ECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZB21.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 21 /17 vom 16 . August 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 A; VersAusglG §§ 3 Abs. 1, 27, 28 a) Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrü h- ten Scheidu ngsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich a l- lenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen. b) Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsau s- gleich erscheint grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der ungekürzte Au s- gleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleich s- pflichtigen Person verbleibende Anrecht ( auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss; dieser Rechtsgedanke ist bei der Abwägung nach § 27 VersAusglG in besonderem Maße zu b e- rücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris). BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - OLG Brandenburg AG Strausberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss de s 2 . Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberl and es gerichts vom 1 . Dezember 2016 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landes gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 4.44 0 Gründe: A. Der 1972 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 19 63 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirat eten am 13 . J uli 2007 . D ie Zustellung des Schei dungsantrag s ist am 12. Juli 2014 erfolgt . Der Trennungszeitpunkt ist zwischen den Ehegatten streitig. Die Ehefrau macht geltend, m an habe sich erst im August 2013 getrennt. Das Amtsgericht hat als gesetzli c he Ehezeit den Zeitraum vom 1. J uli 2007 bis zum 30 . Juni 20 14 angenommen und auf dieser Grundlage die Auskünfte der Versorgung s- träger eingeholt. Danach haben de r Ehemann bei der Deutschen Rentenvers i- cherung Berlin - Brandenburg (Beteiligte zu 1) ein Anrecht mit einem Au s- 1 2 - 3 - gleichswert von 5,2730 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert in Hö he von 29.258,30 die Ehefrau bei der Deutschen Re n- tenversicherung Bund (Beteiligte zu 2) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 3,9500 Entgelt punkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 21.917,37 Dane ben bestehen für beide Ehe gatten von ihrem Arbeitgeber jeweils als Direktversicherung abgeschlossene ehezeitliche Anrechte der betrieblichen Altersversorgung aus Kapitallebensversicherun gen mit ei ngeschlossener B e- rufsunfähigkeits - Zusatzversicherung (BUZ) bei der F. Lebensversicherung (B e- teiligte zu 3). Der Ausgleichswert des für den Ehemann bestehenden Anrechts beläuft sich auf 1. 118,77 3 hat insoweit die externe Teilung verlangt , die Ehefrau hat die Beteiligte zu 2 als Zielversorgung gewählt. Die Ehefrau bezieht wegen einer während der Ehe eingetretenen Berufsunfähigkeit aus der BUZ eine monatliche Rente. Die Beteiligte zu 3 hat den Ehezeitant eil d ies es Anrechts mit 14.781,57 die folgenden Werte mitgeteilt: Ehezeitbeginn Ehezeitende (1. J uli 2007 ) (30. Juni 2014 ) Rückkaufswert der Hauptversicherung: 4.292,80 6.111,90 Deckungs k apital der BUZ: 637,11 12.628,24 Überschussguthaben des Vertrags : 838 , 3 1.809,64 Summe: 5.768,21 20.549,78 Auf dieser Grundlage hat d ie Beteiligte zu 3 einen Ausgleichswert von 7.390,79 cht berücksichtigten Teilung s- kosten mit 3 50 angegeben . Nach den Bestimmungen ihrer Teilungsordnung wird bei der internen Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eine 3 4 - 4 - Rentenversicherung ohne zusätzlichen Schutz gegen das Risiko der Berufsu n- fähigk eit eingerichtet. Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Ehegatten - insoweit recht s- kräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend der Auskunft der Versorgung sträger intern geteilt. Weiterhin hat es angeordnet, dass im W e- ge der internen Teilung zu Lasten des An rechts der Ehe frau bei der Beteiligten zu 3 zugunsten de s Ehe manns ein auf das Ende der Ehe zeit am 30 . Juni 2014 bezogenes Anrecht in Höhe von 7.240,79 und ein Ausgleich des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 3 nicht stattfindet . Auf die Beschwerde der Ehe frau hat das Oberlandes gericht die Teilungsordnung der Beteiligten zu 3 in den Beschlusstenor aufgenommen und hinsichtlich des A n- rechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 3 angeordnet, dass im Wege der externen Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf den 30. Juni 2014 bezogenes Anrecht in Höhe von 1.118,77 2 begründet wird und die Beteiligte zu 3 diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % vom 30. Juni 2014 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Beteiligte zu 2 zu zahlen hat. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die B e- schwerde der Ehefrau zurückgewiesen. G egen diese E ntscheidung richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwer de der Ehe frau . B. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandes gericht. 5 6 - 5 - I. D ieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet : D a d ie Ehefrau au s- drücklich die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich in vo l- lem Umfang zur Überprüfung gestellt habe, liege nicht lediglich eine auf einze l- ne Anrechte bezogene Teilanfechtung vor. Vielmehr sei die Entscheidung de s Amtsgerichts unter jedem Gesichtspunkt einer Überprüfung zu unterziehen. Die Ehezeit reiche vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2014; die Monate Juli und August 2014 seien nicht einzubeziehen. Eine Korrektur der Ehezeit sei nicht geboten, weil es allenfa lls um eine kurzzeitige Verschiebung des Ehezei t- endes gehe. Im Versorgungsausgleich sei auch die Zustellung eines verfrühten Scheidungsantrags für das Ehezeitende maßgeblich. Handele der Antragsteller mit Schädigungsabsicht oder träten sonst grob unbillige Härten auf, sei eine Korrektur über § 27 VersAusglG möglich. Dass der Ehemann vorliegend in Schädigungsabsicht einen zu frühen Trennungszeitpunkt angegeben und de s- halb das Scheidungsverfahren verfrüht eingeleitet habe, lasse sich nicht fes t- stellen. Eine g rob unbillige Härte ergebe sich nicht allein daraus , dass - wie von der Ehefrau geltend gemacht - von einem Ehezeitende zum 31. August 2014 auszugehen sei. Daher könne dahinstehen, ob der Vortrag der Ehefrau übe r- haupt zutreffe. Gegen die Ermittlung der A usgleichswerte in der gesetzlichen Rente n- versicherung und des vom Ehemann erworbenen Anrechts in der privaten A l- tersvorsorge sei daher nichts zu erinnern. Für das von der Ehefrau bei der F. Lebensversicherung erworbene Anrecht privaten Lebensver sich e- rung, verbunden m it einer Beru fsunfähigkeits - sei der Au s- gleichswert lediglich geringfügig - und zwar wegen der vom Amtsgericht zu g e- 7 8 9 - 6 - ring angesetzten hälftigen Teilungskosten - auf 7.215,79 s- zugehen sei von einem Ehezeitanteil aus der mit einer BUZ verbundenen L e- bensversicherung von 14.781,57 BUZ mit einem Kapital von 12.628,24 r- höhung dieses Deckungskapitals werde aus Rückstellungen für Versicherung s- leistungen, also letztlich zulasten der Versichertengemeinschaft, erbracht und unterliege deshalb nicht dem Versorgungsausgleich, sei nicht zu folgen. Die Beteiligte zu 3 habe bei der inter nen Teilung nach ihrer Teilungsordnung de n Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränkt, weshalb sie nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG verpflichtet sei, für das nicht abgesicherte Risiko der Berufsunfähigkeit einen Ausgleich in der Altersversorgung zu schaffen. Gegen den Grundgedanken dieser Vorschrift würde es verstoßen, das auf die BUZ entfallende Deckungskapital vom Wertausgleich auszunehmen. Zudem erfolge nach § 28 Abs. 1 VersAusglG ein Wertausgleich in Bezug auf die BUZ ohnehin nur in den Fällen, in denen eine Leistung bereits bezogen werde. Wenn somit nach dem Willen des Gesetzgebers eine BUZ nur dann dem Wertausgleich u n- terliege, sofern sich das Risiko der Berufsunfähigkeit bereits in der Ehezeit ve r- wirklicht habe, spreche dies dafür, dass das An recht dann auch in vollem U m- fang ausgeglichen werde. Dies gebiete