BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 211/07 vom 3. Juli 2008 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 3. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (Nr. 2). Um eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde handelt es sich nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen der 247247 6, 7, 34 InsO nicht erf374llt. Der Schuldner kann sofortige Beschwerde und damit auch Rechtsbeschwerde einlegen, wenn ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt (247 34 Abs. 1 Fall 2 InsO) oder das Insolvenzverfahren er366ffnet worden ist (247 34 Abs. 2 InsO). Das Beschwerdegericht hat den Er366ffnungsbeschluss jedoch aufgehoben, die Erle- 1 - 3 - digung des Er366ffnungsantrags festgestellt und eine Kostenentscheidung nach 247 91a ZPO getroffen. Der Fall, dass ein Er366ffnungsantrag nicht abgewiesen, sondern f374r "gegenstandslos" erkl344rt wird, ist in 247 34 InsO nicht geregelt. Damit findet auch keine sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen eine solche Entscheidung statt (247247 6, 7 InsO). Gegen eine Kostenentscheidung nach 247 91a ZPO findet zwar die soforti-ge Beschwerde statt (247 91a Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - IX ZB 32/06, ZIP 2008, 382; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394). Das ist hier nicht erfolgt. 2 - 4 - Dass das Beschwerdegericht hier nicht nach 247 91a ZPO, sondern nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO 374ber die Kosten h344tte entscheiden m374ssen, 344ndert dar-an nichts. 3 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 12.06.2007 - 553 IN 1553/07 - LG Dresden, Entscheidung vom 10.10.2007 - 5 T 561/07 -
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