ECLI:DE:BGH:2018:310818BXIZB21.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 21 /18 vom 31. August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinn en Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 25 . Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller ha t im März 2018 bei dem Kammergericht die Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO g e- gen das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 1988 ( 3 U 7105/87 ) beantragt . Das Kammergericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28. Mai 2018 zurückgewiesen und den Gebührenwert für die Nichtigkeitsklage auf 127.8 22 . Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 hat der Antragsteller beantragt, den B e- schluss vom 28. Mai 2018 um die Rechtsbehelfsbelehrung zu ergänzen und den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses zu bescheinigen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 ha t der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 28. Mai 2018 um die Feststellung zu ergänzen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtskostenfrei ist, den fest g esetzten Gebührenwert auf 500 herabzuse t- 1 2 - 3 - zen und das Rubrum des Beschlusses zu berichtigen . Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 hat er ferner beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses vom 28. Mai 2018 wegen Ve rtretungsmangels festzustellen. Das Kammergericht hat den Antrag vom 7. Juni 2018 mit Beschluss vom 13. Juni 2018 zurückgewiesen, da ein so lcher Rechtsbehelf gegen einen Pr o- zesskostenhilfebeschluss nicht eröffnet sei und ein Vertretungsmangel bereits deshalb nicht gegeben sei, weil das Prozesskostenhilfeverfahren kein kontr a- di k torisches Verfahren sei. Mit einem weiteren Beschluss vom 13. Ju ni 2018 hat das Kammergericht die Anträge auf Ergänzung des Beschlusses vom 28. Mai 2018 um eine Rechtsbehelfsbelehrung, auf Berichtigung des Rubrums und auf Feststellung, dass das Prozesskostenhilfeverfahren gebührenfrei ist, zurückgewiesen. A u- ßerdem hat das Kammergericht in diesem Beschluss an seiner Wertfestsetzung festgehalten und darauf hingewiesen, dass eine Zustellung an die Gegenseite nicht bescheinigt werden könne, da diese im nicht kontradiktorischen Prozes s- kostenhilfeverfahren nicht erforderlich und deshalb nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 hat der Antragsteller "Gehörsrüge und Rechtsbeschwerde gegen den negativen Beschluss vom 13.06.2018" erhoben und sich gegen die Zurückweisung seiner Anträge auf Ergänzung des B e- schlusses vom 28. Mai 2018 um die Rechtsbehelfsbelehrung und auf Festste l- lung de r Gerichtskostenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens gewandt. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 21. Juni 2018 die Gehörsrüge zurüc k- gewiesen und mitgeteilt, dass die Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen der Rechtsbeschwerde im Kosteninteresse des Antragstellers nur auf ausdrückl i- chen Antrag erfolgen werde. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2018 (Seite 3) geltend gemacht hat, das Kammerge r icht sei verpflic h- 3 4 5 - 4 - tet, d ie Beschwerde unverzüglich dem Bundesgerichtshof als Beschwerdeg e- richt vorzulegen, hat das Kammergericht die Akten dem Bundesgerichtshof übersandt. II. Das Schreiben des Antragstellers vom 20. Juni 2018 ist ausdrücklich a ls Rechtsbeschwerde bezeichnet. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz au s- drücklich bestimmt ist (Nr. 1) ode r die Vorinstanz sie in dem angefochtenen B e- schluss zugelassen hat (Nr. 2). Beide Voraus setzungen liegen hier nicht vor . 6 7 - 5 - Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist anders als die Nichtz u- lassung der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (Senatsbeschluss vom 4. April 2017 XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mit zahlr. Nachw.). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 4. April 2017 XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN). Ellenberger Maihol d Matthias Derstadt Dauber Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2018 - 25 U 53/18 - 8
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