schon der Halbteilungsgrundsatz. Beide von den Ehegatten bei der Beteiligten zu 3 erworbenen Anrechte seien auszugleichen. Sie seien gleichartig i m S inne d es § 18 Abs. 1 VersAu s- glG, die D ifferenz ihrer Ausgleichswerte sei nicht gering. Wegen des absoluten Vorrangs von § 18 Abs. 1 VersAusglG sei die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG auch nicht auf das Anrecht des Ehemanns anwendbar. Die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherun g sowie das Anrecht der Ehefrau bei der Beteiligten zu 3 seien im Wege der internen Teilung ausz u- gleichen. Für Letzteres sei die maßgebliche Teilungsordnung in den Tenor au f- 10 11 - 7 - zunehmen. Das Anrecht des Ehemanns bei der Beteiligten zu 3 sei extern zu teilen . I nsoweit sei anzuordnen, dass der Ausgleichswert als Kapitalbetrag nebst Zinsen in Höhe von 3,2 5 % (entsprechend dem Rechnungszins) vom E n- de der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsau s- gleich zu zahlen sei. II. Diese Ausführu ngen unterliegen aufgrund der zulässigen, insbesondere statthaften Rechtsbeschwerde insgesamt der rechtli chen Nach prüfung. 1. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zug e- lassen, auch wenn es in den Gründen des angefochtenen Beschluss es mit der Verzinsung bei der externen Teilung und der Behandlung der BUZ zwei Recht s- fragen zur Begründung der Zulassungsentscheidung angeführt hat, die sich allein auf die beiden Anrechte der betrieblichen Altersversorgung beziehen. Denn unabhängig davon, ob damit eine - dem Grundsatz nach auch in den Gründen mögliche (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 635/13 - FamRZ 2015, 37 Rn. 7 ) - Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auf einze l- ne Anrechte verbunden sein sollte, wäre ein e solche wegen der notwendigen wechselseitigen Abhängigkeit aller Anrechte, die aus der im Rahmen der auch vom Oberlandesgericht erörterten Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG vo r- zunehmenden Gesamtwürdigung folgt, unwirksam (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - X II ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7). 2. Mit der Rechtsbeschwerde der Ehefrau ist in zulässiger Weise die Entscheidung zum Versorgungsausgleich insgesamt und damit auch insoweit angegriffen, als diese für sie hinsichtlich einzel ner Anrechte günstig ist . Denn 12 13 14 - 8 - d ie Ehefrau wendet sich unter anderem gegen die vom Oberlandesgericht zur Anwendung der Härtefallregel des § 27 VersAusglG vertretene Auffassung und damit gegen einen A spekt des Versorgungsausgleichs, der die Einbeziehung aller Versorg ungsanrechte e rfordert und daher auch einer Beschränkung der Rechtsmitteleinlegung auf einzelne Anrechte entgegensteht . III. Der mithin gebotenen umfassenden rechtlichen Nachprüfung hält der angefochtene Beschluss nicht in allen Punkten stand. 1 . Nicht zu beansta nden ist allerdings, dass das Oberlandesgericht für das Ende der gesetzlichen Ehezeit auf die Zustellung des Scheidungsantrags im Juli 2014 abgestellt hat und so gemäß § 3 Abs. 1 Halbsatz 2 VersAusglG z u m 30. Juni 2014 gelangt ist. Ohne Erfolg macht die R echtsbeschwerde ge l- tend, wegen der von der Ehefrau behaupte ten Trennung erst im August 2013 sei von einem späteren Ehezeitende auszugehen. a) Wie sich ein verfrüht - also vor Ablauf des Trennun gsjahrs nach § 1565 Abs. 2 BGB ohne Vorliegen der Vorausse tzungen einer Härtefallsche i- dung im Sinne dieser Vorschrift - gestellter Scheidungsantrag auf das Ehezei t- ende auswirkt, ist umstritten. aa) D er Senat hat zum früheren Recht für besondere Ausnahmekonste l- lationen eine Modifikation des in § 1587 Abs. 2 BGB aF (entsprechend jetzt § 3 Abs. 1 Halbsatz 2 VersAusglG) geregelten Ehezeitendes über § 242 BGB in Betracht gezogen (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 231/95 - Fa mRZ 1997, 347, 348 ). Zum Versorgungsausgleich hat er es in zwei Fällen als nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten erachtet, für das Ehezei t- 15 16 17 18 - 9 - ende abweichend von § 1587 Abs. 2 BGB aF und jeweils