ECLI:DE:BGH:2018:101018BXIZB21.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 21 /18 vom 10. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, d ie Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richter innen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Anträge auf Berichtigung des Rubrums des Senatsbeschlu s- ses vom 31. August 2018 und auf Bescheinigung der Zeitpunkt e der Zustellung dieses Beschlusses an die im Rubrum genannten Antragsgegner werden abgel ehnt . Gründe: I. Der Antragsteller hat im März 2018 bei dem Kammergericht die Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO g e- gen das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 1988 ( 3 U 7105/87 ) beantragt . Das Kammerge richt hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28. Mai 2018 zurückgewiesen und den Gebührenwert für die Nichtigkeitsklage auf 127.822 . Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 hat der Antragsteller beantragt, den B e- schluss vom 28. Mai 2018 um die Rechtsbehelfsbelehrung zu ergänzen und den Zeitpunkt der Zustellung des Besch lusses zu bescheinigen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 28. Mai 2018 um die Feststellung zu ergänzen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren 1 2 - 3 - gerichtskostenfrei ist, den fest g esetzten Gebührenwert auf 500 he rabzuse t- zen und das Rubrum des Beschlusses zu berichtigen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 hat er ferner beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses vom 28. Mai 2018 wegen Ve rtretungsmangels festzustellen. Das Kammergericht hat den Antrag vom 7. Juni 2018 mit Beschluss vom 13. Juni 2018 zurückgewiesen, da ein solcher Rechtsbehelf gegen einen Pr o- zesskostenhilfebeschluss nicht eröffnet sei und ein Vertretungsmangel bereits deshalb nicht gegeben sei, weil das Prozesskostenhilfeverfahren kein kontr a- di k torisches Verfahren sei. Mit einem weiteren Beschluss vom 13. Juni 2018 hat das Kammergericht die Anträge auf Ergänzung des Beschlusses vom 28. Mai 2018 um eine Rechtsbehelfsbelehrung, auf Berichtigung des Rubrums und auf Feststellung, dass das Prozesskostenhilfe verfahren gebührenfrei ist, zurückgewiesen. A u- ßerdem hat das Kammergericht in diesem Beschluss an seiner Wertfestsetzung festgehalten und darauf hingewiesen, dass eine Zustellung an die Gegenseite nicht bescheinigt werden könne, da diese im nicht kontradik torischen Prozes s- kostenhilfeverfahren nicht erforderlich und deshalb nicht erfolgt sei. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 2018 hat der Senat mit Beschluss vom 31. August 2018 auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen . II. Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 31. August 2018 ist nicht g e- mäß § 319 ZPO zu berichtigen, da es keine offenbare Unrichtigkeit enthält. Denn es entspricht nur ergänzt um den hiesigen Antragsteller dem Rubrum 3 4 5 6 - 4 - des Urteils des Kammergerichts vom 30. September 1988 (3 U 7105/87), gegen das sich der Antragsteller mit einer Nichtigkeitsklage wenden möchte, für die er in den Vorinstanzen Prozesskostenhilfe begehrt hat. Parteien des Wiederau f- nahmeverfahre ns sind grundsätzlich die Parteien des Vorprozesses und eine aktive Beteiligung an dem Wiederaufnahme - oder dem vorgelagerten Prozes s- kostenhilfeverfahren ist nicht Voraussetzung für die Parteistellung und die Ne n- nung im Rubrum (Senatsbeschluss vom 18. Okto ber 2016 XI ZA 4/16, juris Rn. 2 f. ). Unerheblich ist ferner , dass die in der Vorinstanz ergangenen B e- schlüsse des Kammergericht s (25 U 53/18) nur ein abgekürztes Rubrum (dazu Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rn. 39) enthalten. Eine Bescheinigung der Zeitpunkte der Zustellung des Beschlusses vom 31. August 2018 gemäß § 169 Abs. 1 ZPO ist nicht zu erteilen. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers war dieser Beschluss , gegen den kein Recht s- mi t tel gegeben ist (vgl. § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 ZPO) , nach § 329 Abs. 2 und 3 ZPO den übrigen Beteiligten des Vorprozesses nicht zuzustellen (vgl. Zöller/ Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rn. 17, 31) . Im Übrigen wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Fe ststellung der Nichtigkeit des auf die Rechtsbeschwerde des Antragste l- lers ergangenen Senatsb eschlusses vom 31 . August 2018 unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 III ZR 142/89, BGHZ 111, 339, 342 sowie B e- schlüsse vom 4. Februar 1992 X ZB 18/91 , NJW 1992, 1700 f. und vom 24. März 2016 III ZR 52/15, NZV 2016, 517 Rn. 8) , da es offensichtlich an der nach § § 585, 78 Abs. 1 Satz 3, § 130 Nr. 6 ZPO erforderlichen Unterzeichnung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fehlt . Die in § 78 Abs. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Ausnahmen sind vorliegend nicht einschlägig. 7 8 - 5 - Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: KG Berlin, Entscheidu ng vom 13.06.2018 - 25 U 53/18 - 9
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