BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 211/15 vom 9. September 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 27, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 41 Abs. 1; SGB VI §§ 77, 109 Abs. 6 a) Bei der Teilung von Anrechten in der ges etzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt. b) Zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit. BGH, Beschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - OLG Frankfurt AG Darmstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senat s für Famil iensachen in Darmstadt des Oberland es gerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2015 w ird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.023 Gründe: I. Auf den am 3. August 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 5. Oktober 1968 geschlossene Ehe de r Antragsteller in ( im Folgenden: Ehefrau ) und de s Antragsgegn ers ( im Folgenden: Ehemann ) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit ( 1. Oktober 1968 bis 31. Juli 2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) ha t die Ehefrau Anrechte in der gesetzl i- chen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 12,4743 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 6,2372 Entgeltpunkten sowie einem damit ko r- respondierende n Kapitalwert von 37.568,73 erworben . Der Ehemann hat A n- rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 55,7213 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 27,8607 Entgeltpunkten sowie einem damit korrespondierenden Kapitalwert von 167.814,25 a ußerdem ein Anrecht in der betrieblichen Altersversorgung mit einem ehezei t- 1 - 3 - lichen Kapitalwert von 18.758 betriebliche Versorgungsträger hat die e x- terne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9.379 Der Antragsge g- ner , der im August 2007 im A lter von 62 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand getreten ist, begehrt einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Ve r- sorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit unter anderem wegen lang dauernder Trennungszeit und weil er aus Bürgschaften in Anspruch geno mmen worden sei, die er für das Erwerbsgeschäft der Ehefrau übernommen habe . Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung e r- worbenen Anrechte jeweils intern sowie die vom Ehemann in der betrieblichen Altersversorgung erworbenen Anre chte extern gemäß den vorgeschlagenen Ausgleichswerten geteilt . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Eh e- manns zurückgewiesen. H iergegen richtet sich seine soweit es sein in der g e- setzlichen Rentenversicherung erworbene s Anrecht betrifft zugelas sene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine in Juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilwe i- sen Ausschluss de s Versorgungsa usgleichs gemäß § 27 VersAusglG seien nicht erfüllt. Der Versorgungsausgleich folge dem formalen Prinzip der Halbte i- lung und entspreche damit dem Grundsatz der gleichen Teilhabe des während der Ehezeit gemeinsam E rwirtschafteten. Demgegenü ber habe die Härt eklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur " Prämierung " einer 2 3 4 - 4 - groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten fü h- ren würde. Nicht jedes Fehlverhalten während der Ehe werde jedoch durch den Ausschluss oder die Kürzung des Versorgungsausgleichs sanktioniert, sondern es sei erforderlich, das s der schematische Wertausgleich dem Gedanken der nachehelichen Solidarität in unerträglicher Weise wi derspreche . Zwar könne der Versorgungsausgleich teilweise unbillig sein, wenn die Ehegatten vor dem Ende der Ehezeit lange Zeit getrennt ge leb t hätt en und es daher während eines wesentlichen Teils der Ehe an eine r den Versorgung s- ausgleich rechtfertigende n Ver sorgungsgemeinschaft gefehlt habe . Hier hätten d i e Eheleute jedoch lediglich sechs von insgesamt 37 (richtig: 43) Ehejahren und damit nicht einen wesentlichen Teil der Ehe getrennt gelebt. Zudem habe der Ehemann nach der Trennung nur noch über einen k urzen Zeitraum Anwar t- schaften erworben. Seit August 2007 beziehe er vorgezogene Altersrente. S o- mit habe er während der Trennungszeit nur noch zwei Jahre lang ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben. Auch aus der behaupteten Übernahme von Verbindlichkei ten der Eh e- frau durch den Ehemann könnten keine den Ausschluss des Versorgungsau s- gleichs gebietenden Gründe hergeleitet werden. De r Ehemann habe sein Vo r- bringen, aus B ürgschaften für eine von der Ehefrau betriebene Boutique Ve r- bindlichkeiten der Ehefrau in Höhe von 500.000 DM in Anspruch genommen worden zu sein, nic ht substanziiert. Belegt sei nur eine von ihm für die Ehefrau beglichene Schuld in Höhe von letztlich 10.000 Ebenfalls nicht begründet sei des Ehemanns Ansinnen, dem Ausgleich seiner gesetzlichen Rentenanwartschaften lediglich seine infolge vorzeitigen Renteneintritts durch verminderten Zugangsfaktor gekürzten Entgeltpunkte z u- grundezulegen. Es sei gesetzlich ausdrücklich bestimmt, dass die auszugle i- 5 6 7 - 5 - chenden Entgeltpunkte aus einer Vollrente wegen Erreichens der Altersgrenze zu ermitteln seien und der Zugangsfaktor unberücksichtigt zu bleiben habe. Der Halbteilungs grundsatz werde dadurch nicht verletzt. Bei der vorzeitigen Ina n- spruchnahme der Altersrente handle es sich um personenbezogene und nicht um im Versorgungsausgleich zu beachtende anrechtsbezogene Umstände. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die v om Ehemann während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte häl f- tig geteilt, ohne hierbei den durch vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente verringerten Zugangsfaktor zu berücksichtigen. aa) Gemäß § 1 Abs. 1 VersAus glG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den g e- schiedenen Ehegatten zu teilen. Befindet sich ein Anrecht in der Anwar t- schaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmit te l- bar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils gemäß § 39 Abs. 1 VersAusglG dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße. Diese un mittelbare Bewertung ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ins besondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkte oder Leistungsza h- len bestimmend ist. bb) Maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist d as in der Ehezeit ta t- sächlich erworbene Anrecht des Antragstellers. Die hierfür maßgebliche B e- zugsgröße im Sinne von § 5 Abs. 1 VersAusglG sind die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte. Demgegenüber bilden weder der Rentenbetrag 8 9 10 11 - 6 - noch die weiteren f ür seine Berechnung maßgebenden Faktoren eine den Eh e- z eitanteil prägende Bezugsgröße. cc) Der Abschlag, der dadurch entstanden ist, dass der Antragsteller nach Ende der Ehezeit vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch genommen hat (zum Zugangsfaktor vgl. § 77 SGB VI) , bleibt ebenfalls unberücksichtigt. ( 1 ) Schon nach früherem Recht schloss § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB für die gesetzliche Rentenversicherung eine Berücksichtigung des Abschlags aus. Danach war bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetz lichen Re n- tenversicherung der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe. Der Zugangsfaktor sah g e- mäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Kalendermonat einen Abschlag von " 0,003 niedriger als 1,0 " vor. Die Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB wird nunmehr von § 109 Abs. 6 SG B VI fortgeschrieben . (2) Zwar hatte der Senat nach früherem Recht für solche Fälle, in denen der Ausgleichspflichtige bereits während der Ehezeit vorzeitiges Alter s- ruhegeld bezogen hat, Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen (S e- natsbeschl ü ss e vom 22 . Juni 2005 XII ZB 117/03 FamRZ 2005, 1455, 1457 und vom 9. Mai 2007 XII ZB 77/06 FamRZ 2007, 1 54 2 ). Diese Rechtspr e- chung kann jedoch auf die seit dem 1. September 2009 geltende Rechtslage nicht übertragen werden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 7. März 2012 XII ZB 599/10 FamRZ 2012, 851 Rn. 22, 24) . Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, schließt das neue Recht eine Berücksichtigung des Zugangsfa ktors ausdrücklich aus. Nach §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG i.V .m. § 109 Abs. 6 SGB VI ergeben 12 13 14 15 - 7 - sich die zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente w e- gen Erreichens der Regelaltersgrenze. Zur Begründung ist i m Gesetz entwurf ausgeführt , dass für die Teilung von Anrechten aus der gesetzlichen Rente n- versicherung nicht mehr (fiktive oder tatsächliche) Rentenbeträge, sondern die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße ausschlaggebend sei, nämlich Entgeltpunkte . Damit sollte die für das frühere Recht begründete S e- natsrechtsprechung, die eine Be rücksichtigung des Zugangsfaktors bei ehezei t- licher Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes ausnahmsweise z u- ließ, ausdrücklich nicht in das neue Recht übertragen werden (BT - Dr uck s. 16/10144 S. 80). Hierdurch wird der Halbteilungsgrundsatz nicht ve rletzt. Das während der Ehezeit erworbene Stammrecht in Form der erworbenen Entgeltpunkte wird hälftig geteilt. Ob der Ausgleichspflichtige aus dem bei ihm verbleibenden Teil dieselbe Rente wie der Ausgleichsberechtigte bezieht oder der Rentenbetrag wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und der daraus folgenden längeren Rentendauer durch einen geänderten Zugangsfaktor gemindert wird, hängt von seiner eigenen Entscheidung und individuellen Umständen ab. Es handelt sich dabei um personenbezogene, nicht anrech tsbezogene Umstände, die im Ve r- sorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind (Wick Der Versorgungsau s- gleich 3. Aufl. Rn. 177; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 360 ff. ; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 3 2 5; Glockner/Hoenes/Weil Der Verso r- gu ngsau s gleich 2. Aufl. § 5 Rn. 12; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 4 ff.; Palandt/Brudermüller 7 4 . Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 8; aA unter Berufung auf die Senatsrechtsprechung zum früheren Recht: OLG Hamm Be schluss vom 17. März 2014 5 UF 61 /13 Juris; Holzwarth FamRZ 2012, 1101, 1102 f. ). 16 - 8 - Zwar verbleibt dem Ehemann aus dem geteilten Anrecht dann nur eine geringere Altersrente , als sie der Ehefrau ab dem Erreichen ihrer Regelalter s- grenze zustünde. Damit geht jedoch einher, dass der Ehema nn die um den Versorgungsabschlag gekürzte Rente vorgezogen beantragt hat und diese b e- reits vor dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze bezieht. Sein vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathemat i- schen Barwert einer betr agshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Rege l- altersgrenze in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch von ihm hätte bezogen werden können ( vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 XII ZB 127/08 FamRZ 2011, 1214 Rn. 17). b ) Ebenso rechtli ch nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesg e- richt eine An wendung der Härteregelung des § 27 VersAusglG abgelehnt hat . Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall , wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. aa) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsau s- gleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beu r- teilung. D iese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überpr ü- fen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (S e- natsbeschluss vom 1 3 . Februar 2013 XII ZB 527/12 FamRZ 2013, 690 Rn. 1 3 mwN). Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Hera b- setzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Ge g e- benheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Reg e- 17 18 19 20 - 9 - lung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträgl i- cher Weise widersprechen. Die g robe Unbilligkeit muss sich wegen des Au s- nahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabw ä- gung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Eh e- gatten ergeben (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 XII ZB 527/12 FamRZ 2013, 690 Rn. 14 mwN ). bb ) Nach diesem Maßstab sind die Erwägungen, mit denen das Obe r- landesgericht das Vorliegen eines Härtefalls verneint hat, rechtlich nicht zu b e- anstanden. (1 ) Zwar kann, wie der Senat bereits entschieden hat, der Ausglei ch von Versorgungsanrechten, die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Ve r- sorgungsanrechten, die die ser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters und damit nicht ehebedingt keine Versorgungsan wartschaften mehr erworben hat (Senatsbeschluss vom 13 . Februar 2013 XII ZB 527/12 FamRZ 2013, 690 Rn. 16 mwN) . So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Ehemann hat Versorgungsa n- rechte nämlich nur in den ersten beiden Jahren der insgesamt sechs Ja hre währenden Trennung s zeit erworben. Es ist von Rechts wegen nicht zu bea n- standen, dass das Oberlandesgericht die in dieser Zeit erworbenen Anrechte in Relation zu der insge samt 43 Jahre dauernden Ehezeit als relativ gering und auch deren Ausgleich deshal b als nicht grob unbillig an gesehen hat . 21 22 23 - 10 - (2 ) Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht es für nicht maßgeblich erachtet, dass der Ehemann nach seiner Behauptung aus Bürgschaften für Verbindlichkeiten der Ehefrau anlässlich des Konkurses der von ihr betriebenen Boutique in Anspruch genommen wurde. Denn die Verbin d- lichkeiten waren für das Erwerbsgeschäft der Ehefrau aufgenommen worden, dessen Ertrag im Zweifel nicht ihr allein, sondern der ehelichen Lebensgemei n- schaft insgesamt zugutekomme n sollte. Unabhängig von der gesondert zu b e- antwortenden Frage , ob dem Ehemann insoweit Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 670, 774 BGB zustehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. März 2015 XII ZR 61/13 FamRZ 2015, 818 Rn. 2 0 ff. ) , entsprach die B ürgschaft sübe r- nahme hier jedenfalls einer gemeinsamen ehelichen Lebensplanung , so dass die spätere Inanspruchnahme durch Gläubiger für sich genommen keinen U m- stand darstellt, der die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbi l- lig erscheinen ließe . 24 - 11 - (3 ) Schließlich ergeben sich auch aus der Rentenkürzung, die der Eh e- mann infolge seines durch vorzeitigen Renteneintritt geminderten Zugangsfa k- tors hinzunehmen hat, keine grob unbilligen Härten. Der Umstand, dass ihm nach durchgeführtem Versorgungsausgleich be zogen auf den Ehezeitanteil weniger verbleibt als der ausgleichsberechtigten Ehefrau , beruht auf seinem Entschluss, bereits im Alter von 62 Jahren vorgezogenes Altersruhegeld in A n- spruch zu nehmen und damit in den Genuss eines verlängerten Rentenbezugs zu kommen (Senatsbeschluss vom 7. März 2012 XII ZB 599/10 FamRZ 2012, 851 Rn. 30 mwN ) . Dose Weber - Monecke Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 30.09.2013 - 57 F 1039/11 S - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 13.04.2015 - 6 UF 310/13 - 25
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