entgegen dem Ansi n- nen des Ausgleichspflichtigen nicht auf die Zustellung des Scheidungsantrags, sondern auf den Zeitpunkt der Fortführun g des Ehescheidungsverfahrens a b- zustellen. Dem lagen Sachverhalte zugrunde, in denen sich die Ehegatten nach Zustellung des Scheidungsantrags wieder versöhnt hatten und das - von den Ehegatten für erledigt gehaltene - Scheidungsverfahren mehr als fünf bzw. si e- ben Jahre ge ruht hatt e. Denn in einem solchen Fall sei entsprechend dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs das Vertrauen auf die weitere Teilhabe an einer gemeinsam aufgebauten Alterssicherung zu schützen (S e- natsbe schlü ss e vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 f. und vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449 ). Hieran anschließend hält eine Meinung auch u nter der Geltung des Ve r- sorgungsausgleichsgesetzes ein Hinausschieben des Ehezeitendes nach § 242 BGB für möglich, u m gewichtige Nachteile für einen Ehegatten abzuwenden ( Be ckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Feb ruar 2017] § 3 VersAusglG Rn. 2; Bergmann in Scholz/Kleffmann/Motzer Praxishandbuch Familienrecht [Stand: 31. EL 2016] Teil M Rn. 35; Borth Versorgungsausgleich 8. Auf l. Kap. 1 Rn. 154; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 3 VersAusglG Rn. 3 ; Finger FuR 2011, 431, 435; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 3 VersAusglG Rn. 5; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 132a ; wohl auch Ruland Verso r- gungsausgleich 4. Aufl. Rn. 179 ). bb) Demgegenüber wird n ach einer anderen Auffassung das Ehezeite n- de bei einem erfolgreichen Scheidungsantrag stets durch die Zustellung d ies es Antrags bestimmt (Kemper Das familienrechtliche Mandat Versorgungsau s- gleich 2. Aufl. § 4 Rn. 69) , wobei in schwerwiegenden Fällen eine Korrektur über § 27 VersAusglG in Betracht zu ziehen sei ( Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 3 VersAusglG Rn. 9; jurisPK - BGB/Breuers [Stand: 19 20 - 10 - 15. November 2016] § 3 VersAusglG Rn. 18; NK - BGB/Götsche 3. Aufl. § 3 Ve r- sAusglG Rn. 16 ) . b) Die Berücksichtigung von Nachteilen , die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsau s- gleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen. Das Oberlandesgericht hat mithin zu Recht an genommen, dass sich ein derartiger Umstand nicht durch eine Verschiebung des Ehezeitendes, sondern nur als Härtefall unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs auswirken kann. aa) Unter der Geltung des früheren Versorgungsausgleichsrechts ent hielt das Gesetz insbesondere mit §§ 1587 c, 1587 h BGB Korrekturvorschriften , auf deren Grundlage treuwidriges Einwirken des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auf seine Anrechte sankti oniert werden konnte ( vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 68 ). Dabei handelte es sich um allein anspruchsbegrenzende Normen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 16 und BGHZ 133, 344 = FamRZ 1996, 1540, 1542). Eine A n- spru chserweiterung, die durch eine gegen Treu und Glauben versto ßende Ei n- flussnahme auf den Versorgungsausgleich bedingt war, konnte mittels dieser Bestimmungen hingegen nicht erreicht werden. Daher blieb in den Fällen, in denen sich der (insgesamt) ausgleichs pflichtige Ehegatte auf ein früheres Eh e- zeitende berief, allenfalls der Rückgriff auf § 242 BGB, um eine der Halbteilung entsprechende Teilhabe des anspruchsberechtigten Ehegatten sicherzustellen (so die Fallgestaltungen in den Senatsbeschlüssen vom 18. De zember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449). Die Grundsätze von Treu und Glauben bildeten dabei - ihrer Stellung als übergeordnetes Rechtsprinzip entsprechend - das für b e- sondere Ausnahmefälle he ranzuziehende Korrektiv (vgl. Senatsurteil vom 21 22 - 11 - 4. Dezember 1996 - XII ZR 231/95 - FamRZ 1997, 347, 348; Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 40 und vom 27. Februar 1 980 - IV ZB 7/79 - FamRZ 1980, 552, 554 ; aA Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 1 Rn. 154 unter Hinweis auf BR - Drucks. 