BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 212/03 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. August 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckver-wiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22.068,45 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die W. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) stellte am 19. Mai 1999 Antrag auf Er366ffnung des Insol-venzverfahrens. Mit Beschluss vom 26. Mai 1999 bestellte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den weiteren Beteiligten zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Der vorl344ufige Insolvenzverwalter f374hrte das Unter- 1 - 3 - nehmen der Schuldnerin fort. Am 1. Juli 1999 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet, seither ist der weitere Beteiligte Insolvenzverwalter. Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hat der weitere Beteiligte bean-tragt, seine Verg374tung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter einschlie337lich Ausla-gen und Umsatzsteuer auf 51.092,52 200 festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag in H366he von 29.024,07 200 stattgegeben und ihn im 334brigen zur374ck-gewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteilig-ten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Be-gehren in vollem Umfang weiter. 2 II. 1. Das Rechtsmittel ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 64 Abs. 3 InsO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, 247 4 InsO). Die vom Landgericht gebilligte Berechnung des Verg374tungsanspruchs des vorl344ufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht weicht von der - allerdings erst sp344ter ergangenen - Rechtsprechung des Senats ab. 3 2. Die Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 4 a) Das Landgericht ist ebenso wie das Insolvenzgericht bei der Berech-nung der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters methodisch in der Weise vorgegangen, dass es zun344chst eine (fiktive) Verg374tung f374r einen end-g374ltigen Insolvenzverwalter ermittelt hat. Dabei hat es dessen Grundverg374tung um insgesamt 50 v.H. angehoben (30 v.H. f374r Betriebsfortf374hrung sowie f374r die besondere Schwierigkeit mit dem kontaminierten Betriebsgrundst374ck; 10 v.H. 5 - 4 - f374r die Sanierungsbem374hungen; 10 v.H. f374r die Lohnabrechnung im Hinblick auf die erh366hte Zahl der Mitarbeiter). Daraus hat es ausgehend von der im Antrag aufgef374hrten Berechnungsgrundlage in H366he von 1.792.486,30 DM eine fiktive Verg374tung des endg374ltigen Verwalters von 137.024,05 DM errechnet, wovon es dann dem weiteren Beteiligten 35 v.H. zuz374glich Auslagen und Umsatzsteuer zuerkannt hat. b) Demgegen374ber hat der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 252 ff) einer anderen Berechnungsweise den Vor-zug gegeben. Die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters ist danach grunds344tzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umst344nde, welche die T344tigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter ma337geblichen Bruchteil (vgl. ferner BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 108/04 z.V.b.) ver-ringern oder erh366hen. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit auf dieser Grundlage eine Neuberechnung der Verg374tung des weiteren Beteilig-ten erfolgen kann. 6 3. F374r die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin: 7 a) Das Verschlechterungsverbot hindert das Insolvenzgericht und das an seine Stelle tretende Gericht der sofortigen Beschwerde nicht, bei der Feststel-lung der angemessenen Verg374tung Zu- und Abschl344ge zum Nachteil des Be-schwerdef374hrers anders zu bemessen, als dies bisher geschehen ist, soweit es den Verg374tungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des Insol-venzgerichts - nicht zu seinem Nachteil 344ndert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 8 - 5 - 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 12. Januar 2006, aaO S. 675; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 108/04 z.V.b.). b) Grunds344tzlich kann sich der weitere Beteiligte f374r die von ihm geltend gemachten T344tigkeiten nur dann auf einen Erh366hungstatbestand berufen, wenn es sich hierbei um Ma337nahmen gehandelt hat, die im Er366ffnungsverfahren vor-genommen wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, NZI 2006, 284, 287, z.V.b. in BGHZ 165, 266). Gleiches gilt f374r entsprechende Umst344nde, die sich auf das Er366ffnungsverfahren zu beziehen haben. 