BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 211/04 vom 25. Oktober 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VAHRG 247 3 b Abs. 1 Nr. 1; BGB 247247 1587 g, 1587 h a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrecht-lich auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit dem 1. Januar 2003 g374ltigen und zum 31. Mai 2006 au337er Kraft getretenen Fassung der Barwert-Verordnung gem344337 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise 366ffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortf374hrung der Senatsbe-schl374sse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522). b) Eine Anwendung der H344rteklausel des 247 1587 h Nr. 1 BGB kommt beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344ge des ausgleichs-pflichtigen Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungek374rzten Ausgleichsren-te nicht gef344hrdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident g374nstigeren wirtschaftlichen Verh344ltnisse vorliegen (Fortf374h-rung des Senatsbeschlusses vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323). BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - OLG Oldenburg AG Osnabr374ck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. September 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zu-r374ckgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die im Jahre 1933 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der im Jahre 1924 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben im Jahre 1958 die Ehe geschlossen, aus der zwei mittlerweile vollj344hrige Kinder hervorgegangen sind. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. November 1995 wurde ihre Ehe - zum Scheidungsausspruch rechts-kr344ftig - geschieden und der Versorgungsausgleich durchgef374hrt. 2 In der Ehezeit (1. August 1958 bis 31. Dezember 1994, 247 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten- 3 - 3 - versicherung erworben, der Ehemann zus344tzliche Anrechte auf betriebliche Al-tersversorgung bei der C. Deutschland GmbH. Auf die Beschwerde des Ehe-mannes gegen die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs schloss das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 27. De-zember 1996 wegen langj344hriger ehewidriger Beziehungen der Ehefrau unter Anwendung der H344rteklausel des 247 1587 c BGB vollst344ndig aus. Hiergegen legte die Ehefrau Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein, der durch Kammerbeschluss vom 20. Mai 2003 (ver366ffentlicht in FamRZ 2003, 1173 ff.) stattgegeben wurde. Nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht 374bertrug dieses vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) auf das dortige Ver-sicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften im Wege des Splittings in monatlicher H366he von 511 200 und - zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes - im Wege des erweiterten Splittings in mo-natlicher H366he von 40,09 200, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1994. We-gen des den Grenzbetrag des erweiterten Splittings 374bersteigenden Aus-gleichsbetrages aus der betrieblichen Altersversorgung hat es der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Januar 1988 eine Vollrente wegen Al-ters. Seit dieser Zeit erh344lt er auch seine ausschlie337lich in der Ehezeit erworbe-ne betriebliche Altersversorgung, deren aktuelle H366he das Oberlandesgericht mit monatlich brutto 1.374 200 festgestellt hat. Die Ehefrau bezieht seit dem 1. November 1996 eine Altersrente f374r langj344hrig Versicherte. Mit einem dem Ehemann am 17. Februar 2004 zugestellten Antrag hat die Ehefrau die Durch-f374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsge-richt - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 17. Februar 2004 an die Ehefrau eine Ausgleichsrente in monatlicher H366he von 642,46 200 zu 4 - 4 - zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlan-desgericht zur374ckgewiesen. 5 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Eheman-nes, mit der er die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktuali-sierung des im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen No-minalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und die Nichtber374cksichtigung der von ihm auf die volle betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflege-versicherungsbeitr344ge beanstandet. II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Das Oberlandesgericht ist im Ausgangspunkt seiner Berechnung da-von ausgegangen, dass der Ehefrau die H344lfte der betrieblichen Bruttoversor-gung des Ehemannes in einer Gesamth366he von 1.374 200 ohne Ber374cksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344gen zustehe, mithin monatlich 687 200. