BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 212/08 vom 19. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 5 Die Erteilung einer unvollst344ndigen Auskunft durch den Schuldner kann als grob fahrl344ssig zu bewerten sein, wenn bei allgemeiner Fragestellung wesentliche Verm366gensver344nderungen mitzuteilen sind oder wenn das Auskunftsverlangen durch eine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die bei dem Schuldner keine Unklarheit 374ber die von ihm zu machenden Angaben aufkom-men lassen kann. BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2009 - IX ZB 212/08 - LG N374rnberg-F374rth AG F374rth - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 19. M344rz 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts F374rth vom 7. Mai 2008, soweit er dem Versa-gungsantrag stattgegeben hat, und der Beschluss der 11. Zivil-kammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 26. August 2008 aufgehoben. Der Antrag des Gl344ubigers auf Versagung der Restschuldbefrei-ung wird abgelehnt. Der Gl344ubiger tr344gt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenan-trag wurde am 26. April 2004 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet. 1 - 3 - Der Verwalter forderte die aus Polen stammende Schuldnerin durch Schreiben vom 5. M344rz 2007 auf, einen Nachweis 374ber das von ihr bezogene monatliche Einkommen vorzulegen. Zugleich bat er um Mitteilung 374ber "weitere Verm366gensver344nderungen". Im Schlusstermin vom 7. Januar 2008 beantragte der Beteiligte, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie - unstreitig - nicht angegeben hatte, dass ihr zuvor studierender Sohn in das Berufsleben eingetreten und damit ihre Unterhaltsverpflichtung entfallen war. Das Arbeitseinkommen der Schuldnerin bewegte sich unabh344ngig von einer etwaigen Unterhaltspflicht stets unterhalb der Pf344ndungsfreigrenzen. Amtsge-richt und Landgericht haben der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. 2 II. Das Landgericht hat ausgef374hrt, der Wegfall der Unterhaltspflicht stelle eine Ver344nderung der Verm366gensverh344ltnisse dar und k366nne Auswirkungen auf das pf344ndbare Einkommen haben. Die Schuldnerin habe insoweit bestehende Auskunftspflichten grob fahrl344ssig verletzt. Da von einem Schuldner, der Rest-schuldbefreiung begehre, erwartet werden k366nne, dass er seinen Verpflichtun-gen genau nachkomme, sei ein Pflichtversto337 im Zweifel als grob fahrl344ssig zu bewerten. Die Schuldnerin habe aufgrund vorangegangener Auskunftsverlan-gen wissen m374ssen, dass Unterhaltsverpflichtungen ihre Verm366gensverh344ltnis-se betr344fen und deshalb eine entsprechende 304nderung dem Insolvenzverwalter mitzuteilen sei. Etwaigen Verst344ndnisschwierigkeiten h344tte die Schuldnerin durch Einholung einer Aufkl344rung bei einer sprachkundigen Person abhelfen k366nnen. Der Pflichtversto337 sei nicht unwesentlich, weil die Schuldnerin eine 3 - 4 - nicht nur geringf374gige 304nderung ihrer Verm366gensverh344ltnisse verschwiegen habe. III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Beschwerdegericht hat hier - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet 226 in Anwendung des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt. 4 1. Der von der Schuldnerin unterbreitete Zul344ssigkeitsgrund, ob die Ver-sagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Beeintr344ch-tigung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger voraussetzt, hat aufgrund der am 8. Januar 2009 ergangenen Senatsentscheidung (IX ZB 73/08 z.V.b.) nach Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Kl344rung gefunden. Danach setzt die Verwirklichung dieses Versagungsgrundes keine Beeintr344chtigung der Befriedi-gung der Gl344ubiger voraus. Es gen374gt vielmehr, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger zu gef344hrden. Bei dieser Sachlage ist im Streitfall man-gels Mitteilung des Wegfalls einer unterhaltsberechtigten Person eine Verlet-zung der Auskunftspflicht gegeben, obwohl damit angesichts der keine Pf344n-dung gestattenden Einkommensverh344ltnisse der Schuldnerin eine Beeintr344chti-gung der Befriedigung der Gl344ubiger nicht verbunden war. 5 2. Jedoch kann der Schuldnerin ein grob fahrl344ssiger Pflichtversto337 nicht vorgeworfen werden. 6 - 5 - a) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrl344ssigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew366hnlich hohem Ma337e verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedr344ngt h344tte. Bei der groben Fahrl344ssigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtver-letzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734). Der Nach-pr374fung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrl344ssigkeit wesentliche Umst344nde au337er Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO Rn. 9; v. 27. September 2007, aaO Rn. 10). 