ECLI:DE:BGH:2016:090616BIXZB21.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 21/15 vom 9. Juni 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 Ein wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung, einen Sonderinsolvenzverwa l- ter zu be stellen, liegt nur vor, wenn er in einer vom Insolvenzgericht ei n berufenen und geleiteten Gläubigerversammlung getroffen wurde (§ 76 Abs. 1 InsO) und der Beschlussgegenstand als Tagesordnungspunkt öffentlich b e kannt gemacht worden ist (§ 74 Abs. 2 Satz 1 I nsO). BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 21/15 - LG Stuttgart AG Ludwigsburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richte r Dr. Schoppmeyer am 9. Juni 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 19. Zivilka m- mer des Landgerichts Stuttgart vom 16. März 2015 werden auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt. Gründe: I. Das Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eröffnete mit B e- schluss vom 16. Februar 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwa lter. Die Schuldnerin warf dem Insolvenzverwalter vor, er handele insolvenzzwec k- widrig und unterlasse es, Gläubigerinteressen zu vertreten. Sie machte geltend, der Insolvenzverwalter habe Grundstücke unter Wert veräußert und Erlöse nicht ordnungsgemäß vert eilt. Deshalb beantragte die anwaltlich vertretene Schul d- 1 - 3 - nerin beim Insolvenzgericht , einen Sonderinsolvenzverwalter hinsichtlich des nach ihrer Ansicht hervorgerufenen Gesamtschadens (§ 92 InsO) zu bestellen. Das Insolvenzgericht gab dem Insolvenzver walter Gelegenheit zur Ste l- lungnahme und bestimmte daraufhin Termin für eine Gläubigerversammlung; einziger Tagesordnungspunkt war die " Anhörung der Gläubigerversammlung zur Entscheidung über die Anregung des Schuldnervertreters [...], einen So n- derinsolven zverwalter zu bestellen " . Der Beschluss wurde öffentlich bekannt gemacht. In der am 22. September 2014 durchgeführten Gläubigerversam m- lung hielt die Schuldnerin dar an fest, einen Sonderinsolvenzverwalter zu beste l- len. Zwei anwesende Gläubiger, die weiteren Beteiligten zu 1 und 2, s prachen sich für die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters aus. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 hat das Insolvenzgericht entschi e- den, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Hiergegen haben die Schuldnerin sowie die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 Erinnerung eingelegt. Das Insolvenzgericht hat die Erinnerungen zurückgewiesen. Daraufhin haben die Schuldnerin und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Insolvenzgericht hat die sofort igen Beschwerden als unzulässig angesehen und ihnen nicht abgeholfen; das Landgericht hat sie als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihren Rechtsbeschwe r- den verfolgen die Schuldnerin und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 ihr B e- gehren weiter, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. II. Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft. 2 3 4 - 4 - 1 . Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist unzulässig, weil das B e- schwerdegericht die Rechtsbeschwerde nur beschränkt für die Gläubiger zug e- lassen hat. Eine solche Beschränkung kann sich auch aus den Entscheidung s- gründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung d as Beschwerdegericht die Rechtsb e- schwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes rege l- mäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier. Soweit die Schuldnerin gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, Beschwerde eingelegt hatt e, hat das Beschwerdegericht die Beschwerde der Schuldnerin als unstatthaft ang e- sehen. Es hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass dem Schuldner ins o- weit kein Beschwerderecht zusteht (BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 1 2; vom 18. Juni 2009 - IX ZA 13/09, NZI 2009, 517 Rn. 3). Es ist dabei - zutreffend - davon ausgegangen, dass diese Frage geklärt ist. Das Beschwerdegericht hat - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung z u- treffend hinweist - die Rechtsbeschwerde sodann nur z ugelassen, weil es die Frage für klärungsbedürftig hält, ob ein durch einen Beschluss der Gläubige r- versammlung unterstützter Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt ist, wenn das Insolvenzgericht die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters ablehnt. D a- rin li egt eine - wirksame - Beschränkung der Zulassung auf die Insolvenzgläub i- ger. 5 6 - 5 - 2 . Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind ebenfalls unstatthaft. Auf die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ob ein Insolvenzgläubiger beschwerd ebefugt ist, wenn die Gläubigerversammlung beschlossen hat, dass ein Sonderinsolvenzverwalter bestell t werden soll , kommt es im Streitfall nicht an. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, w enn bereits die sofortige Beschwerde stat t- haft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirks a- mes Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, s olange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist. Die Zulassung der Rechtsb e- schwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ändert hieran nichts (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5; vom 7. Febru ar 2013 - IX ZB 43/12, WM 2013, 518 Rn. 7, j e- weils mwN). b) So liegt der Fall hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unte r- liegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzordnung sieht weder ein Recht eines einzelnen Insolvenzgläubigers vor, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 239/06, nv ; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 238/09, ZIns O 2011, 131 Rn. 7 ) , noch enthä lt s ie a usdrückliche Bestimmungen über ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, ke i- nen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen. 7 8 9 - 6 - aa) Lehnt das Insolvenzgericht es ab, einen Sonderinsolvenzverwalter z u bestellen, steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger gegen diese Entscheidung daher kein Beschwerderecht zu. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 239/06, nv; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2 ff, insb. 7 ff; vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5). Auch das Beschwerdegericht geht hie r- von aus. Noch nicht entschieden ist, ob ein einzelner Gläubiger aufgrund eine s von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderech ts in entspr e- chender Anwendung von § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO beschwerdeb e- fugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 12; vom 5. Februar 2009 aaO Rn. 7, 9; vom 30. September 2010 aaO). Dies kann auch weiterhin dahinstehen. In jedem Fall setzt ein solches B e- schwerderecht eines einzelnen Gläubiger s voraus, dass ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorliegt, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO dienen nur dazu, eine E ntscheidung der Gläubigergesamtheit durchzusetzen, nicht jedoch dazu, das Recht eines ei n- zelnen Gläubigers zu verwirklichen (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 aaO Rn. 9; vom 30. September 2010 aaO). Im Streitfall fehlt es bereits an einem wirksamen Beschluss der Gläub i- gerversammlung. Zwar hat das Beschwerdegericht nicht geprüft, ob ein solcher Beschluss getroffen worden ist. Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutre f- fend aufzeigt, gibt es jedoch offensichtlich ke ine n entsprechenden Beschluss der Gläub igerversammlung. Die entsprechenden Feststellungen kann der Senat selbst treffen, nachdem die maßgeblichen Tatsachen sich aus den Akten des Insolvenzverfahrens ergeben und es ausgeschlossen ist, dass weitere Tats a- chenfeststellungen erforderlich sein werden . Eine aus § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 10 11 - 7 - Satz 2 InsO abgeleitete Beschwerdebefugnis eines einzelnen Gläubigers b e- steht allenfalls dann, wenn die Gläubigerversammlung einen förmlichen B e- schluss getroffen hat, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen. Dies setz t zum einen eine vom Insolvenzgericht einberufene und geleitete Gläubigerve r- sammlung voraus (§ 76 Abs. 1 InsO); zum anderen muss insbesondere die T a- gesordnung öffentlich bekannt gemacht worden sein (§ 74 Abs. 2 Satz 1 InsO). Zu einer ordnungsgemäßen Bekann tmachung der Tagesordnung gehört eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung der Tagesordnungspunkte (BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 104/07 , ZIP 200 8 , 1030 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128/10, ZIP 2011, 1626 Rn. 7). Trifft die Gläubigerve r- sa mmlung einen Beschluss über einen Gegenstand, der bei der öffentlichen Bekanntmachung nicht als Tagesordnungspunkt aufgeführt worden ist, ist di e- ser Beschluss der Gläubigerversammlung regelmäßig nichtig (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 aaO ). Im Strei tfall gibt es weder eine Bekanntmachung, dass die Gläubigerve r- sammlung vom 22. September 2014 über die Bestellung eines Sonderinso l- venzverwalters zu entscheiden haben sollte, noch hat die am 22. September 2014 abgehaltene Gläubigerversammlung förmlich besc hlossen, dass ein So n- derinsolvenzverwalter zu bestellen ist. Das Insolvenzgericht hat eine Gläubige r- versammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt " Anhörung der Gläubige r- versammlung zur Entscheidung über die Anregung des Schuldnervertreters [...], einen S onderinsolvenzverwalter zu bestellen " anberaumt; diese Anordnung ist öffentlich bekannt gemacht worden. Damit diente die Gläubigerversammlung lediglich der Meinungsfindung und Tatsachenaufklärung und eröffnete den I n- solvenzgläubigern rechtliches Gehör; ein e Entscheidung der Gläubigerve r- sammlung über die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters war nach di e- ser Tagesordnung nicht vorgesehen. Es war zulässig, die Tagesordnung der 12 - 8 - einberufenen Gläubigerversammlung in dieser Weise zu beschränken, weil kein ges etzlich zwingender Grund zur Einberufung einer Gläubigerversammlung b e- stand . Insbesondere lag kein Antrag gemäß § 75 Abs. 1 InsO vor. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, eine Gläub i- gerversammlung einzuberufen. Das I nsolvenzgericht hat die Gläubigerversammlung auch entsprechend der Tagesordnung durchgeführt. D as Insolvenzgericht hat ausweislich des Pr o- tokolls der Gläubigerversammlung während der Sitzung darauf hingewiesen, dass die Gläubigerversammlung dazu diene, die Gläubiger anzuhören und ein Meinungsbild zu erhalten, eine Entscheidung über die Bestellung eines Inso l- venzverwalters jedoch im Anschluss durch das Gericht erfolgen solle. Eine förmliche Beschlussfassung ist ausweislich des Protokolls nicht erfolgt. Das I nsolvenzgericht hat lediglich im Rahmen der Anhörung der Beteiligten die Ä u- ßerungen der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 protokolliert, sie blieben bei der Anregung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters beziehungsweise sprächen sich für die Bestellung eines Sonderinsolvenzve r- walters aus. Unter den Umständen des Streitfalls stellt d ies weder einen B e- schluss der Gläubigerversammlung dar noch können diese Äußerungen einen Beschluss der Gläubigerversammlung ersetzen. Auf die von der Rechtsb e- schwerde erörterten Fragen, welche der Beteiligten auf der Gläubigerversam m- lung stimmberechtigt und welche weiteren Insolvenzgläubiger teilnahmeberec h- tigt waren, kommt es daher nicht an. bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt si ch schließlich nicht deshalb ein Beschwerderecht der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 , weil - wie die Rechtsbeschwerde meint - ihre Äußerungen in der Gläubigerversam m- lung als Antrag auf teilweise oder vollständige Entlassung des Insolvenzverwa l- 13 14 - 9 - ters zu verst ehen seien. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil weder die Beteiligten einen solchen Antrag gestellt haben noch eine Gläubigerve r- sammlung zu dieser Frage einberufen worden ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 21.01.2015 - 2 IN 288/05 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.03.2015 - 19 T 92/15 -
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