BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 211 /1 3 vom 7. August 201 3 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 10 Abs. 2, 18 Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Bea m- tenversorgung sind nicht gl eicher Art i.S.v. §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - OLG Schleswig AG Itzehoe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 201 3 durch den Vorsitzende n Richter Dose, die Richter in Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 4 . Senat s für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen O berlandesgerichts in Schleswig vom 22 . Jan uar 201 3 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Itzehoe vom 17. September 2012 zu Ziffer 1 und 2 wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der externen Teilung wird zu Last en des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse de r Kommunalverbände i n Schleswig - Holstein (Vers. - Nr. ) zu G unsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. - Nr. ) in Höhe von 159,03 29. Februar 2012, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgel t- punkte umzurechnen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. - Nr. ) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,4783 Entgeltpunkten auf das vo r- handene Konto bei der Deutschen Rente n- - 3 - versicherung Knappschaft - Bahn - See, bezogen auf den 29. Fe - bruar 2012, übertragen . Die K osten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens werden unter den Ehegatten gegeneinander aufgehoben . Beschwerde wert: 5 . 040 Gründe: I. Auf den am 15. März 2012 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 17. Dezember 2004 geschlossene Ehe des Antrags gegners (Ehemann) und der Antrags stellerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich ge regelt. Während der Ehe zeit (1. Dezember 2004 bis 29. Februar 2012; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung mit einem Ehezeitanteil von 0,9566 Entgeltpunkten und einem Au s- gleichswert von 0,4783 Entgeltpunkten mit einem korrespondier enden Kapita l- wert von 3.041,71 erworben . D er Ehemann hat Anrechte aus einem städt i- schen Beamtenverhältnis mit einem Ehezeitanteil von monatlich 318,06 und einem Ausgleichswert von 159,03 von 36.815,93 Das Familiengericht hat das vom Ehem ann erworbene A n- recht intern geteilt und weiter angeordnet, dass ein Ausgleich des von der Eh e- frau erworbenen Anrechts wegen Geringfügigkeit unterbleibe. Auf die Beschwerde de s kommunalen Versorgungsträgers hat das Ober - landesgericht das bei diesem beste hende Anrecht extern geteilt. Die Be - schwerde des Ehemanns, mit der er den Ausgleich auch des von der Ehefrau 1 2 - 4 - erworbenen Anrechts begehrt, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Recht sbeschwerde hat Erfolg . 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im W esentlichen wie folgt begründet: Das von der Ehefrau erworbene Anrecht sei mit einem korre s- pondierenden Kapitalwert von 3.041,71 18 Abs. 2, 3 VersAu sglG und deshalb nicht auszugleichen. Die (vorrangig zu prü fende) Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG komme nicht zur Anwendung, da es sich bei Anrechten aus einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis einerseits und Anrechten aus der gesetzlichen Rent enversicherung andererseits nicht um gleichartige Anrechte handle. Besondere Gründe, die einen Ausgleich des geringfügigen Anrechts en t- gegen der Vorgabe des § 18 Abs. 2 VersAusglG erforderten, lägen nicht vor. Insbesondere entfalle der mit der Teilung ve rbundene Ver waltungs aufwand nicht deswegen, weil der Ehemann über ein Konto in der gesetzlichen Rente n- versicheru ng Knappschaft - Bahn - See verfüge und zwischen dieser und der Deutschen Rentenversicherung Bund keine Verrechnungsvereinbarung be st e- he . 2. Dies e Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Abse h en vo m Ausgleich wegen Geringfügigk eit anhand der Vorschrift 3 4 5 6 7 - 5 - des § 18 Abs . 2 VersA usglG und nich t anhand derjenigen des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen ist . Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne A n- rechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Stehen sich j e- doch gleichartige Anrechte gegenüber, f indet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 XII ZB 344/10 FamRZ 2012, 192 Rn. 29 ff.) . Beiderseit i- ge Anrechte gleicher Art soll das Familiengericht g emäß § 18 Abs. 1 Ver sAu s- glG (nur) dann nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte g e- ring ist. D as Absehen vom Ausgleich des von der Ehefrau erworbenen Anrechts setzt somit voraus, dass dieses nicht gleichartig ist mit dem Anrecht des Eh e- manns. Ob Anrechte i n der gesetzlichen Rentenversiche rung als gleichartig mit s olchen aus der Beamtenversorgung anzusehen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. a a) Nach überwiegender Literaturauffassung lieg t in solchen Fällen trotz unterschiedlicher Finanz ierungsarten Gleichartigkeit vor ( Ruland Versorgung s- ausgleich 3. Aufl. Rn. 512; Jo hann sen/Henrich/Holzwarth Familienrecht § 18 VersAusglG Rn. 5; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7; Borth Versorgungs ausgleich 6. Aufl. Rn. 630; Bergner FamFR 2010, 221, 222 und NJW 2010, 3269, 3270; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 1 0 VersAusglG Rn. 6 ; Hop penz Familiensachen 9. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 4; Friederici Praxis des Versorgungsausgleichs § 18 VersAusglG Rn. 5; FA - FamR/ Gutdeutsch/Wagner 9 . Aufl. Kapit el 7 Rn. 179 ; Götsche FamRB 2010, 344, 345 ; Schulz/Hauß Familienrecht 2. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7 ) . Zur Begründung wird auf eine vergleichbare Wertentwicklung beider Anrechte sowie darauf hi n- 8 9 10 - 6 - gewiesen, dass sich die Vorschriften über die Kapitalwertermit tlung für Anrechte aus öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnissen und solchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ent sprächen (§ 47 Abs. 3 VersAusglG). Auch wird zur B e- gründung der Gleichartigkeit angeführt, dass der Ausgleichswert einer extern auszugl eichenden Versorgung aus einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis gemäß § 16 Abs. 3 VersAusg lG in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) u m- zurechnen sei (Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 630) . bb ) Nach andere r Ansicht sind die Anrechte nicht als g leichartig zu b e- handeln, weil sich die Finanzierungsverfahren unterschieden, die Zugangsv o- raussetzungen für Invaliditätsleistungen nicht übereinstimmten, die Verso r- gungshöhe von divergierenden Faktoren abh inge und die Wertsteigerungen in der gesetzli chen Ren tenversicherung seit 1985 hinter der Wertentwicklung in der Beamtenversorgung zurückgeblieben sei en ( OLG Celle FamRZ 2012, 1058 ; Juris - PK/Breuers 6. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 38; FaFamR/Wick 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 9c; Kemper Versorgungsausgle ich in der Praxis Kapitel VIII Rn. 54; zwei felnd auch Pa landt/Brudermüller BGB 7 2 . Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 2 ) . c c) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung. Was unter " Anrechten gleicher Art " zu verstehen ist, ist im Versorgung s- ausgleichsgesetz nicht geregelt. Der Begriff wird an zwei Stellen verwendet, nämlich in § 18 Abs. 1 VersAusglG und in § 10 Abs. 2 VersAusglG. Die gelte n- de Fassung des § 18 VersAusglG geht auf die Beschlussempfehlung des Bu n- destags - Rechtsausschusses zurück ( BT - Drucks. 16/1 1903 S. 54 f.). Dort wird wegen des Begriffs " Anrechte gleicher Art " auf die Begründung des Regi e- rungs entwurfs zu § 10 Abs. 2 VersAusglG verwiesen. Darin wird der Begriff " Anrechte gleicher Art " dahin erläutert, es handele sich um Anrechte, die sich in 11 12 13 - 7 - Str uktur und Wertentwicklung entsprächen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führe wie ein Hin - und - h er - Ausgleich . Eine Wertidentität sei nicht erforderlich, ausre i- chend sei eine strukturelle Übe reinstimmung in den wesentlichen Fragen (z.B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und la u- fenden Versorgungen ; BT - Drucks. 16/10144 S. 55). Nach diesen Kriterien sind die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung und s olche aus Beamtenversorgung nicht gleicher Art. Sie unte r- scheiden sich wesentlich sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung. (1 ) Das in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht wird im Wesentlichen durch Beitragsleistung erdient und durch Berücksichtigungs - und Anrechnu n gszeiten er gänzt . Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen durch ein Umlagesystem, ergänzt durch Zuschüsse des Bundes ( vgl. § 153 SGB VI) . Soweit die dadurch erworbene re ntenversicherungsrechtliche Position auf Beitragsleistungen beruht, genießt sie den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG ( BVerfGE 53, 257 , 289 ff. = FamRZ 1980, 326 , 331 f. ). Zur Bestimmung der konkreten Höhe der Rentenleistungen wurde in den Jahren 1957 bis 19 78 in periodischen Abständen die Entwicklung der Löhne und Gehälter abgebildet. Diese fand über den Berechnungsfaktor der allgeme i- nen Bemessungsgrundlage in die Rentenformel Eingang. Die allgemeine B e- messungsgrundlage entsprach dem durchschnittlichen Brutt ojahresarbeitsen t- gelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbe i- ter im Mittel des dreijährigen Zeitraums vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalles vorausgegangen war. Durch dieses Verfahren entw i- ckelten si ch die Rentenleistungen parallel zur Entwicklung der Arbeitseinko m- 14 15 16 - 8 - men der versicherten Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung und d a- mit dynamisch . Erstmals im Jahre 1979 wurde die Anpassung der Renten von der Einkommensentwicklung der Versicherten teilweise entkoppelt und seither verschiedenen anderen Anpassungsmechanismen unterworfen, die einen in s- gesamt langsameren Anstieg der Rentenleistungen bewirkten ( vgl. BVerfGK 11, 465 , 466 f. = FamRZ 2007, 1957 Rn. 2 ff.) . Ob die Reichweite des Schutzber eichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht auf Rentenanpassungen umfasst, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen (BVerfGK 11, 465 , 469 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 50) . Das Bundesverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung aber anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten ble i- ben m ü ss e , um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen F i- nanzierung zu gewährleis ten. Daher verfestige die Eigentumsgarantie das Re n- tenversicherungssystem nicht so, da ss es starr werde und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen könne. Gesetzliche Ma ß- nahmen, die der Erhaltung der Funktions - und Leistungsfähigkeit der gesetzl i- chen Rentenversicherung dienten, müssten allerdings von einem gewichtig en öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein (BVerfGK 11, 465, 470 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 51 mwN). D ie langfristigen Beitragsverpflichtu n- gen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen füh r- t en, begründeten ein beson deres Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl. BVerfGE 69, 272, 309), zu denen auch die Vorschri f- ten über die regelmäßige Rentenanpassung gehör t en. Zudem folg e aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeord neten, die allg e- meine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherung s- zwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versich e- 17 - 9 - rungsleistungen zu erbringen ( BVerfGK 1 1, 465 , 473 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 58 ). Die Invalidiätsabsicherung wird in Form einer vollen oder teilweisen E r- wer bsminderungsrente gewährt. Die v olle E rwerbsminderungsrente setzt v o- raus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht abse h- bare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI) . Eine Teilerwerbs minderungsr ente kann der Versicherte bea n- spruchen , wenn er nur noch in der Lage ist, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbs tätig zu sein (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben auch die vor dem 2. Januar 1961 gebor e- ne n Versicher te n , die berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntni ssen und F ä- higkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigke i- ten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, u m- fasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksi chtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie i h- res bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen B e- rufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Te ilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg au s- gebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumu t- bare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI ) . S o- wohl die volle als auch die teilweise Erwerbsminderungsrente setzen weiter v o- raus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerb s- 18 - 10 - minderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gel eistet ha t ( § 43 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ) . (2 ) Demgegenüber beruht die Beamtenversorgung auf Art. 33 Abs. 5 GG und den daraus folgenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamte n- tums. Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das R u- hegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen des Berufsbea m- tentums . Zu den vom Gesetz geber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher, dass das Ruhegehalt grundsätzlich anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, das s sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt b e- zogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfG D VBl 2005, 1441 , 1444 mwN ). D ie Alimentation im Ruhestand ist eine Gegenleistung dafür, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erre i- chen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festg e- legten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. BVerfGE 76, 256 , 323 f. und 332 f.). Die amtsangemessene Alimentierung der im aktiven Dienst befindlichen Beamten, von der