BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 211/09 vom 18. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 295 Abs. 1 Nr. 3, 247 296 Abs. 1 Satz 1 a) Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Auf-nahme einer T344tigkeit nachtr344glich mitteilt und den dem Treuh344nder vorenthaltenen Betrag bezahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist. b) Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, solange der Schuldner nach freiwilliger Offenbarung eines Obliegenheitsversto337es aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuh344nder Teilzahlungen erbringt, die zu einem vollst344ndigen Ausgleich des vorenthaltenen Betrages f374hren k366nnen. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - IX ZB 211/09 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Februar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. August 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 29. April 2009 aufgehoben. Der Antrag der Gl344ubigerin auf Versagung der Restschuldbefrei-ung wird abgelehnt. Die Gl344ubigerin tr344gt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem am 19. Januar 2007 er366ffneten Insolvenzverfahren k374ndigte das Insolvenzgericht dem Schuldner am 29. Mai 2007 Restschuldbefreiung an und 1 - 3 - hob das Verfahren am 12. Juni 2007 auf. Der 1939 geborene Schuldner erh344lt Altersbez374ge, von denen als pf344ndbarer Betrag monatlich 547,05 200 an die Treuh344nderin abgef374hrt wurden. W344hrend der Wohlverhaltensphase nahm er im November 2007 eine Aushilfst344tigkeit an, die mit monatlich 400 200 verg374tet wurde. Die Aufnahme dieser T344tigkeit, die er mit krankheitsbedingten Unterbre-chungen insgesamt 10 Monate aus374bte, zeigte er der Treuh344nderin zun344chst nicht an. Im November 2008 teilte der Schuldner der Treuh344nderin die Aufnah-me der T344tigkeit telefonisch mit. Diese ermittelte daraufhin einen monatlich pf344ndbaren Betrag von 100 200 und schloss mit dem Schuldner eine Ratenzah-lungsvereinbarung, nach der er zehnmal monatlich 100 200, beginnend ab Januar 2009, an sie abf374hren sollte. Hieran hielt sich der Schuldner bis zur Entschei-dung des Beschwerdegerichts. Informiert durch die Treuh344nderin, dass ein Versagungsgrund vorliege, hat die weitere Beteiligte zu 1 am 5. Februar 2009 Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag stattge-geben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 27. August 2009 zur374ckgewiesen. Mit seiner Rechtsbe-schwerde beantragt der Schuldner weiter Abweisung des Versagungsantrags. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 296 Abs. 3 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Ein Ver-sagungsanspruch der Beteiligten zu 1 besteht damit nicht. 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung sei begr374ndet, weil der Schuldner die Aufnahme der Aus-hilfst344tigkeit, die zu einer Erh366hung seiner pf344ndbaren Bez374ge um monatlich 100 200 gef374hrt habe, nicht unverz374glich gemeldet habe. Zwar k366nne ein Versto337 des Schuldners gegen seine Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase ge-heilt werden, wenn er den der Masse vorenthaltenen Betrag vollst344ndig aus-gleiche, bevor ein Gl344ubiger einen Versagungsantrag gestellt habe. Aufgrund des infolge der Ratenzahlungsvereinbarung fehlenden vollst344ndigen Ausgleichs des Zahlungsr374ckstandes komme eine Heilung hier aber nicht in Betracht. So-weit der Schuldner in der fraglichen Zeit wegen einer Krebserkrankung, der Or-ganisation seines Umzugs und weiterer gesundheitlicher und wirtschaftlicher Probleme beeintr344chtigt gewesen sei, k366nne ihn das nicht entlasten. Immerhin sei er in der Lage gewesen, sich um eine Aushilfst344tigkeit zu k374mmern. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in vol-lem Umfang stand. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht von einer Obliegen-heitsverletzung des Schuldners und der darauf beruhenden Beeintr344chtigung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger nach 247 295 Abs. 1 Nr. 3, 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434; v. 24. September 2009 - IX ZB 288/08, ZInsO 2009, 2069 Rn. 5) ausgegangen. 5 a) Das Beschwerdegericht ist noch zutreffend von einer Verletzung des 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO wegen nicht unverz374glicher Mitteilung der Aufnahme einer Nebenbesch344ftigung ausgegangen. Es hat sich aber nicht hinreichend mit einer m366glichen Heilung dieser Obliegenheitsverletzung durch nachtr344gliche Anzeige und Nachzahlung des dem Treuh344nder vorenthaltenen Betrags ausei- 6 - 5 - nandergesetzt. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Heilung einer Obliegenheitsverletzung in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbe-freiungsverfahrens durch Zahlung des dem Treuh344nder vorenthaltenen pf344nd-baren Einkommens ausgeschlossen ist, wenn ein Gl344ubiger bereits beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623, 624 Rn. 13; v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 9/09 Rn. 8). Hieraus folgt aber - entgegen einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten Auffassung (AG G366ttingen NZI 2009, 66; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 296 Rn. 11; Wenzel, in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 296 Rn. 5; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 296 Rn. 20; f374r ein eingeschr344nk-tes Nachzahlungsrecht dagegen FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 296 Rn. 14 f; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 296 Rn. 3; Henning in Wimmer/Dauernheim/ Wagner/Weidekind, Handbuch des Fachanwalts f374r Insolvenzrecht, 3. Aufl. 15. Kap. Rn. 116; Heyer, Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, S. 144) - nicht, dass eine Heilung der Obliegenheitsverletzung auch dann ausscheidet, wenn der Schuldner die Anzeige nachholt und den fehlenden Betrag einzahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist. In die-sem Fall liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, die letztlich die Gl344ubigerinte-ressen nicht beeintr344chtigt. Die Versagung der Restschuldbefreiung w344re des-halb unverh344ltnism344337ig. Die Situation ist derjenigen im er366ffneten Verfahren vergleichbar, in dem der Schuldner einen Versto337 gegen 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dadurch kompensiert, dass er von sich aus seine Mitwirkungspflichten er-f374llt, bevor ein Versagungsantrag gestellt worden ist. Hierzu hat der Senat ent-schieden, dass im Regelinsolvenzverfahren eine Versagung der Restschuldbe-freiung regelm344337ig nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner unrichtige An-gaben korrigiert, bevor der betroffene Gl344ubiger dies beanstandet (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 284/08, ZInsO 2009, 1954; vgl. aber auch Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, NZI 2009, 481, 482 Rn. 15). - 6 - b) Eine entsprechende Heilungsm366glichkeit muss auch dann angenom-men werden, wenn der Schuldner nach freiwilliger Aufdeckung eines Obliegen-heitsversto337es aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuh344nder Teilzahlungen auf die R374ckst344nde erbringt, die innerhalb eines nicht nur angemessenen, son-dern auch 374berschaubaren Zeitraums zu einem vollst344ndigen Ausgleich des dem Treuh344nder vorenthaltenen Betrages f374hren. Solange sich der Schuldner an diese Vereinbarung h344lt, darf ihm nicht deswegen, weil ein Gl344ubiger einen Versagungsantrag stellt, bevor der vereinbarte Ratenzahlungszeitraum abge-laufen ist, die Restschuldbefreiung versagt werden. Er verdient aufgrund der Vereinbarung mit dem Treuh344nder Vertrauensschutz. W374rde man eine Heilung der Obliegenheitsverletzung davon abh344ngig machen, dass der Schuldner den aufgelaufenen R374ckstand sofort nach der "Selbstanzeige" ausgleicht, h344tten Schuldner, die nicht zum sofortigen Ausgleich, wohl aber zu Ratenzahlungen, in der Lage sind, keinen Anreiz, die Obliegenheitsverletzung von sich aus aufzu-decken und deren Folgen zu beseitigen. Denn sie m374ssten damit rechnen, dass - wie im vorliegenden Fall geschehen - Gl344ubiger den ihnen bekannt geworde-nen Obliegenheitsversto337 sogleich zum Anlass nehmen, ungeachtet der noch laufenden Ratenzahlungen die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantra-gen. M374sste dieser Antrag, wie das Beschwerdegericht gemeint hat, Erfolg ha-ben, weil der R374ckstand - im Hinblick auf die noch ausstehenden Raten - eben noch nicht vollst344ndig ausgeglichen ist, w344re zumindest zu bef374rchten, dass der Schuldner die Ratenzahlungen sofort einstellt. Dies alles w344re nicht im Interes-se der Gl344ubiger. Es ist diesen deshalb zumutbar, mit der Stellung eines Ver-sagungsantrags zuzuwarten, bis der Zeitraum abgelaufen ist, innerhalb dessen der Schuldner den R374ckstand ausgleichen kann. Solange der Schuldner die Vereinbarung mit der Treuh344nderin erf374llt, ist ein etwa gestellter Versagungsan-trag eines Gl344ubigers unbegr374ndet. 7 - 7 - c) Hier hat der Schuldner die objektiv vorliegende Verletzung seiner Ob-liegenheit von sich aus offenbart, bevor die 374brigen Beteiligten hiervon Kenntnis hatten. Zwar hat er den von der Treuh344nderin errechneten R374ckstand, dessen H366he unangegriffen geblieben ist, nicht in einer Summe beglichen. Er hat sich aber mit der Treuh344nderin geeinigt, diesen in monatlichen Raten zu je 100 200 innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu tilgen, und diese Verpflichtung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts auch eingehalten. Die Vorausset-zungen f374r eine Versagung der Restschuldbefreiung lagen damit zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht vor. 8 III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Der Schuldner hat die von ihm 374bernommenen Ratenzahlungsver-pflichtungen bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts erf374llt. Weitere 9 - 8 - Feststellungen sind nicht zu treffen, der Senat kann daher in der Sache ent-scheiden (247 577 Abs. 5 ZPO). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 29.04.2009 - 5 IK 1095/06 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.08.2009 - 19 T 214/09 + 19 T 216/09 -
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