BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 211/08 vom 7. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 36 Abs. 4; ZPO 247 850c Abs. 4 Zu den "eigenen Eink374nften" des Unterhaltsberechtigten, die dessen Ber374ck-sichtigung bei der Berechnung des unpf344ndbaren Teils des Arbeitseinkommens einschr344nken oder ausschlie337en k366nnen, geh366rt auch der von anderen Unter-haltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt. BGH, Beschl. vom 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. August 2008, berichtigt durch Beschluss vom 28. Oktober 2008, wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen der Schuldnerin ist das Verbraucherinsolvenzverfah-ren er366ffnet worden. Nach Aufhebung des Verfahrens und Ank374ndigung der Restschuldbefreiung ist die weitere Beteiligte (fortan: Treuh344nderin) zur Treu-h344nderin bestellt worden. Die Schuldnerin bezieht ein Einkommen aus unselb-st344ndiger T344tigkeit in H366he von monatlich 2.020 200 brutto / 1.356,65 200 netto. Sie gew344hrt ihrer am 20. Juli 1994 geborenen, in ihrem Haushalt lebenden Tochter J. Naturalunterhalt. Der Kindesvater zahlt an die Tochter monatlichen Un-terhalt in H366he von 276,10 200. 1 - 3 - Auf Antrag der Treuh344nderin hat das Insolvenzgericht 226 Rechts- pflegerin 226 am 14. November 2007 beschlossen, dass die Tochter bei der Be-rechnung des pf344ndbaren Teils des Arbeitseinkommens nur teilweise zu be-r374cksichtigen sei. Der nach der Tabelle zu 247 850c Abs. 3 ZPO unpf344ndbare Be-trag sei um 29,70 200 zu erh366hen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Betrag, um den der unpf344ndbare Teil des Arbeitsein-kommens zu erh366hen ist, f374r einen Zeitraum von 12 Monaten auf 51,30 200, f374r den Folgezeitraum auf 31,38 200 festgesetzt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die vollst344ndige Abwei-sung des Antrags der Treuh344nderin erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich gegen den Berich-tigungsbeschluss vom 28. Oktober 2008 wendet. Gem344337 247 319 Abs. 3 Halb-satz 2 ZPO findet gegen einen Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte er366ffnet (247 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen der Landgerichte als Beschwerdegerichte. Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelas-sen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist hier nicht der Fall. Der Berichti-gungsbeschluss enth344lt keine diesen Beschluss betreffende Zulassungsent-scheidung. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist damit der Be-schluss vom 11. August 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Oktober 2008. 3 - 4 - III. Die gegen den berichtigten Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334bri-gen zul344ssig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Die Unterhaltszahlungen stell-ten eigenes Einkommen der Tochter der Schuldnerin dar. Zwischen ihnen und sonstigen Eink374nften bestehe kein wesentlicher Unterschied; entscheidend sei, dass es sich um Geld handele, dass tats344chlich f374r den Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Person zur Verf374gung stehe. Der Pf344ndungsfreibetrag k366nne jedenfalls dann auf der Grundlage der sozialrechtlichen Regelungen zur Existenzsicherung berechnet werden, wenn der Unterhaltsberechtigte im selben Haushalt wie der Schuldner lebe. Weil die Pf344ndungsfreigrenzen dem Schuld-ner und dem Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sicherten, sondern auch eine Teilhabe am Arbeitseinkommen gew344hrleisteten, sei der so-zialrechtliche Regelsatz um einen Zuschlag von 30 bis 50 %, hier um 40 %, zu erh366hen. Damit sei auch der geltend gemachte Sonderbedarf (Sehhilfe, Kanu-sportverein) der Tochter gedeckt. Die Kosten der Klassenfahrt seien mit einem weiteren Freibetrag von 19,92 200 pro Monat 226 bezogen auf die folgenden 12 Mo-nate 226 zu ber374cksichtigen. Die Erh366hung des Regelsatzes f374r einen Haushalts-angeh366rigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres m374sse im Wege eines Ab344n-derungsantrages nach 247 850d ZPO geltend gemacht werden, 374ber den zu-n344chst das Amtsgericht zu befinden habe. 5 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung im Wesent-lichen stand. 6 a) Die Unterhaltszahlungen des Vaters stellen eigene Eink374nfte der Tochter der Schuldnerin im Sinne von 247 850c Abs. 4 ZPO dar. 7 - 5 - aa) Schon ihrem Wortlaut nach erfasst die Vorschrift des 247 850c Abs. 4 ZPO alle Arten von Eink374nften. Die Materialien enthalten ebenfalls keinerlei An-haltspunkte daf374r, dass bestimmte Eink374nfte von vornherein au337er Betracht gelassen werden sollen. Nach der amtlichen Begr374ndung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur 304nderung der Pf344ndungsfreigrenzen vom 28. Februar 1978 (BGBl. I 333) will 247 850c Abs. 4 ZPO die Ber374cksichtigung des Unter-haltsberechtigten, der eigene Eink374nfte bezieht, flexibel gestalten. Die Vorschrift soll dem Gericht bei seiner Ermessensentscheidung gen374gend Raum lassen, um den Umst344nden des Einzelfalles Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 8/693, 49). Ob der Unterhaltsberechtigte nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einer weiteren Person Unterhalt bezieht, ist