BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 21/13 vom 30. September 2014 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2014 durch den Rich ter Dr. Joeres als Vorsitzenden , die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterin nen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 11 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbes chw erdeverfahrens beträgt 2.161,99 Gründe: I. Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob de r Beklagten eine 1,6 - fache Verfahrensgebühr f ür das Berufungsverfahren zu e r- statten ist. Die Klägerin nahm die Beklagte in erster Inst anz erfolglos aus dem G e- sichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Zusammenhang mit der Ablösung von Darlehen in Anspruch. Gegen das klageabweisende landgerich t- liche Urteil legte sie am 13. Juli 2012 Berufung ein . Daraufhin bestellte sich am 20. Ju li 2012 der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für die zweite Instanz und beantragte, die Berufung zurück zuweisen . Die Klägerin begründete ihre Berufung am 17. September 2012 . Auf Hinweis des Berufungsgerichts vom 19. Oktober 2012 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO nahm die Klägerin ihre B e- r u fung mit der Kostenfolge des § 516 Abs. 3 ZPO zu rück . 1 2 3 Dem Antrag der Beklagten, für das Berufungsverfahren eine 1,6 - fache Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG aus einem Streitwert bis 65.000 nebst einer Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer auf die Vergütung gemäß Nr. 7008 VV RVG gegen die Klägerin festzusetzen, ha t das Landgericht entsprochen. D ie dagegen gerichtete sofort i- ge Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht zurück gewiesen und d ie Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht (JurBüro 2014, 80 ff.; RPfleger 2014, 228 ff.) hat in seiner Entscheidung ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt gewese n, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Entsprechend seien die ihr dadurch entstandenen Kosten in voller Höhe einer 1,6 - fachen Verfahrensg e- bühr von der Klägerin zu ersetzen. Dass die Beklagte einen Sachantrag gestellt habe, bevor die Klägerin ihre Berufung begründet habe, sei ohne Bedeutung , weil die Klägerin anschlie ßend noch eine B egründung eingereicht habe . Gleic h- falls bedeutungslos sei der Umstand, dass das Berufungsverfahren nach Vorl a- ge der Berufungsbegründung auf Hinweis des Berufungsgericht s nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch Rücknahme erledigt worden sei. 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde vergeblich. a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist insbes ondere rechtzeitig eingelegt worden. D ie vom Beschwerdegericht verfügte formlose Mitteilung des angefochtenen Beschlusses konnte die Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Lauf setzen . Der Zustellungsmangel ist nicht nach § 189 ZPO ge heilt, weil ein e Heilung nach dieser Vorschrift voraus setzt , dass das Gericht mit Z u- 3 4 5 6 7 4 stellungswillen gehandelt hat (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 42) . Das vom Prozessbevollmächti g ten der Klägerin in der Beschwerdeschrift der Sache nach abgegebene Emp fang s- bekenntnis vermag den mangelnden Zustellungswillen des Gerichts nicht zu ersetzen ( BGH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 58/02, WM 2004, 598, 599 ). Im Übrigen wäre die Beschwerdefrist selbst dann gewahrt, wenn sich die Klägerin an d ieser Angabe festhalten lassen müsste ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - VII ZB 7/08, juris Rn. 7 ). b) Die Rechtsbeschwerde ist aber in der Sache unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen für die Vertretung der Beklagten i m Berufungsverfahren d ie 1,6 - fache Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG als erstattungsfähig angesehen. aa) Der Beklagten sind nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG Kosten in Höhe einer 1,6 - fache n Verfahrensg e- bühr für ih ren Prozessbevollmächtigten entstanden. Nach Nr. 3201 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG ermäßigt sich die Verfahrensgebühr zwar bei einer vorze i- tigen Beendigung des Auftrags, wozu auch die Beendigung durch Rücknahme der Berufung gehört, auf eine 1,1 - fache Gebühr. Hat d er Rechtsanwalt aber wie hier - bereits einen Schriftsatz eingereicht, der Sachanträge enthält, kommt eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 V ZB 14 3/12, NJW - RR 2014, 185 Rn. 5 f. mwN). Nr. 3201 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG ist zudem zu entnehmen, dass allein die Stellung der Sachanträge die volle Verfahrensgebühr auslöst, auch wenn der Schriftsatz des Rechtsmitte l- gegners keinen Sachvortrag zur Begründu ng seines Antrags enthält (BGH, B e- schluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW - RR 2009, 859 Rn. 9) . bb) Diese Kosten sind der Beklagten nach § 91 Abs. 1 Sat z 1 ZPO zu e r- statten, weil sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten notwendig sind , bestimmt 8 9 10 5 sich grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei eine die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Nac h Einreichung der Rechtsmittelbegründung hat der Rechtsmittelgegner ein berechtigtes Interesse daran , mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entspr e- chenden Antrag anzukündigen. Stellt der Rechtsmittelgegner vor Ei nreichung der Rechtsmittelbegründung einen Zurückweisungsantrag und geht die Rechtsmittelbegründung anschließend ein, ist die Verteidigung bei wertender Betrachtung ebenfalls notwendig. Es liefe auf eine unnötige Förmelei hin aus, vo m Rechtsmittelgeg ner zu fordern , nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht ein zureichen , um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12, NJW - RR 20 14, 185 Rn. 10). Für die Frage der Erstattungsfähigkeit kommt es mithin nicht auf die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen An träge an. cc) Der Umstand, dass das Berufungsgericht nach Vorlage der Ber u- fungsbegründung nicht in der Sache entschie den hat, w eil die Klägerin die B e- rufung auf Hinweis gemäß § 52 2 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgenommen hat, ä n- dert, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inzwischen geklärt ist, an der Erstattungsfähigkeit der 1,6 - fachen Verfahrensge bühr nichts (BGH, B e- schluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12, NJW - RR 2014, 185 Rn. 11 ff. ). Ist die Verteidigung des Rechtsmittelgegners in dem Zeitpunkt notwendig, in dem die Rechtsmittelbegründung eingereicht wird, kann es keinen Unterschied machen, auf welche Weise das Rechtsmittel verfahren später beendet wird. Der von der Rechtsbeschwerde angeführte Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 10. November 2009 (VIII ZB 60/09, NJW - RR 2010, 1224 Rn. 10 ) betraf die a n- ders gelagerte Frage, ob der Berufungsbeklagte nach einem ihm mitgeteilten H inweis des Berufungsgerichts auf den verspäteten Eingang der Berufungsb e- gründung sschrift Anlass hatt e , innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen 11 6 Stellungnahmefrist kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen . Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleich bar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Joeres Ellenberger Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.04.2013 - 27 O 2189/09 - OLG München, Entscheidung vom 02.10.2013 - 11 W 1802/13 - 12
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