ECLI:DE:BGH:2015:021215BXIIZB211.12.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 211/12 v om 2. Dezember 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 5; ZPO §§ 233 Fd, 234 Abs. 1 Satz 2 Der Anwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen , dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsg e- such noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist dort Nachfrage geha l- ten wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde. Kommt er dem nicht nach, wird die Wied ereinsetzungsfrist spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem er eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hätte (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Oktober 2011 VII ZR 29/11 NJW 2012, 159; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 2 8. März 2001 XII ZB 100/00 VersR 2002, 1045). BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 211/12 - OLG München AG Pfaffenhofen a. d. Ilm - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Ric hterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss des 33. Zivilsenats zugleich Familien senat des Oberland esgerichts München vom 26. März 2012 wird auf Kosten der An tragsgegnerin verworfen. Wert: 11.975 Gründe: I. Die Antragsgegnerin wendet sich in einer Familienstreitsache gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegrü n- dungsfrist und die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. I n dem V erfahren wird die Antragsgegnerin vom Antragsteller, ihrem früheren Ehemann, auf Gesamtschuldnerausgleich nach rechtskräftig geschi e- dener Ehe in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin begehrt mit ihrem W i- derantrag die Zustimmung des Antragstellers zum Verkauf eines Grundstü cks. Das Amtsgericht hat dem Antrag überwiegend stattgegeben und den Widera n- trag zurückgewiesen. Gegen den ihr am 2 6 . Oktober 2011 zugestellten B e- schluss des Amtsgerichts hat die An tragsgegnerin am 22 . November 2011 B e- schwerde eingelegt. 1 2 - 3 - Am 9. Dezember 2011 hat die Geschäftsstelle des Oberlandesgericht s der Antragsgegnerin den Eingang der Bes chwerde bestätigt sowie fälschlich den 26. November 2011 als Zustellungsdatum und den 26. Januar 2012 als das Ende der Beschwerdebegründungsfrist bezeichnet. Die Bes chwerdebegrü n- dung is t beim Oberlandesgericht am 18. Januar 2012 eingegangen. Mit B e- schluss vom 16. Februar 2012 hat das Oberlandesgericht die Beteiligten darauf hin gewiesen , dass bei streitiger Durchführung des Verfahrens mit erheblichen Kosten wegen eines einzuholenden Sachverständigengutachtens zu rechnen sei. Deswegen werde der Abschl uss eines Vergleichs empfohlen. Mit Verfügung vom 9. März 2012, d i e der Antragsgegnerin am 15. März 2012 zugestellt worden ist, hat das Oberlandesgericht darauf hingewiese n, dass die Beschwerde nicht rechtzeiti g begründet worden und deshalb deren Verwerfung beabsichtigt sei. Am 15 . März 2012 hat die Antragsgegnerin Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ihre Verfahrensbevollmächtigte hat anwaltlich versichert, sie habe mit einem per Computerfax übermittelte n Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 die Verlängerung der Beschwerdebegrü n- dungsfrist um einen Monat beantragt. Den Schriftsatz sowie ein Faxprotokoll, das einen " OK " - Vermerk für die Versendung des Fax es am 20 . Dez ember 2011 ausweist, hat sie beigefügt . D ies er Schriftsatz ist beim Oberl andesgericht nicht eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags verworfen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. 3 4 5 - 4 - II. D ie gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 F amFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Der Sache kommt wed er grundsätzliche Bedeutung zu (§§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerde gerichts (§§ 117 Abs. 1 S atz 4 FamFG, 5 74 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 1. Das Oberlandes gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt: Die Beschwerdebegründungsfrist sei mit dem 27. Dezember 2011 a b- gelaufen. Sie sei bei Eingang der Beschwerdebegründung am 18. Januar 2012 daher bereit s verstrichen gewesen. Der Antragsgegnerin sei keine Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegrü n- dungsfrist zu gewäh ren, da der entsp rechende Antrag nicht binnen der Monat s- frist der § § 117 Abs. 5 FamFG, 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden sei. Die Antragsgegnerin sei spätestens zwei bis drei Wochen nach Stellung des Ve r- längerungsantrags gehalten gewesen nachzufragen, ob die beantragte Fristve r- längerung bewilligt worden sei. Auch wenn eine Erkundigungspflicht erst am Ende der beantragten verlängerten Frist an genommen werde , hier also zum 27. Januar 2012, sei die Wiedereinsetzungsfrist mit dem 27. Februar 2012 a b- gelau fen. Der am 15. März 2012 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag sei daher verspätet. 