BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 21/12 vom 12. März 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 12 . Mär z 201 2 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 30 . Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5 9 ,50 E uro festgesetzt. Gründe: Das Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2012 ist als Rechtsb e- schwerde auszulegen , weil es auf eine Überprüfung der angegriffenen En t- scheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zielt (vgl. BGH, Beschl uss v o m 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Ein so lches Ziel wäre allenfalls mit ein er gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaften Rechtsbeschwerde zu erreichen. Diese ist jedoch unzulässig , 1 - 3 - weil sie nicht durch einen beim Bu ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsan walt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist . Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 21.11.2011 - 182 C 26603/11 - LG München I, Entscheidung vo m 13.01.2012 - 30 S 26214/11 -
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