sich der Höchstbetrag des Ruhegehalt s durch einen Prozentsatz ableitet, verlangt, dass d er Beamte über ein Einko m- men verfügen muss , das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und i h m über die Befriedigung der Grundbedür f- nisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensstandard ermöglicht (BVerfG E 119, 247, 269 mwN ) . Bei der B estimmung der Höhe der amtsang e- messenen Besoldung hat sich der Besoldungsgesetzgeber an der Entwicklung 19 - 11 - der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie dem allgemeinen L e- bensstandard zu orientieren (BVerfGE 117, 330, 352) . Der Gesetzgeber kann ferner im Rahmen einer typisierenden Betrac h- tungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbea m- ten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441, 1447). Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem a ngemess e- nen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen z u- rückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchs t- satzes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256, 332 f. ), wobei es eine F rage der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungsrechts ist, nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht (BVerfGK 8, 232 , 235 ). Bei alledem bleibt der Bezug einer Beamtenversorgung anders als der Bezug ein er in der allgemeinen Rentenversicherung erdienten oder im Wege des Versorgungsausgleichs dorthin übertragenen Versorgung an gewisse nachwirkende Amts - und Treue pflichten des Ruhestandsbeamten geknüpft. Ein Ruhestandsbeamter verliert nämlich seine Rechte als Ruhestandsbeamter u n- ter anderem dann , wenn er wegen einer nach Beendigung des Beamtenve r- hältnisses begangenen vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wir d (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BeamtVG) oder wenn er en t- gegen den Vorschriften des § 46 Abs. 1 und des § 57 BBG einer erneuten B e- r u fung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach kommt (§ 60 BeamtVG). Ab weichungen ergeben sich auch bei den Leistungsvoraussetzungen der Invaliditätsversorgung . So setzt die Versetzung eines Beamten in den Ruh e- stand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus 20 21 22 - 12 - gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande ist. Maßstab für die Beurte i- l ung der Dienstunfähigkeit ist nicht der Dienstposten, sondern das Amt im ab s- trakt - funktionellen Sinn (BVerwGE 133, 297 Rn. 14 ). Bei der Frage der ande r- weitigen Verwendung nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Ab s. 2 BBG muss sich die S u- che auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken; im Einzelfall kann sich insbesondere unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung erg e- ben. Außerdem muss sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Schließlich ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 2 BBG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos g e- blieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ru hestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Täti gkeit übertragen werden kann (§ 44 Abs. 3 BBG) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann (§ 44 Abs. 4 BBG ; BVerwG RiA 2012, 165 , 166 ). Schließlich erhält der Beamte als Ausprägung des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips ein besonderes Unfallruhegehalt , wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist (§§ 36 f. BeamtVG). (3 ) Zu alledem kommt hinzu, dass Versorgungsemfänger der Beamte n- versorgung beihilfeberechtigt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 B BhV ), während der Re n- tenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht in der gesetzliche n Krankenversicherung auslöst (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) . 23 24 - 13 - (4 ) Diese gesamten strukturellen Unterschiede sind von solchem G e- wicht, dass eine Gleichartigkeit von Anrechte n aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung und solchen aus der Beamtenversorgung nicht an genommen werden kann. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass auch der Gesetzgeber nicht von der Gleichartigkeit dieser Anrechte ausgegangen ist. Denn es entspricht dem gesetzlichen Leitbild, den Ausgleich von Anrechte n gleicher Art nur in H ö- he des We rtunterschieds nach Verrechnung zu vollziehen. Das hat der Geset z- geber für Anrechte, die bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind , durch § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG angeordnet. Bei Anrechte n , für die ve r- schiedene Versorgungsträger zuständig sin d, hat der Gesetzgeber die Verrec h- nung in Höhe des Wertunterschieds vorgesehen, wenn Vereinbarungen zw i- schen den Versorgungsträgern eine Verrechnung vorsehen ( § 10 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) . D abei hat es der Gesetzgeber als ausdrücklich wünschenswert erach tet , dass Versorgungsträger nach Einführung der obligatorischen internen Teilung solche Abkommen schließen (BT - Drucks . 