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den 366ffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetra-ges in H366he der seinerzeit zus344tzlich 374bertragenen 40,09 200, der sich f374r die Ehefrau bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung rentensteigernd aus-wirke. Der f374r den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bereits verbrauchte Teil sei auf die Weise zu ermitteln, dass der im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichene Betrag entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwer-tes seit dem Ende der Ehezeit aktualisiert werde. Eine R374ckrechnung des be-reits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen statischen Betrag komme 7 - 5 - auch nach der Neufassung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 nicht in Betracht, weil die Verfassungswidrigkeit der alten Barwert-Verordnung die Angreifbarkeit einer auf der Entdynamisierung des Teilaus-gleichsbetrages beruhenden Berechnungsmethode nur offensichtlich gemacht habe. Da der aktuelle Rentenwert seit Ende der Ehezeit im Dezember 1994 von 23,51943 200 (= 46 DM) auf 26,13 200 gestiegen sei, sei der Teilausgleich von ur-spr374nglich 40,09 200 auf nunmehr 44,54 200 (40,09 200 : 23,51943 200 x 26,13 200) auf-gewertet worden. Dieser Betrag sei auf den vollen Ausgleichsbetrag anzurech-nen, so dass f374r die Ehefrau ein Ausgleichsanspruch in H366he von 642,46 200 (687 200 - 44,54 200) verbleibe. Zugunsten des Ehemannes komme im Hinblick auf die Belastung der Be-triebsrente mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344gen auch kein (Teil-) Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach 247 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht. Die Ehefrau sei zur Sicherung ihrer Existenz auf die ungek374rz-te Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs angewiesen. Sie selbst habe nur geringf374gige eigene Rentenanwartschaften erworben. Allein 374ber den Besitz ihrer Immobilie und ihr ererbtes Barverm366gen, das im Jahre 2004 noch ca. 80.000 200 betragen habe, k366nne sie den nach ihren Lebensver-h344ltnissen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten. Dabei sei auch zu ber374ck-sichtigen, dass die Ehefrau - bedingt durch die Besonderheiten des bisherigen Verfahrens und trotz eigenen Rentenbezuges seit 1996 - die ihr an sich zuste-hende schuldrechtliche Ausgleichsrente erst im Jahre 2004 geltend gemacht habe. 8 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht in allen Punkten der Begr374ndung, wohl aber im Ergebnis stand. 9 - 6 - a) Soweit das Oberlandesgericht den auf den schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich anzurechnenden 366ffentlich-rechtlichen Teilausgleich lediglich nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts aktualisiert hat, steht dies grunds344tzlich nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. 10 11 aa) Aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes wurde be-reits zum Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1994 eine laufende Rentenzah-lung gew344hrt. Das Oberlandesgericht hat weder beim 366ffentlich-rechtlichen Teilausgleich noch bei der Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleichs eigene Feststellungen dazu getroffen, ob das betriebliche Versor-gungsanrecht des Ehemannes in dem f374r laufende Versorgungen am Ende der Ehezeit allein ma337geblichen Leistungsstadium (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48) volldynamisch ist. Der Umstand, dass die Betriebsrente nicht j344hrlich, sondern nur in einem dreij344hrigen Rhythmus nach 247 16 Abs. 1 BetrAVG angepasst wird, steht der Annahme der Volldynamik im Leistungsstadium allerdings nicht grunds344tzlich entgegen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; Staudinger/Rehme, BGB [2004], 247 1587 a Rdn. 428). Die sich aus den vom Ehemann vorgelegten Ge-haltsmitteilungen ergebenden Erh366hungen seiner Altersversorgung lassen vielmehr erwarten, dass die Anpassung der von der C. Deutschland GmbH ge-zahlten Betriebsrente in den letzten zehn Jahren mit den nachhaltig ged344mpften Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenver-sorgung (vgl. hierzu grundlegend den nach Erlass der angefochtenen Entschei-dung ergangene Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 47 ff. sowie den Senatsbe-schluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt) Schritt halten konnte. Dies kann der Senat indes nicht selbst beurteilen. Denn es ist nicht nur die Aufgabe des Tatrichters, die erforderlichen Feststel- 12 - 7 - lungen zur Entwicklung der Verh344ltnisse in der Vergangenheit zu treffen, son-dern auch, auf der Grundlage der gegenw344rtigen, f374r die Versorgung ma337gebli-chen versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen aus den Entwicklungen der Vergangenheit eine hinreichend gesicherte Prognose f374r die k374nftige voll-dynamische Entwicklung der Versorgung abzuleiten (Senatsbeschluss vom 10. September 1997 - XII ZB 