BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 212/07 vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 5, 247 20 Abs. 1 Reicht der Schuldner einen zul344ssigen Insolvenzantrag ein, k366nnen unvollst344ndige Angaben 374ber seine Gl344ubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung f374hren. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07 - LG Mannheim AG Mannheim - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2007 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 20. M344rz 2007 wird zur374ckge-wiesen. Der Schuldner tr344gt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Wert der Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf den Eigenantrag des Schuldners, der zugleich Restschuldbefreiung begehrt, wurde am 17. Februar 2006 374ber sein Verm366gen das Insolvenzverfah-ren er366ffnet. In seinem Antrag gab der Schuldner eine titulierte Forderung des 1 - 3 - Gl344ubigers in H366he von 131.434,21 200 zuz374glich Zinsen und Kosten nicht an. Der Gl344ubiger, der im Rahmen eines Vollstreckungsversuchs Kenntnis von dem Insolvenzverfahren erhielt, meldete nachtr344glich seine gegen den Schuldner bestehenden Forderungen an, die in H366he von 164.565,06 200 zur Tabelle fest-gestellt wurden. Im Schlusstermin hat der Gl344ubiger beantragt, dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Antrag zur374ckgewiesen und das Amtsgericht angewiesen, dem Schuldner Restschuld-befreiung anzuk374ndigen und einen Treuh344nder zu bestellen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers. 2 II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) und unter dem Gesichtpunkt der Grunds344tzlichkeit zul344ssige (247 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Er-folg. 3 1. Das Landgericht meint, der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sei nicht erf374llt. Der Umstand, dass der Schuldner in der zusammen mit seinem Er366ffnungsantrag eingereichten Gl344ubigerliste den beschwerdef374hren-den Gl344ubiger nicht ber374cksichtigt habe, stelle keine Verletzung seiner Aus-kunftspflichten dar, weil er in diesem Stadium nicht zur umfassenden Angabe s344mtlicher Gl344ubiger verpflichtet sei. Die Liste habe in diesem Verfahrensstadi-um lediglich dazu gedient, den Er366ffnungsgrund zu spezifizieren. Nur bei einer 4 - 4 - Aufforderung der Insolvenzverwalterin, nochmals seine Gl344ubiger anzugeben oder die eingereichte Gl344ubigerliste auf ihre Vollst344ndigkeit zu 374berpr374fen, k366nnte angenommen werden, dass der Schuldner durch das Verschweigen des Gl344ubigers gegen die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten versto337en habe. 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Der Schuldner hat den Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht. 5 a) Nach seinem Wortlaut greift 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ein, wenn der Schuldner w344hrend des Insolvenzverfahrens sich aus der Insolvenzordnung ergebende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vors344tzlich oder grob fahrl344ssig verletzt. Nach einhelliger Auffassung wird 374ber den Wortlaut der Vorschrift hin-aus nicht nur ein Versto337 gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im er366ff-neten Verfahren, sondern schon ab Stellung eines zul344ssigen Antrags erfasst (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208 m.w.N.). Mithin k366nnen unvollst344ndige Angaben 374ber die Gl344ubiger in einem Insolvenzantrag grunds344tzlich den Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausf374llen. 6 b) Der Versagungstatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine Ver-letzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung voraus (BGH, Beschl. v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481, 482), wie sie etwa in 247247 20, 97, 98 oder 101 InsO geregelt sind (M374nchKomm-InsO/ Stephan, 2. Aufl. 247 290 Rn. 71; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. 