BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 212/05 vom 13. Juni 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Juni 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 12. Juli 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 43.953,56 200. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 34 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gem344337 247247 575, 576 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Beschwerdegericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Schuld-nerin, insbesondere nicht deren rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), ver-letzt. 2 - 3 - a) Die Schuldnerin ist vor der Entscheidung 374ber den Insolvenzantrag gem344337 247 14 Abs. 2 InsO in ausreichendem Ma337e schriftlich und - nach ihren Angaben im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollm344chtigten vom 17. M344rz 2005 - am 1. Februar 2005 auch pers366nlich in anwaltlicher Begleitung geh366rt worden. Die Rechtsbeschwerde h344lt es offenbar f374r zwingend erforderlich, dass dem Schuldner eine Abschrift des Insolvenzantrags zuzustellen ist. Dies trifft nicht zu, weil die Durchf374hrung der Anh366rung im pflichtgem344337en Ermessen des In-solvenzgerichts steht (vgl. FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 14 Rn. 102). Dass der nach Fristablauf eingegangene Schriftsatz der Verfahrensbevollm344chtigten der Schuldnerin vom 14. Februar 2005 vor dem Er366ffnungszeitpunkt am 15. Fe-bruar 2005, 09.45 Uhr beim Insolvenzgericht eingegangen ist und deshalb Be-r374cksichtigung h344tte finden m374ssen (vgl. 247 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), wird von der Schuldnerin nicht dargelegt. Eine Fristverl344ngerung hatte die Schuldnerin un-streitig nicht beantragt. 3 b) Dem Landgericht ist kein eigener Geh366rsversto337 unterlaufen. Regel-m344337ig ist davon auszugehen, dass das Gericht den Sachvortrag der Verfah-rensbeteiligten vollst344ndig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet hat. Besondere Umst344nde, warum es im vorliegenden Fall anders gewesen sein soll, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die Vorinstanzen ha-ben aus dem Vorbringen der Schuldnerin andere rechtliche Schl374sse gezogen, als diese sie f374r richtig h344lt. Das steht jedoch mit Art. 103 Abs. 1 GG im Ein-klang. Die Schuldnerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihren Rechtsansichten folgt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). 4 2. Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Nach dem von der Schuldnerin vorgelegten Verm366gensverzeichnis vom 14. Februar 5 - 4 - 2005 in Verbindung mit den vom Landgericht getroffenen erg344nzenden Fest-stellungen ist die von den Vorinstanzen angenommene Zahlungsunf344higkeit im Er366ffnungszeitpunkt nicht zweifelhaft. Auf die Hilfserw344gungen des Beschwer-degerichts zu einer sp344ter eingetretenen Zahlungsunf344higkeit kommt es des-halb nicht an. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Hof, Entscheidung vom 15.02.2005 - IN 15/05 - LG Hof, Entscheidung vom 12.07.2005 - 22 T 101/05 -
Full & Egal Universal Law Academy