126/95 - FamRZ 1998, 424, 425). Verh344lt sich die tatrichterliche Entscheidung hierzu nicht, kann das Rechtsbeschwerdegericht diese Auslassung nicht durch eine eigene Prognose ersetzen. bb) Allerdings kommt es hier wegen der 304nderung der Barwertverord-nung seit der Entscheidung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich auf diese Frage nicht an. 13 Der Senat hat unter der Geltung der Barwert-Verordnung in der zum 31. Dezember 2002 au337er Kraft getretenen Fassung ausgesprochen, dass im Falle des 366ffentlich-rechtlichen Teilausgleichs eines nicht volldynamischen Ver-sorgungsanrechts bei der anschlie337enden Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gem344337 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zur374ckzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Der solcherma337en "entdynamisierte" Teilbetrag der Betriebsrente ist anschlie337end von dem ge-samten schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag in Abzug zu bringen. An dieser Me-thode hat der Senat nach der Novellierung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 (durch die Zweite Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) in mehreren, nach Erlass des hier angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen ausdr374cklich 14 - 8 - festgehalten (vgl. Senatsbeschl374sse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465 ff. und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523). War demnach - wie hier - der erweiterte Ausgleich eines nicht volldynamischen Anrechts im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits unter der Geltung der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Neufas-sung der Barwert-Verordnung durchgef374hrt worden, war nach der Rechtspre-chung des Senats das dem Ausgleichsberechtigten gutgebrachte volldynami-sche Anrecht auf gesetzliche Rente mit Hilfe dieser Fassung der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Betrag eines nicht volldynamischen Anrech-tes zu entdynamisieren. Die Aktualisierung des volldynamischen Teilaus-gleichsbetrages anhand der jeweiligen aktuellen Rentenwerte kam demgegen-374ber nicht in Betracht, wenn sowohl der 366ffentlich-rechtliche Teilausgleich als auch der anschlie337ende schuldrechtliche Versorgungsausgleich der Geltung der zum 1. Januar 2003 novellierten Barwert-Verordnung unterfielen (Senats-beschluss vom 25. Mai 2005 aaO S. 1467). cc) Mit Beschluss vom 2. Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Barwert-Verord-nung auch in der seit dem 1. Januar 2003 g374ltigen Fassung gegen den allge-meinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG versto337e, soweit "teildynamische" Anrechte - gemeint sind Anrechte, die in der Anwartschaftsphase und/oder der Leistungsphase einer Anpassung unterliegen, die hinter den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zur374ck-bleibt - unterschiedslos wie statische Anrechte behandelt werden (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. mit Anm. Borth/Glockner S. 1004 f.). Danach k366nn-te - vorbehaltlich einer Leistungsdynamik der Betriebsrente - eine Entdynami-sierung des im 366ffentlich-rechtlichen Teilausgleich gutgebrachten gesetzlichen Rentenanrechts in den Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes nur noch dann anhand der Barwert-Verordnung erfolgen, wenn das betriebliche 15 - 9 - Anrecht des Ehemannes in dem hier allein ma337geblichen Leistungsstadium 374berhaupt keiner Anpassung unterl344ge (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 aaO). Wie demgegen374ber zu verfahren w344re, wenn zwar eine zuk374nftige Anpassung der betrieblichen Versorgung des Ehemannes zu erwarten ist, deren Wertsteigerung jedoch diejenige einer volldynamischen Ver-sorgung nicht erreichen wird, braucht unter den hier obwaltenden Umst344nden nicht entschieden zu werden. Denn die vom Oberlandesgericht befolgte Metho-de einer Aktualisierung des volldynamischen Anrechts auf eine gesetzliche Rente ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt aus Rechtsgr374nden nicht mehr zu beanstanden. dd) Durch die Dritte Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung (vom 3. Mai 2006 BGBl. I S. 1144) ist die Geltung der urspr374nglich zum 31. Mai 2006 au337er Kraft tretenden Barwert-Verordnung bis zum 30. Juni 2008 verl344n-gert worden. In die seit dem 1. Juni 2006 geltende Neufassung der Barwert-Verordnung wurden einerseits die Barwertfaktoren und andererseits die Zu- und Abschl344ge f374r die Ber374cksichtigung eines vom Alter 65 abweichenden Endalters und einer in der Leistungsphase vorliegenden Volldynamik ge344ndert. Diese Neuberechnung beruht ausweislich der Begr374ndung des Regierungsentwurfes auf einem von 5,5 % auf 4,5 % herabgesetzten Rechnungszins als Abzinsungs-faktor, was durch die "grundlegende 304nderung der wirtschaftlichen Entwicklung mit ihren Auswirkungen auf die Rentendynamik und die Kapitalmarktrendite" veranlasst worden sei (BR-Drucks. 