247 290 Rn. 42; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 290 Rn. 31). Aus 247 20 Abs. 1 InsO ergibt sich, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht im Er366ffnungsverfahren umfas-send Auskunft 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse zu erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gl344ubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete 7 - 5 - 334bersicht seiner Verm366gensgegenst344nde einzureichen hat (BGHZ 156, 92, 94). Die Nennung der Gl344ubiger ist schon deswegen erforderlich, um das Insolvenz-gericht in den Stand zu setzen, entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung (247 30 Abs. 2 InsO) den Er366ffnungsbeschluss den Gl344ubigern durch Zustellung bekannt zu machen (Jaeger/Gerhardt, InsO 247 20 Rn. 3). Dieser Auskunftspflicht hat der Schuldner nicht gen374gt, weil er den 374ber erhebliche Forderungen verf374-genden Gl344ubiger bei der Antragstellung verschwiegen hat. c) Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht an, der Schuldner sei im Rahmen des Er366ffnungsantrags nicht zu einer umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. 8 aa) Voraussetzung f374r das Entstehen der Auskunftspflicht ist gem344337 247 20 Abs. 1 Satz 1 InsO die Zul344ssigkeit des Er366ffnungsantrags. Die umfassende Auskunftspflicht des Schuldners setzt ein, sobald er einen zul344ssigen Antrag einreicht (BGH, Beschl. v. 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZInsO 2005, 264). Ist der Antrag - wie im Streitfall - aufgrund eines ernsthaften Er366ffnungsverlangens und der Darlegung eines Er366ffnungsgrundes zul344ssig (BGHZ 153, 205, 207), entsteht die Auskunftspflicht mit der Antragstellung (Hess, InsO 247 20 Rn. 13; M366nning in Nerlich/R366mermann, InsO 247 20 Rn. 11; Braun/Kind, aaO 247 20 Rn. 7; Jaeger/Gerhardt, aaO). Die Auskunftspflicht setzt also nicht die ausdr374ckliche Feststellung der Zul344ssigkeit des Antrags durch das Insolvenzgericht voraus (M374nchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. 247 20 Rn. 25). 9 bb) Diese Auslegung entspricht allein dem Willen des Gesetzgebers. Die Regelung des 247 20 InsO dient dem Zweck, die Bestimmung des 247 104 KO, wo-nach der Schuldner bei einem Eigenantrag auch ein Verzeichnis der Gl344ubiger und Schuldner sowie ein Verm366gensverzeichnis vorzulegen hat, auf F344lle eines 10 - 6 - Gl344ubigerantrags zu erstrecken (BT-Drucks. 12/2443 S. 115). Da der fr374here Rechtszustand - erweitert um die F344lle eines Fremdantrags - folglich fortgilt, haben die beigef374gten Unterlagen auch im Rahmen eines Eigenantrags die Verm366gensverh344ltnisse des Schuldners zutreffend darzustellen. cc) Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts liefe auf die nicht w374n-schenswerte Folge hinaus, dass die mit dem Er366ffnungsantrag gemachten An-gaben des Schuldners, die vielfach den gesamten weiteren Verfahrensablauf beeinflussen, nicht von der Wahrheitspflicht erfasst w374rden. Selbst bei dieser Betrachtungsweise w344re der Schuldner indessen weiterer, auf eine Korrektur zielender Ausk374nfte nicht enthoben. Vielmehr ist eine Verletzung der Aus-kunftspflicht auch anzunehmen, wenn der Schuldner im Rahmen der Antrag-stellung gemachte unrichtige oder unvollst344ndige Angaben nachtr344glich nicht korrigiert oder erg344nzt. Dazu ist der Schuldner, dem nach Einreichung des Ver-zeichnisses weitere Gl344ubiger erkennbar werden, ohne gerichtliche Aufforde-rung verpflichtet (M374nchKomm-InsO/Schmahl, aaO 247 20 Rn. 38; Jaeger/Gerhardt, aaO 247 20 Rn. 6; Hess, aaO 247 20 Rn. 15). Kommt er - wie im Streitfall - dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gegeben. 11 d) Die Sache ist zur Endentscheidung reif (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er nach den von dem Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschr344nkt 374berpr374fbaren Feststellungen des Amtsgerichts zumindest grob fahrl344ssig gehandelt hat. Angesichts eines 12 - 7 - Stands der Verbindlichkeiten in H366he von 552.204,29 200 ist es schlechthin un-verst344ndlich, warum der Schuldner seinen 374ber Forderungen in H366he von 164.565,06 200 verf374genden gr366337ten Gl344ubiger nicht benannt hat. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 IN 3/06 - LG Mannheim, Entscheidung vom 17.10.2007 - 1 T 32/07 -
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