BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 212/03 vom15. Dezember 2003in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen denBeschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - desOberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 2003 wird aufseine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatli-che Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2001 nicht754,13 nr nBeschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 31. Oktober 1980 geheiratet. Der Scheidungsan-trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 21. November 1953) ist derEhefrau (Antragsgegnerin; geboren am 19. Mai 1955) am 14. September 2001zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteildie Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-hin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beimLandesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weitererBeteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf - 3 -dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsan-stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhevon monatlich 755,36 ! "#$%'& August 2001 begründet hat. Da-bei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2von ehezeitlichen (1. Oktober 1980 bis 31. August 2001; § 1587 Abs. 2 BGB)Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Ab-senkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F.des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von mo-natlich 1.650,34 ()+*,-n/.01n n2*34*n65#7.8*,:9$;=:?@ t-lich 139,62 A "B#CDE& August 2001, ausgegangen. Die hiergegengerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabezurückgewiesen, daß der Ausgleichsbetrag 754,13 nFDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mitder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführungdes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Antragsgegnerin hat durch einebeim Bundesgerichtshof nicht zugelassene Rechtsanwältin mitteilen lassen,daß sie der Rechtsbeschwerde nicht entgegentrete; der Antragsteller und dieBfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.II.Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-chen nicht begründet. - 4 -1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung desVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassungdes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in odererst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senatweiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später imschuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einerweiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschlußvom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2018 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß derVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, - 5 -sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende derÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerindurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 biszum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Diesist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in dergesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß demAntragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als dieHälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 aAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetzüber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes - 6 -zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit derEntscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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