123/06, S. 11). 16 Der Senat hat bereits zur ersten Aktualisierung der Barwert-Verordnung im Jahre 2003 ausgesprochen, dass es nicht ang344ngig sei, einen unter der Gel-tung der zum 31. Dezember 2002 au337er Kraft getretenen Fassung der Barwert-Verordnung durchgef374hrten 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Hinblick auf einen nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich da- 17 - 10 - durch zu korrigieren, dass eine nach 247 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtli-che Ausgleichsrente um einen nach den Parametern der alten Barwert-Verordnung ermittelten, aber nach der im Jahre 2003 novellierten Barwert-Verordnung entdynamisierten Teilausgleichsbetrag gek374rzt wird (Senatsbe-schluss vom 25. Mai 2005 aaO, S. 1467). Insoweit kann angesichts der neuerli-chen Ver344nderung der Parameter im Verh344ltnis der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2006 geltenden Fassung der Barwert-Verordnung zu der zum 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Neufassung nichts anderes gelten. Der Senat h344lt es deshalb nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung im Er-gebnis ebenso f374r vertretbar, einen unter der Geltung der am 31. Mai 2006 au-337er Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgef374hrten erweiterten 366ffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu ber374cksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominal-betrag des so 374bertragenen oder begr374ndeten Anrechts (also der statische Be-trag des im Wege des erweiterten Splittings im 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleich 374bertragenen Teils) nicht entdynamisiert, sondern wegen sei-ner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den derzeitigen Nominalbetrag aktu-alisiert und dieser dann vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichen-den Anrechts in Abzug gebracht wird. b) Es begegnet im Weiteren keinen rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall keine K374rzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach 247 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344ge des Ehemannes in Erw344gung gezogen hat. 18 Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesge-richt bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der Betriebsren-te des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beitr344ge zur gesetzlichen Kranken- 19 - 11 - und Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung ei-ner schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die H366he der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-rung zwar nicht ber374hrt, so dass er weiterhin Versicherungsbeitr344ge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung f374r den Ausgleichspflichtigen ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen 304nderung des 247 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbez374ge nun-mehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversi-cherung zahlen m374ssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat in neuerer Zeit mehrfach ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Ber374cksichtigung der gesamten Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verst366337en ge-gen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des 247 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschl374sse vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Dies 344ndert aber nichts daran, dass 247 1587 h BGB der Charakter einer reinen Ausnahmeregelung zukommt, die grunds344tzlich nur zur Abwendung un-billiger H344rten im Einzelfall herangezogen werden kann, aber keine generelle Korrektur solcher mit der schematischen Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs typischerweise verbundenen Ungleichbehandlungen der Ehegatten in steuerlicher oder - wie hier - in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht erm366g- 20 - 12 - licht. Insoweit hat der Senat zu 247 1587 h Nr. 1 BGB ausgesprochen, dass bei eingeschr344nkten wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Ausgleichspflichtigen, also wenn ihm bei Zahlung der ungek374rzten Ausgleichsrente lediglich Eink374nfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringf374gig 374bersteigen, g374nstigere Einkommensverh344ltnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Pr374fung nahe legen, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344gen zu k374rzen ist (Senatsbe-schluss vom 9. November 2005 aaO). Nach diesen Ma337st344ben kommt im vor-liegenden Fall eine K374rzung der an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsrente nicht in Betracht. aa) Zum einen kann der Ehemann ersichtlich auch bei ungek374rzter Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seinen angemes-senen Unterhalt aus den verbleibenden