BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 212/07 vom 30. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 30. Juli 2008 beschlossen: Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe wird zur374ckgewiesen. Der Senat wird nicht vor dem 9. Oktober 2008 374ber die Rechtsbe-schwerde beraten. Gr374nde: Da die Gl344ubiger nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts eine Insolvenzquote nicht erwarten k366nnen, erscheint es angemessen, den Gegen-standswert entsprechend der Senatspraxis auf 5.000 200 festzusetzen. Bei die-sem Gegenstandswert kann dem Schuldner gem344337 247 115 Abs. 4 ZPO Pro-zesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Kosten der Prozessf374hrung vier Monatsraten voraussichtlich nicht 374bersteigen. Angesichts der mitgeteilten per-s366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse h344tte der Beschwerdegegner mo-natliche Raten auf die Prozesskosten in H366he von 175 200 zu zahlen. 1 Ganter Kayser Gehrlein Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 IN 3/06 - LG Mannheim, Entscheidung vom 17.10.2007 - 1 T 32/07 -
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