7 b) Das Landgericht hat bei seiner - schematischen - Bewertung, dass ein Pflichtversto337 im Zweifel grob fahrl344ssig begangen werde, wesentliche Umst344n-de des hier zu beurteilenden Einzelfalles nicht ber374cksichtigt. 8 aa) Schon im Ansatz kann der von dem Landgericht im Anschluss an Stimmen des Schrifttums (Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 290 Rn. 20a; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 290 Rn. 36) vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, dass eine Verletzung der Auskunftspflicht im Zweifel mindes-tens als grob fahrl344ssig zu gewichten ist. Eine solche Beurteilung kann aller-dings durchgreifen, wenn bei allgemeiner Fragestellung wesentliche Verm366-gensver344nderungen mitzuteilen sind oder wenn das Auskunftsverlangen durch eine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die bei dem Schuld-ner keine Unklarheit 374ber die von ihm zu erteilenden Angaben aufkommen las- 9 - 6 - sen kann (AG Hamburg ZInsO 2001, 330, 332; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 290 Rn. 76; R366mermann in Nerlich/R366mermann, InsO 247 290 Rn. 98). bb) Eine derartige Spezifizierung des Auskunftsverlangens ist jedoch im Streitfall nicht gegeben, weil an die Schuldnerin lediglich die pauschale Frage nach "weiteren Verm366gensver344nderungen" gerichtet wurde. Diesem Begriff un-terfallen ohne weiteres Ver344nderungen der Verm366gensverh344ltnisse, die auf ei-ner Erh366hung bzw. Verminderung der Erwerbseink374nfte oder dem Erwerb bzw. Verlust von Verm366genswerten beruhen. Er entbehrt aber aus der Warte eines mit insolvenzrechtlichen Begriffen nicht n344her vertrauten Schuldners eines ein-deutigen inhaltlichen Verst344ndnisses, soweit Umst344nde gemeint sind, die sich wie die Minderung oder Vermehrung von Unterhaltspflichten oder von allgemei-nen Unkosten nur indirekt auf die Verm366gensverh344ltnisse auswirken. 10 Die Schuldnerin, die dem Insolvenzverwalter eine Bescheinigung 374ber ihr die Pf344ndungsfreigrenzen unterschreitendes Arbeitseinkommen vorlegte, hat unwiderlegt ausgef374hrt, sie habe sich nicht zu einer Mitteilung 374ber den Wegfall einer unterhaltsberechtigten Person verpflichtet gehalten, weil bei ihr auch unter Ber374cksichtigung geringerer Unterhaltslasten ohnehin nach der Pf344ndungsta-belle keine pf344ndbaren Betr344ge vorhanden gewesen seien und darum keine 304nderung der Verm366gensverh344ltnisse eingetreten sei. Dieses (Fehl-)Ver-st344ndnis ist vor dem Hintergrund des nicht n344her spezifizierten Inhalts des Aus-kunftsersuchens durchaus begreiflich. Mit R374cksicht auf ihre Einkommensver-h344ltnisse durfte die Schuldnerin mangels Leistungsf344higkeit (247 1603 BGB) von einer bereits dem Grunde nach fehlenden Unterhaltspflicht ausgehen, so dass der Eintritt eines zuvor studierenden Sohnes in das Berufsleben nicht zum Wegfall eines "Unterhaltsberechtigten" f374hrt. Da die Schuldnerin annahm, das Auskunftsbegehren zutreffend erfasst zu haben, war sie, wie der Senat f374r den 11 - 7 - Fall eines mehrdeutigen gerichtlichen Merkblatts entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO), nicht gehalten, sich bei dem Insolvenzverwal-ter 374ber den genaueren Inhalt des Auskunftsverlangens zu erkundigen. 334ber-dies ist nicht festgestellt, dass der Insolvenzverwalter auf eine solche Nachfrage sein Auskunftsverlangen in Richtung auf Unterhaltspflichten konkretisiert h344tte. cc) Au337erdem hatte der Insolvenzverwalter die Schuldnerin am 16. Juli 2004 ausdr374cklich um Auskunft 374ber ihre Unterhaltspflichten gebeten; diesem Verlangen hat die Schuldnerin am 6. August 2004 entsprochen. In seinen sp344-teren Anfragen hat der Insolvenzverwalter Unterhaltspflichten der Schuldnerin nicht mehr erw344hnt, sondern lediglich um Verdienstbescheinigungen und die Mitteilung "weiterer Verm366gensver344nderungen" ersucht. Bei dieser Sachlage beruht die unvollst344ndige Auskunft der Schuldnerin m366glicherweise auch auf der unpr344zisen Anfrage des Verwalters. Dies f374hrt dazu, dass der Pflichtversto337 der Schuldnerin in einem milderen Licht erscheint (BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171 f; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841 f; v. 17. M344rz 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; v. 7. De-zember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8). 12 - 8 - 3. Bei dieser Sachlage ist f374r die Annahme grober Fahrl344ssigkeit kein Raum und der Versagungsantrag als unbegr374ndet zu erachten. Da keine weite-ren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache entscheiden (247 577 Abs. 5 ZPO). 13 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG F374rth, Entscheidung vom 07.05.2008 - 5033 IN 114/04 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 26.08.2008 - 11 T 4754/08 -
Full & Egal Universal Law Academy