16/10144 S. 54). Für den B e- reich der gesetzlichen Rentenversicherung, für den der Bund die Gesetzg e- bungskompetenz hat , hat er in § 120 f Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass alle bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte als bei demselben Versorgungsträger erworbene Anrechte gelten , und damit die Verrechnung auch ohne Vereinbarung der Versorgungsträger angeordnet. Hä t- te der Gesetzgeber auch die Anrechte aus der Beamtenversorgung als mit d e- nen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichartig angesehen, so hätte es der in § 10 Abs. 2 VersAusglG angelegten Systematik entsprochen, auch hierfür eine gesetzliche Verrechnu ngs anordnung zu treffen, wenigstens in B e- zug auf die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegenden Bu n- desbeamten. D a s Sozialgesetzbuch und das Bundesversorgungsteilungsgesetz enthalten jedoch keine dahin gehenden Regelungen. Daraus kann geschlossen 25 26 - 14 - werden, dass der Gesetzgeber diese Versorgungsarten wegen ihrer strukture l- len Unterschiede nicht als von gleiche r Art und deshalb nicht als verrechenbar angesehen hat . Gilt dies bereits für Bundesbeamte, für die der Bund die G e- setzgebungskompetenz hat, kön nen ebenso und erst recht nicht die wie hier nach Landesrecht erworbenen Beamtenversorgungsanrechte als gleichartig mit gesetzlichen Rentenanwartschaften angesehen werden. Das führt dazu, dass vom Ausgleich einander gegenüberstehender A n- rechte aus d er Beamtenversorgung und solcher aus der gesetzlichen Rente n- versicherung weg en Geringfügigkeit nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG, so n- dern nur nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen werden kann. (5) Die Argumente der Gegenauffassung überzeugen nicht. Die in den §§ 16 Abs. 3 und 47 Abs. 3 VersAusglG enthaltenen Bestimmungen bieten kein tragfähiges Argument für die Gleichartigkeit von Anrechten der Beamtenverso r- gung und der gesetzlichen Rentenversicherung. § 16 VersAusglG trägt lediglich dem Umstand Rech nung, dass der Bu n- desgesetzgeber aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist, die interne Teilung von nach Landesrecht erworbenen Beamtenversorgungsanrechten anzuor d- nen. Der Bundesgesetzgeber hat deswegen bezüglich dieser Anrechte eine externe Tei lung ermöglic ht , bei der für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen wird. Hierfür war nicht die Erwägung maßgebend, dass der Transfer des Ausgleichswerts in die gesetzliche Rentenversicherung zu einem gleichartige n Anrecht führe, sondern vielmehr der Gedanke, dass die Begründung einer gesetzlichen Rentenanwar t- schaft zum Ausgleich eines Anrechts aus der Beamtenversorgung bereits aus dem früheren Recht bekan nt war (sog. Quasi - Splitting, § 1587 b Abs. 2 BGB) und desha lb als Ersatzlösung für die aus Rechtsgründen verschlossene interne 27 28 29 - 15 - Teilung auf Akz eptanz stoßen würde (BT - Drucks. 16/10144 S. 59 f.). Die in § 16 Abs. 3 VersAusglG getroffene Regelung, wonach das Gericht die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen hat, dient lediglich dem Vollzug der externen Teilung im System der gesetzlichen Rentenversicherung und ist kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber von einer strukturellen Vergleichbarkeit der beiden Versorgungssystem e ausgega n- gen ist (OLG Celle FamRZ 2012, 1058, 1060). § 47 Abs. 3 VersAusglG bestimmt zwar, dass der korrespondierende K a- pitalwert eines Anrechts der Beamtenversorgung unter entsprechender Anwe n- dung der Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversi cherung zu b e- rechnen ist. Dies beruht aber auf der Erwägung, dass ein Anrecht der Bea m- tenversorgung nicht durch freiwillige Beitragszahlung erworben werden kann a- pitalwerts abg este llt werden soll, BT - Drucks. 16/10144 S. 84), für ein solches Anrecht daher nicht zur Verfügung steht. Die Heranziehung der Berechnung s- größen der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber für zwec k- mäßig erachtet, um hier zusätzlichen Verwaltungsau fwand (etwa durch eine versicherungsmathematische Berechnung) zu vermeiden. Er hielt diesen Weg für akzeptabel, weil die Versorgungen " durchaus vergleichbar " seien und " Wert - sowie Strukturveränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel i n der Beamtenversorgung nachvollzogen " würden (BT - Drucks. 