191/77 [Beschluss ] S. 7 f. ). bb) Im Rahmen der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes hat der Gesetzgeber mit § 27 VersAus glG für den Bereich des Versorgungsau s- gleichs eine s pezielle Korrekturvorschrift geschaffen, um groben Unbilligkeiten aller Art im Einzelfall begegnen zu können. Die Bestimmung des § 27 VersAu s- glG enthält eine Regelung, die den allgemeinen Grundsatz von Tr eu und Gla u- ben insoweit konkretisiert und in den Fällen - dann anstelle der zivilrechtlichen Generalklausel des § 242 BGB - eingreifen soll, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in nicht erträglicher W eise widersprechenden Ergebnis führen würde (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 67 f.). Soweit der Anwendungsbereich des § 27 VersAusglG reicht, bleibt für § 242 BGB mithin kein Raum. Sofern sich ein verfrühter Scheidungsantrag als treuwidriges Verhalten im Ra hmen des Verso rgungsausgleichs darstellt, das zu einer unbilligen Härte führt, ist deshalb die Korrektur über § 27 VersAusglG vorzunehmen. Dies ist auch sachgerecht: Nach dem geltenden Recht erfolgt der Ausgleich einzelner Anrechte, so dass nun dem Grundsa tz nach einer Treuwidrigkeit des überwi e- gend ausgleichspflichtigen Ehegatten im Wege der Kürzung des an ihn vorz u- nehmenden Einzel - Ausgleichs begegnet werden kann. Nur auf diese Weise wird zudem gewährleistet, dass die Interessen der beteiligten Versorgungs tr ä- ger gewahrt werden. Diese wären nämlich bei einem Rückgriff auf § 242 BGB und einer darauf beruhenden Verschiebung des Ehezeitendes dadurch betro f- fen , dass sie mehr als den Hälfteanteil der in der Ehezeit erworbenen Anrechte 23 24 - 12 - ausgleichen müssten und so m it Versorgungsrisiken belastet werden könn ten, die nicht der gesetzlichen Ehezeit entstammen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 10; Hauß/Bührer Ve r- sorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 766) . cc) Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahm s- weise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abz u- weichen. Ob und in welchem Umf ang die Durchführung des Versorgungsau s- gleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde allerdings daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind un d das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (S e- natsbeschluss vom 21. September 2016 XII ZB 264/13 FamRZ 2007, 26 Rn. 18 mwN) . c) D anach sind , wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, d ie Voraussetzu ngen für eine Korrektur des Versorgungsausgleichs aufgrund verfrühter Scheidungsantragstellung nicht gegeben. Vorliegend streiten die Ehegatten um zwei Monate, in denen der Eh e- mann - anders als die bereits berufsunfähige Ehefrau - noch ( ehezeitliche ) A n- wartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sowie durch Einzahlun gen in die betrieblichen Altersversorgung eine Steigerung von deren Rückkaufs - und Kapital wert erlangt hat, woran die Ehefrau im Wege des Ve r- sorgungsausgleichs partizipieren könnte. Eine grobe Unbilligkeit ist insoweit weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde dargelegt. Insbesondere fehlt es an jeglichen Ausführungen zum Umfang des der Ehefrau hierdurch eventuell entstandenen Nachteils. Angesichts des Versicherungsverla ufs des 25 26 27 - 13 - Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversic herung können insoweit allenfalls geringe Beträge in Rede stehen . Für die betriebliche Altersversorgung des Ehemanns gilt nichts anderes. Die hierzu von der Rechtsbeschwerde bemühte Argumentation , die Tre uwidri g- keit ergebe sich bereits daraus, dass für ihn - anders als für die Ehefrau - in den Monaten Juli und August 2014 noch Einzahlungen in die betriebliche Altersve r- sorgung erfolgt seien, ist zur Darlegung einer groben Unbilligkeit ungeeignet . Angesichts des geringen gesamten ehezeitlichen Ausgleichswerts dieser Ve r- sorgung liegt ein relevanter Nachteil der Ehefrau aufgrund des von ihr geltend gemachten Zusatz - Zeitraums fern . 