BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 211/10 vom 12. Januar 2012 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Raebel, die Richterin Lohmann, d en Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Januar 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens - an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 45.217,30 festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsgegner wurde in Finnland du rch Urteil des Berufungsgerichts Kouvola vom 14. März 2007 zur Zahlung von 31 .495,58 u- züglich Zinsen sowie einer Prozesskosten entschädigung von 12.000 , die C . O . verurteilt. A m 21. März 2007 trat die Klägerin des f innischen 1 - 3 - Verfahrens nach dem Vertrag der Antragstellerin ihre Ansprüche an die Rechtsanwaltsgesellschaft A . P . O . ab. Nunmehr b e- antragt die A . O . , die finnische Entschei dung für vollstreckbar zu erklären . Mit Beschluss vom 23. April 2010 hat das Landgericht die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfol g- los geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsge g ner den Antrag auf Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung weiter. II. Das gemäß Art. 44 EuGVVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurüc kverweisung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 1. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AVAG kann die Zwangsvollstreckung aus einem im Ausland ergangenen Titel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten für zulässig erklärt werden , wenn der Titel nach dem Recht des Staates, in dem er errichtet worden ist, für oder gegen einen anderen vollstreckbar ist. D amit kann ein ausländischer Titel auch auf Betreiben eines Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Klägers für vollstreckbar erklärt werden (vgl. Kro pholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rn. 15; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 40 EuGVVO Rn. 12). D er Nachweis einer entsprechenden Rechts nachfolge ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AVAG grunds ätzlich durch Urkunden zu führen, es sei denn, die Tatsachen sind bei dem Gericht offenkundig. Jedoch gilt im A n- 2 3 4 - 4 - wendungsbereich der hi er einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 44/200 1 des R a- tes über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr eckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 22. Dezember 2001 (E uGVVO), dass gemäß § 55 Abs. 1 AVAG, die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 AVAG nicht anzuwenden ist und der Nachweis der Rechtsnachfolge mit allen Beweismitteln geführt werden ka nn (Geimer/Schütze, aaO Art. 40 Rn. 12). Wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht von dem unmittelbaren Rechtsnac h- folger gestellt, sondern ist Antragsteller ein Rechtsnachfolger eines früheren Rechtsnachfolger s der ursprünglichen Partei, so muss fü r jeden dieser Recht s- nachfolger die Berechtigung zur Vollstreckung im Erststaat, in dem der Titel errichtet worden ist, festgestellt werden . Das B eschwerde ge richt ist zutreffend davon ausgegangen, dass der A n- trag auf Vollstreckbarerklärung des Urteil s des Berufungsgerichts Kouvola vom 14. März 2007 auch durch einen Rechtsnachfolger der ursprünglichen Berec h- tigten C . O. gestellt werden konnte . D ie entsprechende Berechtigung der A . P . O . folgt aus der Abtretung der Rechte aus dem Urteil durch Vereinbarung vom 21. März 2007 . Diese Rechtsanwaltsg e- sellschaft ist jedoch nicht Antragstellerin in dem Vollstreckbarerklärungsverfa h- ren geworden. W oraus sich die Berechtigung der die Vollstreckung betreibe n- de n A . O . ergibt, hat das Beschwerdegericht o f- fen ge lass en. Ob es sich bei dieser Gesellschaft um eine Rechtsnachfolgerin der Zessionarin A . P . O . handelt, ob diese G esel l- schaft mit der Zessionarin verschmolzen worden ist oder ob lediglich eine U m- benennung vorliegt, ist in der Entscheidung des Beschwerdegerichts offen g e- blieben. 5 - 5 - 2. Das Beschwerdegericht hat sich des Weiteren nicht mit der Frage auseinandergesetz t, ob die internationale Zuständigkeit der finnischen G e- richtsbarkeit gegeben war. Es führt aus , die internationale Zuständigkeit des Gerichts des Erststaates unterliege grundsätzlich nicht der Nachprüfung in Vol l- streckbarerklärungsverfahren, es sei denn, die ausschließliche internationa le Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO stehe in Frage . D iese Auffassung greift zu kurz, weil sie die weiteren Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung nicht ausschöpft . Gemäß Art. 35 Abs. 1 EuGVVO, der nach Art. 45 A bs. 1 Satz 1 EuGVVO einer Vollstreckbarerklärung entgegenstehen kann, wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind. Zu diesen Vorschriften gehört neben dem vom Beschwerdegerich t genannten Art. 22 EuGVVO auch die Regelung des Art. 16 Abs. 2 EuGVVO, die in den Vierten Abschnitt des Kapit e ls II der Veror d- nung fällt. Danach kann die Klage eines anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren geltend g e- macht, den Vertrag über die Lieferung eines Holzhauses mit der ursprünglichen Klägerin als Verbraucher abge schlossen zu haben. Mit diesem Einwand, der, wäre er berechtigt, zur Versagung der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 16 Abs. 2 EuGVVO hätte führen müssen, hat sich das Beschwerdegericht nicht befass t. Auch dies muss zur Aufhebung und Zurückverweisung der a ngefoc h- tenen Entscheidung führen. 3. Nach der Zurückverweisung wird das Beschwerdegericht zu ermitteln haben, ob die Antragsteller in A . O . nach finn i- schem Recht Einzel - oder Rechtsnachfolgerin der ersten Zessionarin geworden 6 7 8 - 6 - ist oder mit dieser Gesellschaft identisch ist . Ist von der Antragsberechtigung der Antragstellerin auszugehen , wird es weiter festzustellen haben, ob der Ei n- wand des Antragsgegners, als Verbraucher nicht der finnischen Gerichtsbar keit unterlegen zu haben, durch greift. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 23.04.2010 - 2 O 190/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.09.2010 - 26 W 24/10 -
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