ECLI:DE:BGH:2017:271117BXIZB21.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 21/17 vom 27. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof e s hat am 27. November 2017 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die als "Beschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. August 2017 und 14. September 20 17 wird auf ihre Kosten als unstatthaft verwo r- fen. Gründe: I. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 22. August 2017 den Pr o- zesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 19. Mai 2017 abgelehnt und mit B e- schluss vom 14. September 2017 klargestellt, dass die Rechtsbeschwerde g e- gen den Beschluss vom 22. August 2017 nicht zugelassen wird. II. Die gegen diese Entscheidungen gerichtete Rechtsbeschwerde der B e- klagten ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich b estimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vor - 1 2 - 3 - instanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanze n: AG Bonn, Entscheidung vom 28.11.2016 - 101 C 225/16 - LG Bonn, Entscheidung vom 22.08.2017 und vom 14.09.2017 - 8 S 249/16 -
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