2 . Von Rechtsfehler beeinflusst sind hingegen die Ausführungen des Oberlandesg erichts zu den Auswirkungen des laufenden Bezugs der Berufsu n- fähigkeitsrente durch die Ehefrau auf die Bewertung des Ehe zeitanteils ihrer betrieblichen Altersversorgung. a) Es bleibt bereits unklar, ob das Oberlandesgericht insoweit vom Vo r- liegen eine s Anrechts der Privatvorsorge im Sinne des § 28 Abs. 1 VersAusglG oder aber von einer betrieblichen Altersversorgung ausgeht. Zutreffend ist Let z- teres . D ie Arbeitgeberin der Ehefrau hat die vorliegende Versicherung als Ve r- sicherungsnehmerin auf das Leben u nd gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit der Ehefrau abgeschlossen und der Ehefrau ein Bezugsrecht für die Leistungen aus dieser Versicherung eingeräumt. Mithin handelt es sich um eine Direktve r- sicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes und deshalb, wi e das Amtsg e- richt zutreffend gesehen hat, um ein Anrecht der betrieblichen Altersverso r- gung. Hierauf findet d ie Vorschrift des § 28 Abs. 1 VersAusglG nicht unmittelbar und - mangels planwidriger Gesetzeslücke - auch nicht entsprechend Anwe n- 28 29 30 - 14 - dung (vgl. Senat sbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 13 ff. mwN ). b) Jedenfalls aber hat d as Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft nicht g e- prüft, ob im Zusammenhang mit der BUZ zugunsten der Ehefrau die Härtekla u- sel des § 27 VersAusglG eingreift. a a) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausg e- sprochen hat, ist der Grundgedanke der zum Ausgleich von Beamtenverso r- gungen ergangenen Senatsrechtsprechung, mit der eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei wegen Dienstunfähigkeit d urch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten erhöhte r Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen gebilligt wurde, auch auf betriebliche Versorgungen zu übertragen, deren Kap i- talwert infolge des ehezeitlichen Eintritts der Invalidität des Versorgungsem p- fängers signifikant gestiegen ist. Würde der ungekürzte Ausgleich dem au s- gleichsberechtigten (nicht invaliden) Ehegatten eine unverhältnismäßig hohe Altersversorgung aus dem Anrecht verschaffen, kann es auch in diesen Fällen geboten sein, den Ausgleich gemäß § 27 VersAusglG zu beschränken und statt auf den Kapitalwert der laufenden Invaliditätsrente auf fiktive Anwartschaftswe r- te abzustellen, die sich ergeben hätten, wenn kein Versorgungsfall eingetreten wäre ( Senatsbeschluss vom 21. Juni 201 7 - XII ZB 636/13 - ju ris Rn. 25 mwN ). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch und erst recht für den Ausgleich einer als betriebliche Direktversicherung eingerichteten Beruf s- unfähigkeitsversicherung. Die Erwägungen, die den Gesetzgeber bei der R e- form des Verso rgungsausgleichs veranlasst haben, die Invaliditätsrente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vom Versorgungsausgleich au s- zunehmen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst keine Invalidität s- rente bezieht und auch die gesundheitlichen Vo raussetzungen dafür nicht erfüllt 31 32 33 - 15 - (§ 28 Abs. 1 VersAusglG) , treffen gleicherm aße n für solche Berufsunfähigkeit s- versicherungen zu, die durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Direktversicherung zugunsten der ausgleichspflichtigen Perso n eingerichtet worden sind (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 26 ff. mwN) . Der Bestimmung des § 28 VersAusglG lässt sich daher ein allgemeiner und über den Bereich der Privatvorsorge hinausgreifender Rechtsgedanke d a- hingehend entnehmen, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheint, wenn und soweit der Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eig e- ner fortbestehender Erwerbsfähigke it der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleich s- pflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss (Senatsbes chluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 30) . Dies verkennt das Oberlandesg e- richt, wenn es den Regelungsgehalt des § 28 Abs. 1 VersAusglG darauf