16/10144 S. 85). Dabei dient die Ermittlung korrespondierender Kapitalwerte in erster L i- nie dazu, den Ehegatten den wirtschaftlichen Wert der einzelnen Anrechte deu t- lich zu machen, einen ungefähren Vergleich miteinander und mit anderen Ve r- mögenswerten auch als Basis für Vereinbarungen zu ermöglichen und die Prüfung des Gerichts, inwieweit der Versorgungsausgleich aus Härtegrün den nach § 27 VersAusglG auszuschließen ist, zu ermöglichen (BT - Drucks. 16/10144 S. 50, 84). Daneben wird die Vorschrift für die Bagatellprüfung nac h 30 - 16 - § 18 VersAusglG und für Fallgestaltungen, in denen eine Saldierung zur Ve r- meidung unbilliger Ergebnisse zwingend gebot en ist (vgl. z.B. § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG), benötigt. Korrespondierende Kapitalwerte sind aber stets nur Hilfsgrößen, die ohne nähere Betrachtung der weiteren Faktoren der A n- rechte keine ausreichende Basis für einen Vergleich abgeben (vgl. § 47 Abs. 1 und 6 VersAusglG ) . Wie das Oberlandesgericht Celle ( FamRZ 2012, 1058, 1060 ) zutreffend ausführt, kann deswegen aus der Vorschrift des § 47 Abs. 3 VersAusglG nicht auf eine Gleichartigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Beamtenversorgung geschlossen werden. b ) Unzutreffend sind allerdings die Erwä gungen, mit denen das Oberla n- desgericht in Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich des von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts a b- gesehen hat. Im Ansatz zutreffend hat das Oberlandesgericht zwar erkannt, dass Zw i- schen § 18 VersAusglG und dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbte i- lungsgrundsatz ein Spannungsverhältnis besteht. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschaf teten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingeha l- ten wird, so ist er gleichwohl der auch verfassungsrechtlich gebotene Ma ß- stab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vo r- schriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (S e- natsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 501/11 FamRZ 2012, 513 Rn. 21). Gesetzesziel der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG ist danach vo r- nehmlich die Vermeidu ng eines unverhältnismäßigen Aufwands für den Verso r- 31 32 33 - 17 - gungsträger. Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwä gen ( Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 501/11 FamRZ 2012, 513 R n. 23 ). Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwa l- tungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, so genannte Splitterversorgungen zu vermeiden (Senatsbes chluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 501/11 Fa mRZ 2012, 513 Rn. 25). Das Oberlandesgericht hat angenommen, die interne Teilung des von der Ehefrau erworbenen Anrechts verursache deshalb einen besonderen Ve r- waltungsaufwand, weil zwischen der Deutschen R entenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See keine Verrec h- nungsvereinbarung best ehe . Dabei hat das Oberlandesgericht übersehen , dass verschiedenartige Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung auf einem einhe itlichen Versicherungskonto ge führt werden . Insbesondere können auf einem von der Knappschaft geführten Versicherungskonto neben knappschaftlichen Entgel t- punkten auch Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) vorhanden sein (s. Ruland FamRZ 2013, 169). Die Umbuchung von Entgeltpunkten der Ehefrau auf das vorhandene knappschaftliche Versicherungskonto des Ehemanns b e- gründet daher weder einen besonderen Verwaltungsaufwa nd noch führt sie zu einer Splitterversorgung, da sich die verschiedenartigen Entgeltpunkte im Lei s- tungsfall zu einer Gesamtrente vereinigen. Weil die gesetzlichen Voraussetzu n- gen für ein Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz in solchen Fallkonstellati o- nen n icht erfüllt sind, tritt der Halbteilungsgrundsatz in den Vordergrund. Eine Durchbrechung durch Anwendung der Bagatellklausel entbehrt in diesen Fällen jeglicher Rechtfertigung. Das hat zur Folge, dass ein Ausschluss einzelner 34 35 - 18 - glei chartiger Anrechte nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind ( vgl. Se natsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 501/11 FamRZ 2012, 513 Rn. 25 ). 3. D ie Entscheidung des Oberlandesgerichts kann daher keinen Bestand haben. Nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 VersAusglG ist auch das Anrecht de r Eh e- frau in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Auf der Grundlage der Auskünfte de r beteiligten Versor gungsträger ist im Wege des Hin - und - her - Ausgleichs über die Teilung beider Anrechte zu entscheiden. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Itzehoe, Entscheidung vom 17.09.2012 - 103 F 34/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22 .01.2013 - 13 UF 154/12 - 36
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