2. Die se Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs und lassen auch sonst keinen Zulassungsgrund erkennen. a) Das Oberlandes gericht hat zutreffend erkannt, dass die Antragsge g- nerin die Beschwerdebegründung erst nach dem Ende der mit dem 27 . Dezem - 6 7 8 9 - 5 - ber 2011 ab laufenden Zweimonatsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG und damit verspätet eingereicht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 XII ZB 583 /14 FamRZ 2015, 1878 Rn. 10). b) Auch die Entscheidung des Oberlandes gerichts, der Antrags gegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens ihrer Rechtsa n- wältin zu versagen, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang . aa) Ein Rechtsanwalt darf auf die Gewährung einer beantragten Fristve r- längerung nicht s o lange vertrauen, wie er keine anders lautende Nachricht vom Gericht erhält ( BGH Beschluss vom 24. November 2009 VI ZB 69/08 FamRZ 2010, 370 Rn. 9 ). Er hat vielmehr durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktio n des Gerichts auf sein Fristve r- längerungsgesuch noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist dort Nachfrage gehalten wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattge geben wurde (BGH Beschluss vom 16. Oktober 2014 VII ZB 15/14 NJW - RR 2015, 700 R n. 12 mwN ). K ommt d er Rechtsanwalt dem nicht nach, wird die Monat s- frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang g e- setzt, zu dem er eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hä t- te . Denn die Wiedereinsetzungsfrist begin nt, sobald die Partei oder ihr Pr o- zessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Begründungsfrist versäumt worden ist ( BGH Beschluss vom 13. Oktober 2011 VII ZR 29/11 NJW 2012, 159 Rn. 9 mwN ). Soweit dem Senats beschluss vom 28. März 2001 ( XII ZB 100/00 VersR 2002, 1 0 45 , 1 0 46 ) im Hinblick auf die dort verneinte Erforderlichkeit, sich über den Eingang eines Fristverlängerungsantrags bei Gericht zu erkundigen, eine a b- weichende Auffassung ent nommen werden kann, hält der Senat an diesen, die seinerzeitige Entscheidung ohnehin nicht tragenden, Ausführungen nicht fest. 10 11 - 6 - bb) Dem Rechtsanwalt wäre es allerdings nicht anzulasten , wenn s eine irrige Rechtsauffassung über den Fristablauf vom Gericht veranlasst und hie r- durch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre . Voraussetzung hie r- für i st aber , dass d i e zur Fristversäumung führende Fehlvorstellung des Rechts - anwalts unmittelbar durch unzutreffende gerichtliche Hinweise ver ursach t wurde (vgl. BVerfG NJW 2004, 2887 , 2888 ). Im Übrigen gilt auch insoweit , dass der Rechtsanwalt sich auf eine unzutreffende Rechtsauskunft des Gerichts nicht ohne w eiteres verlassen darf, sondern verpflichtet ist, die sich bei der Prozes s- führung stellenden Rechtsfragen in eigener Verantwortung zu überprüfen. Dementsprechend schließen selbst ursächliche Gerichtsfehler im Allgemeinen ein anwaltliches Verschulden nicht aus ( Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 XII ZR 27/09 FamRZ 2011, 362 Rn. 30 mwN ) . cc) Nach diesen Maßgaben begegnet es keinen rechtlichen Bedenken , dass das Oberlandesger icht angenommen hat, der am 15. März 2012 gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei nach § § 117 Abs. 5 FamFG, 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO verspätet gestellt. (1) Dabei kann o ffen bleiben, ob die Verfahrensbevollmächtigte der A n- tragsgegnerin wie das Oberlandesgericht meint spätestens zwei bis drei W o- chen nach Stellung des Verlängerungsantrags gehalten war nachzufragen, ob die beantragte Fristverlängerung bewilligt wurde. Sie hätte wie das Oberla n- desgericht zutreffend ausführt jedenfalls spätestens zum 27. Januar 2012, dem letzten Tag der von ihr beantragten verlängerten Frist, beim Oberlande s- gericht Nachfrage halten müssen, ob und in welchem Umfang ihrem Verläng e- rungsa ntrag stattgegeben wurde . D as Oberlandesgericht hat zwar keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getrof fen , wann die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hätte. Es hat diesen U m- 12 13 14 15 - 7 - stand aber für entscheidungs erheblich gehalten und ist ersichtlich davon au s- gegangen, dass die Auskunft jedenfalls vor dem 15. Februar 2012 erteilt wo r- den wäre. Dagegen ist nichts zu erinnern. (2) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, eine Nachfragepflicht habe vorliegend nic ht bestanden , weil das Oberlandesgericht durch seine H i n- weise bei der Antragsgegnerin eine Fehlvorstellung in Bezug auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hervorgerufen und damit einen Vertrauenstatb e- stand begründet ha be , vermag sie damit nicht durc hzudringen . D ie zweimonatige Beschwerdebegründungsfri st des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG lief mit dem 27 . Dezember 2011 ab und nicht wie von der Geschäft s- stelle des Oberlandesgerichts mitgeteilt mit dem 26. Januar 2012. D ies en Fe h- ler hätte die Verfahr ensbevollmächtigte der Antragsgegnerin bei einer Überpr ü- fung bemerken müssen , zumal auch das in der Verfügung angegebene Zuste l- lungsdatum unzutreffend war (26. No vember 201 1, statt richtig: 26. Oktober 2011) . Zur eigenverantwortlichen Überprüfung der Frist bestand jedenfalls A n- lass, als der Verfahrensbevollmächtigte n die Ak te im Rahmen einer fristgebu n- denen Verfahrenshandlung hier des Antrags auf Verlängerung der Beschwe r- debegründungsfrist vorgelegt wu rd e ( vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2014 XII ZB 431/13 NJW - RR 2014, 697 Rn. 8 ). 16 17 - 8 - Der Hinweisbeschluss vom 16. Februar 2012 konnte eine Fehlvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, dass die nach ihrem Vo r- bringen beantragte Fristverlängerung gewährt worden sei, bereits deshalb nicht hervorrufen, weil sich diese Verfügung zur Frage des Fristendes bzw. möglicher gewährter F ristverlängerung nicht verhält. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 21.10.2011 - 1 F 971/10 - OLG München, Entscheidung vom 26.03.2012 - 33 UF 2143/11 - 18
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