Alterseink374nften bestreiten. Seine ge-setzliche Rente betrug ausweislich der letzten vorgelegten Rentenanpas-sungsmitteilung brutto 1.885,97 200. Dabei war die Durchf374hrung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2004 noch nicht ber374cksichtigt, der sich zu Lasten des Eheman-nes mit einem Verlust von insgesamt 23,4313 EP ([511,00 200 + 40,09 200] / 23,51943 [46,00 DM]) ausgewirkt hat. Dies entspricht einer Verringerung der aktuellen gesetzlichen Rente um 612,26 200 (23,4313 EP x 26,13 200), so dass dem Ehemann nach dem 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch eine ge-setzliche Rente in H366he von rund 1.274 200 verbleibt; bei Fortschreibung der aus der Rentenanpassungsmitteilung ersichtlichen Beitragss344tze (15,2 % bzw. 1,7 %) w344ren auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversiche-rung in H366he von rund 108 200 zu zahlen. Die aktuelle H366he der Betriebsrente betrug nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts 1.374 200 brutto; der Ab-zug von (erh366hten) Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344gen auf die Be-triebsrente f344llt mit rund 232 200 ins Gewicht. Damit verbleiben dem Ehemann 21 - 13 - nach Abzug der Sozialversicherungsbeitr344ge Alterseink374nfte in einer Gesamt-h366he von rund (1.274 200 - 108 200 + 1.374 200 - 232 200) 2.308 200. Dies erlaubt auch unter Ber374cksichtigung der von dem Ehemann auf seine Alterseink374nfte m366gli-cherweise noch aufzubringenden Einkommen- und Kirchensteuern bereits jetzt die Beurteilung, dass der angemessene Unterhalt des Ehemannes durch die Zahlung einer ungek374rzten Ausgleichsrente in der vom Oberlandesgericht er-mittelten H366he von 642,46 200 offensichtlich nicht gef344hrdet w344re (2.308 200 - 642,46 200 = 1.665,54 200). Bei diesen Verh344ltnissen bedarf es auch keines n344he-ren Eingehens auf die steuerlichen Auswirkungen der Absetzbarkeit der schuld-rechtlichen Ausgleichsrente (als dauernde Last gem344337 247 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG; vgl. hierzu BFH Urteil vom 15. Oktober 2003 - X R 29/01 - EzFamR BGB 247 1587 g Nr. 15) und des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorge-aufwendungen und Altersbez374gen (Alterseink374nftegesetz - vom 5. Juli 2004, BGBl. I S. 1427). bb) Zum anderen l344sst sich eine Anwendung des 247 1587 h BGB hier auch nicht damit rechtfertigen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in evi-dent g374nstigeren wirtschaftlichen Verh344ltnissen als der ausgleichspflichtige Ehegatte lebe. Die Ehefrau hat ausweislich des letzten vorlegten Rentenbe-scheides eine eigene gesetzliche Bruttorente in H366he von (nur) 279,27 200 erwor-ben. Zusammen mit den im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vom Ehemann erworbenen 23,4313 EP wird sie voraussichtlich eine gesetzliche Bruttorente in einer Gesamth366he von rund 892 200 erlangen k366nnen. Bei Fort-schreibung der bisherigen Beitragss344tze w344ren auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in H366he von rund 75 200 zu zahlen, so dass der Ehefrau eine gesetzliche Nettorente von rund 817 200 verbliebe. Auch mit der monatlichen Ausgleichsrente in der vom Oberlandesgericht errechneten H366he von 642,46 200 w374rden der Ehefrau voraussichtlich keine h366heren Alterseink374nfte 22 - 14 - zur Verf374gung stehen (817 200 + 642,46 200 = 1.459,46 200) als sie dem Ehemann trotz ungek374rzter Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verbleiben w374rden. 23 Soweit die Ehefrau neben ihren Alterseink374nften noch 374ber die Vorteile mietfreien Wohnens im eigenen Haus und die Kapitalertr344ge aus dem vom Oberlandesgericht mit (noch) 80.000 200 ermittelten Barverm366gen verf374gt, be-gr374ndet dies jedenfalls unter den hier obwaltenden Umst344nden keinen so evi-denten Unterschied in den wirtschaftlichen Verh344ltnissen der geschiedenen Ehegatten, dass - obwohl eine Gef344hrdung des angemessenen Unterhalts beim ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zu besorgen ist - allein deswegen eine Korrektur des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach 247 1587 h Nr. 1 BGB geboten erscheint. Denn bei den wirtschaftlichen Verh344ltnissen der Ehe-frau ist auch der Gesichtspunkt in die Billigkeitsabw344gung einzubeziehen, dass sie w344hrend der au337ergew366hnlich langen Dauer des Verfahrens 374ber den Ver-sorgungsausgleich bereits darauf angewiesen war, einen gro337en Teil ihres Bar-verm366gens zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts zu verbrauchen, zu - 15 - mal dieser durch ihre eigene gesetzliche Rente bei weitem nicht sichergestellt war. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Osnabr374ck, Entscheidung vom 28.04.2004 - 10 F 43/04 VA - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.09.2004 - 11 UF 70/04 -
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