9 c) Hinsichtlich der Sanierungsbem374hungen kann zwar entgegen der An-sicht der Vorinstanzen nicht darauf abgestellt werden, ob diese letztendlich sich als erfolgreich erwiesen haben, weil die Zu- und Abschl344ge des 247 3 InsVV t344tig-keitsbezogen sind (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, ZInsO 2006, 811, 814). Aus dem bisherigen Vorbringen des weiteren Beteiligten ist aber nicht zu entnehmen, dass dieser T344tigkeitsaufwand eine Anhebung um mehr als 10 % erforderlich macht. 10 d) Auch hinsichtlich der durch die Grundst374ckskontamination verbunde-nen Arbeitsbelastung kann nur auf das T344tigwerden im Er366ffnungsverfahren abgestellt werden. Insoweit hat der weitere Beteiligte ebenfalls sein T344tigwer-den im nachfolgenden Insolvenzverfahren unzul344ssigerweise miteinbezogen. 11 e) Soweit bislang ein Zuschlag nach 247 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV f374r die 374berdurchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter [Normalfall: 20, hier: 52] gew344hrt wurde, wird anhand des Vorbringens des weiteren Beteiligten zu 374berpr374fen sein, inwieweit eine deutlichere Anhebung in Betracht kommt. Jedenfalls sind Sozialplanverhandlungen mit mehr als 20 Betroffenen auch bei einem vorl344ufi- 12 - 6 - gen Insolvenzverwalter als "zuschlagsw374rdig" nach 247 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV anzusehen, weil sie besonders arbeits- und kostenintensiv sind (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 aaO S. 253). Auch hier sind nur T344tigkeiten von Bedeu-tung, die im Verlauf des Er366ffnungsverfahrens angefallen sind. f) Hinsichtlich des begehrten Zuschlags wegen der Befassung mit Ge-genst344nden, die der Aussonderung unterliegen, wird das Beschwerdegericht anhand der neuen Senatsrechtsprechung (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 aaO; Beschl. v. 13. Juli 2006 aaO) zu pr374fen haben, ob die geltend gemachten T344tigkeiten im Er366ffnungsverfahren angefallen sind und als erhebliche Befas-sung angesehen werden k366nnen. Gleichzeitig wird allerdings zu ber374cksichtigen sein, dass die in Betracht kommenden Gegenst344nde nicht, wie das Beschwer-degericht in 334bereinstimmung mit dem Insolvenzgericht und der Antragstellung angenommen haben, in die Berechnungsgrundlage miteinzubeziehen sind (Beschl. v. 14. Dezember 2005 aaO; Beschl. v. 13. Juli 2006 aaO). 13 g) Soweit der weitere Beteiligte wegen der 374berdurchschnittlichen Zahl von Schuldnern und den gegen sie gerichteten Beitreibungsma337nahmen eine weitere Anhebung von 25 % begehrt, ist aus dem bisherigen Vorbringen nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um im Er366ffnungsverfahren getroffene Ma337-nahmen gehandelt hat. In seiner zum Abschluss des Er366ffnungsverfahrens er-stellten Stellungnahme vom 21. Juni 1999 an das Insolvenzgericht sind derarti-ge Ma337nahmen nicht erw344hnt. Auch f374r Zustellungen, die grunds344tzlich auch im Er366ffnungsverfahren bei nicht unerheblichem Umfang zuschlagsf344hig sein k366n-nen (vgl. zum Insolvenzverfahren BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822), scheint ein Erh366hungstatbestand nicht vorzuliegen. Mit der Zustellung gem344337 247 8 Abs. 3 InsO wurde der weitere Beteiligte erst im Er366ff- 14 - 7 - nungsbeschluss vom 1. Juli 1999 betraut. Dementsprechend hat er nach Akten-lage erst im Anschluss hieran Zustellungen veranlasst. Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 23.05.2003 - 60 IN 47/99 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.08.2003 - 6 T 767/03 -
Full & Egal Universal Law Academy