BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 211/11 vom 17. Oktober 201 3 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 17. Oktober 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rech tsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.610,16 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103 f EG InsO ) sowie form - und fristgerecht eingelegt sowie be gründet worden (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund gemäß § 57 4 Abs. 2 ZPO aufzeigt. 1. Die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten des weiteren B e- teiligten hat der Senat geprüft. Sie liegt nicht vor. 1 2 - 3 - 2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Selbstverständlich kann neben einem (Ausgleichs - )Zuschlag wegen Betriebsfortführung auch ein Zuschlag wegen mangelnder Kooperation (Obstruktion) des Schuldners gewährt werde n, die sodann beide in die erforde r- liche Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung des Gesamtzuschlags ei n- zustellen sind (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08, ZIP 2011, 1 373 Rn. 22 mwN). Ebenso gut kann aber das Insolvenz - oder B e- schwe rdegericht die Obstruktion des Schuldners, die bei der Betriebsfortfü h- rung zu Mehraufwand geführt hat, bereits bei der Bemessung des Zuschlags wegen Betriebsfortführung berücksichtigen. Das bedarf keiner Klärung. Im let z- teren Sinn ist das Beschwerdegericht verfahren. Das ist nicht zu beanstanden. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 14.02.2011 - 910 IN 797/08 - 2 - LG Hannover, Entscheidung vom 27.06.2011 - 6 T 36/11 - 3
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