ve r- engt, dass sich das Risiko der Berufsunfähigkeit in der Ehezeit verwirklicht h a- ben müss e . Nic hts anderes folgt entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts aus § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG . Nach dieser Vorschrift muss ein Versorgung s- träger, der bei der internen Teilung den Risikoschutz des ausgleichsberechti g- ten Ehegatten im Gegensatz zur Versorgun g des Ausgleichspflichtigen auf eine Altersversorgung beschränkt, für das dann nicht abgesicherte Risiko einen z u- sätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schaffen. Ob dies er zusätzliche Ausgleich bei laufendem Leistungsbezug des Ausgleichspflichtigen wegen B e- rufsunfähigkeit dem Kapitalwert der BUZ nach Eintritt des Versorgungsfalls oder 34 35 - 16 - demjenigen bei fiktiver weiterer Erwerbstätigkeit entsprechen muss, ist damit jedoch nicht vorgegeben. bb) Auch wenn die Anwendung der Härteklausel gemäß § 27 VersA usglG eine umfassende Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten verlangt, muss der in § 28 Ve r- sAusglG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen W ertentscheidung im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG ein erhebliches G e- wicht beigemessen werden. In den Fällen, in denen eine laufende (hier: betrie b- liche) Invaliditätsrente zugunsten eines erwerbsfähigen Ehegatten ausgeglichen werden sol l, ist die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs nicht schon deshalb ohne weiteres gerechtfertigt, weil der ausgleichspflichtige Eh e- gatte auf das Behaltendürfen seiner ungekürzten Invaliditätsrente nicht dri n- gend angewiesen ist und/oder die Al tersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten noch nicht gesichert erscheint (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 30 mwN) . 3 . Die angefochtene Entscheidung hat daher keinen Bestand. Sie ist in s- gesamt aufzuheben und die S ache an das Oberlandesgericht zurückzuverwe i- sen (§ 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG), weil durch den Tatrichter die umfa s- sende, die vorstehenden Maßgaben berücksichtigende Gesamtabwägung nach § 27 VersAusglG vorzunehmen ist. Für den Fall, dass es zum Ausgl eich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemann s kommt, weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde sich ohne Erfolg gegen die vom Oberlandesgericht hierzu angeordnete Verzi n- sung von 3,25 % wendet . Die von der Rechtsbeschwerde insoweit erhobe ne Rüge, bei einer beitragsorientierten Leistungszusage wie der vorliegenden sei für die Verzinsung der im Rahmen der Barwertermittlung tatsächlich verwend e- 36 37 38 - 17 - te - hier nicht festgestellte - Abzinsungsfaktor, nicht aber der Rechnungszins maßgeblich, geht fehl . Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Senat s- rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 447/14 - FamRZ 2016, 2076 Rn. 24) zur Maßgeblichkeit des bei der Barwertermittlung verwendeten Abzinsungsfaktors auch für die Verzinsung des Ausgleichswerts vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Verso r- gungsausgleich ist vorliegend nicht einschlägig. Denn nach § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist bei einer wie hier über eine Direktversicherung durchgeführten betrieblich en Altersversorgung der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG maßgeblich. Dieser entspricht für die Hauptversicherung dem Rückkaufswert (vgl. etwa Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 4 Rn. 166 ff.), zu dessen Ermittlung eine Diskontierung nicht stattgefunden hat. Gleiches gilt für den Kapitalwert der BUZ. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht zutre f- fend den von der F. Lebensversicherung verwendeten Rechnungszins - der mit - 18 - dem für den Vertrag geltenden Garantiezinssatz identisch ist - auch für seinen Zinsausspruch herangezogen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 07.07.2015 - 2.2 F 223/14 - OLG Brandenburg, Entscheid ung vom 01.12.2016 - 10 UF 101/15 -
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