ein im Einzelfall zu ber374cksichtigen-der (und zu bewertender) Umstand. Das zeigt zugleich, dass auch Sinn und Zweck der Pf344ndungsschutzvorschriften der grunds344tzlichen Einbeziehung von Unterhaltsleistungen Dritter in die Einkommensberechnung nicht entgegenste-hen. 8 bb) F374r ihre gegenteilige Ansicht beruft sich die Rechtsbeschwerde ins-besondere auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2004 (IXa ZB 142/04, ZVI 2005, 194, 196), in dem es hei337t, es sei fraglich, aber nicht entscheidungserheblich, ob ein Unterhaltsanspruch als Einkommen im Sinne von 247 850c Abs. 4 ZPO abzusehen sei. Auf welchen 334berlegungen diese Zweifel beruhten, ergibt sich aus der zitierten Entscheidung nicht. Sie befasst sich wesentlich mit der (schlie337lich verneinten) Frage, ob die eigenen Eink374nfte des Unterhaltsberechtigten eine bestimmte H366he erreichen m374ssen, bevor sie bei der Bestimmung ber374cksichtigt werden k366nnen. In einer sp344teren Entschei-dung hat der Bundesgerichtshof an der grunds344tzlichen Ablehnung fester Be-rechnungsgr366337en festgehalten, jedoch Leitlinien f374r verschiedene Fallgestaltun-gen aufgestellt und die Voraussetzungen f374r eine Anrechnung der eigenen Ein-k374nfte des Unterhaltsberechtigten pr344zisiert (Beschl. v. 5. April 2005 226 VII ZB 9 - 6 - 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f). Eine Unterscheidung nach Einkommensarten ist hier nicht vorgesehen. Es kommt vielmehr auf die wirtschaftliche Lage der Be-teiligten (Gl344ubiger, Schuldner, Unterhaltsberechtigter) an. cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (344hnlich LG Bayreuth MDR 1994, 621) f374hrt die Ber374cksichtigung der Unterhaltszahlungen nicht dazu, dass diese mittelbar der Tilgung der Verbindlichkeiten des Schuldners dienen und so ihren eigentlichen Zweck 226 den Unterhalt des Berechtigten 226 verfehlen. Zu pr374fen ist vielmehr, ob die eigenen Eink374nfte des Unterhaltsberechtigten dazu f374hren, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist (BGH, Beschl. v. 5. April 2005, aaO). Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils un-terscheiden sich in dieser Hinsicht nicht von sonstigen Eink374nften der unter-haltsberechtigten Person, etwa einer Ausbildungsverg374tung oder Arbeitslohn aus einer geringf374gigen Besch344ftigung. Die von der Rechtsbeschwerde hervor-gehobene Besserstellung von Kindern aus intakten Familien, deren Eltern ge-gebenenfalls den vollen Freibetrag in Anspruch nehmen k366nnten, weil der vom anderen Elternteil gew344hrte Naturalunterhalt kein anzurechnendes Einkommen im Sinne von 247 850c Abs. 4 ZPO sei, verlangt keine andere Sicht der Dinge. Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet so den Schuldner. Dass auch Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Eink374nfte der dem Schuldner ge-gen374ber unterhaltsberechtigten Person darstellen k366nnen, entspricht folgerich-tig der nahezu einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (LG Det-mold Rpfleger 2001,142 f; LG Ellwangen Rpfleger 2006, 88; LG Kassel JurB374ro 2007, 664, 665; LG T374bingen Rpfleger 2008, 514; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und Vorl344ufiger Rechtsschutz 4. Aufl. 247 850c Rn. 11; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. 247 850c Rn. 28; Wieczorek/Sch374tze/L374ke, ZPO 3. Aufl. 247 850c Rn. 30; Baumbach/Lauterbach/ 10 - 7 - Hartmann, ZPO 67. Aufl. 247 850c Rn. 10; M374nchKomm-ZPO/Smid, ZPO 3. Aufl. 247 850c Rn. 20; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. 247 850c Rn. 11; Z366ller/St366ber, ZPO 27. Aufl. 247 850c Rn. 12; Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. 247 850c Rn. 14; Thomas/ Putzo/H374337tege, ZPO 29. Aufl. 247 850c Rn. 8a). b) Ob und in welchem Umfang das eigene Einkommen des Unterhaltsbe-rechtigten bei der Bestimmung des unpf344ndbaren Betrages unber374cksichtigt bleibt, hat der Tatrichter nach billigem Ermessen zu bestimmen (247 850c Abs. 4 ZPO). Das Beschwerdegericht ist von den Grunds344tzen der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2005 ausgegangen (VII ZB 28/05, aaO). Danach kommt eine Orientierung an den sozialrechtlichen Min-dests344tzen zur Existenzsicherung insbesondere dann in Betracht, wenn der Un-terhaltsberechtigte 226 wie hier 226 im Haushalt des Schuldners lebt. Der zugebillig-te Zuschlag von 40 % gew344hrleistet die Teilhabe am Arbeitseinkommen der Schuldnerin und bewegt sich auch der H366he nach innerhalb des vom Bundes-gerichtshof f374r angemessen gehaltenen Rahmens. Den geltend gemachten "Sonderbedarf" der unterhaltsberechtigten Tochter der Schuldnerin hat das Be-schwerdegericht teilweise ber374cksichtigt (Schulausflug); im 334brigen hat es be-gr374ndet, warum eine weitere Erh366hung des pf344ndungsfreien Betrages des Ar-beitseinkommens nicht in Betracht kommt (Sehhilfe, Kanuclub). Eine Ausein-andersetzung mit der wirtschaftlichen Lage der Gl344ubiger, welche die Rechts- 11 - 8 - beschwerde vermisst, kommt im hier gegebenen Fall eines Gesamtvollstre-ckungsverfahrens nicht in Betracht. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 10.08.2008 - 406 IK 2790/03 - LG Leipzig, Entscheidung vom 11.08.2008 - 8 T 88/08 -
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