwN). Erst Recht gilt dies für Ansprüche, die auf ein Widerrufsrecht nach den Verbraucherdarlehensvorschriften gestützt we r- den. c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ändert die Tatsache, dass d ie Beklagte zu 2) auch als Prospektverantwortliche nach den Grundsä t- zen der Prospekthaftung im e n geren Sinne in Anspruch genommen wird, nichts daran, dass über die daneben geltend gemachten Ansprüche aus vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichtverletzun gen bzw. aus dem Widerruf des Darl e- hensve r trages zu entscheiden ist, bevor eine Aussetzung nach dem KapMuG in 9 10 11 - 6 - B e tracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 15 mwN). Den Prospekthaftungsansprüchen im engeren S inne liegt ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde als den Ansprüchen wegen einer Aufklärung s- pflichtverletzung aus dem Darlehensverhältnis oder eines Widerrufs des Darl e- hensvertrages. Ein fehlerhafter Prospekt führt nicht notwendig zur Haftung des Darlehens gebers, ein fehlerfreier Prospekt schließt seine Haftung nicht notwe n- dig aus. Das gilt erst recht für Ansprüche wegen Widerrufs des Darlehensve r- trages. Es fehlt daher an gleichgerichteten Interessen, die allein durch das KapMuG gebündelt werden sollen . Auc h gebietet das Gebot effektiven Recht s- schutzes eine Entscheidung über die nicht dem Anwendungsbereich des KapMuG unterliegenden Sachverhalte. Denn wenn die Klage gegen die Bekla g- te zu 2) als Darlehensgeberin begründet sein sollte, wären dem Kläger Verz ö- ger ungen und Kosten wegen eines Verfahrens, das auf den Erfolg seiner Klage ke i nen Einfluss hat, nicht zuzumuten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 16 mwN). Aufgrund des Sach - und Streitstandes kann eine Haftung der Beklagten zu 2) als Darlehensgeberin unter dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung nicht ohne weiteres verneint werden. Das Landg e- richt muss diesem Sachvortrag daher nachgehen und prüfen, ob der A n spruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) wegen vorvertraglicher Aufklärung s- pflichtve r letzung gegeben ist. 2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerd e- verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Recht s streits, die unabhängig vom Ausg ang des Beschwerdeverfa hren nach §§ 91 ff. ZPO die in der Sache unte r- 12 13 14 - 7 - liegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsb e schluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN). Joeres Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.09. 2010 - 32 O 24711/09 - OLG München, Entscheidung vom 15.12.2010 - 19 W 2448/10 -
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