BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 212/09 vom 30. M344rz 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1313, 1564; ZPO 247247 114 Satz 1, 115, 118 Abs. 2 Satz 1, 2 a) Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r eine Klage auf Aufhe-bung der mit einem Ausl344nder zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthalts-titels eingegangenen Scheinehe ist nicht rechtsmissbr344uchlich. b) Eine Partei, die rechtsmissbr344uchlich die Ehe geschlossen und hierf374r ein Entgelt erhalten hat, trifft grunds344tzlich die Pflicht, hiervon R374cklagen zu bil-den, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu k366nnen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - FamRZ 2005, 1477). c) Die Behauptung der Partei, das f374r die Eingehung der Scheinehe verspro-chene Entgelt nicht erhalten zu haben, ist dem Gericht auf Verlangen glaub-haft zu machen. BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2011 - XII ZB 212/09 - OLG Koblenz AG Bingen am Rhein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. G374nter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und zur Begr374n-dung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesge-richts Koblenz vom 20. April 2009 gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der vorgenann-te Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten werden f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben, au337ergerichtliche Kosten nicht erstattet. Beschwerdewert: bis 600 200 Gr374nde: I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe f374r ein Verfahren auf Auf-hebung der mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe. 1 - 3 - Die 1968 geborene Antragstellerin schloss am 7. M344rz 2008 vor dem Standesamt A. (T374rkei) eine Scheinehe mit dem Antragsgeg-ner, einem t374rkischen Staatsangeh366rigen. Hierf374r versprach ihr der Antrags-gegner einen Betrag von 10.000 200, den die Antragstellerin nach ihrer Darstel-lung jedoch nicht erhalten hat. Eine eheliche Lebensgemeinschaft wurde nicht begr374ndet. 2 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragstellerin die nachge-suchte Prozesskostenhilfe versagt. Ihre sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt. 4 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 - Rn. 7 mwN). 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil das Beschwerdegericht sie gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 6 Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grunds344tzlichen Bedeu- 7 - 4 - tung der Rechtssache (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozess-kostenhilfe oder der pers366nlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Se-natsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - FamRZ 2005, 1477 mwN). Das ist hier indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die perso-nenbezogene Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als rechtsmissbr344uchlich sei nicht gerechtfertigt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und f374hrt zur Zu-r374ckverweisung an das Beschwerdegericht. 8 a) Das Beschwerdegericht (OLG Koblenz NJW-RR 2009, 1308) hat die Auffassung vertreten, die nachgesuchte Prozesskostenhilfe sei wegen Rechts-missbrauchs zu versagen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Rechtsverfolgung sei mutwillig, wenn die Ehe nur zu dem Zweck geschlos-sen wurde, einem Ausl344nder eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. In die-sem Fall k366nnten die Erschleichung der Aufenthaltserlaubnis, die Heirat und das Scheidungsbegehren nicht voneinander isoliert betrachtet, sondern m374ss-ten als Gesamtplan gew374rdigt werden. Die Antragstellerin habe eine Ehe ge-schlossen, die nach den Vorstellungen beider Parteien nie vollzogen werden sollte. Sie habe daher das Rechtsinstitut der Ehe in Erwartung eines finanziel-len Vorteils missbraucht. Dass dieser Vorteil nicht eingetreten sei, weil das ver-sprochene Entgelt nach ihrer Darstellung nicht bezahlt wurde, 344ndere hieran nichts. Auch einer Partei, die nur aus Gef344lligkeit eine Ehe mit einem Ausl344nder schlie337e, um diesem zu einer Aufenthaltserlaubnis zu verhelfen, k366nne Pro-zesskostenhilfe nicht bewilligt werden. 9 b) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 10 - 5 - Eine Partei, die nach ihren pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnis-sen die Kosten der Prozessf374hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten auf-bringen kann, erh344lt auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (247 114 Satz 1 ZPO). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung Prozesskostenhilfe f374r ein auf Aufhebung einer Scheinehe gerichtetes Verfahren zu gew344hren ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl. die Darstellung im Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - FamRZ 2005, 1477). 11 Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, welche Auswirkungen die Rechtsmissbr344uchlichkeit des Eingehens einer Scheinehe auf das Prozesskos-tenhilfebegehren f374r die anschlie337ende Scheidung der Ehe hat, offen gelassen (BVerfG FamRZ 1984, 1206, 1207). Nach Ansicht der Richter, deren Auffas-sung die vorgenannte Entscheidung nicht getragen hat, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen gege-ben sind. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs mit der Begr374ndung, wegen des Missbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe d374rfe der Steuerzahler nicht mit den Kosten des Scheidungsverfahrens belastet werden, finde im Ge-setz keine St374tze. Eine solche Entscheidung f374hre dazu, dass die bed374rftige Partei unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendungsgleichheit schlechter gestellt werde als die nicht bed374rftige. Da rechtsmissbr344uchlich zwar die Eingehung einer Scheinehe, nicht aber deren Scheidung sei, w344re eine rei-che Partei nicht gehindert, im Wege des gesetzlich vorgeschriebenen Verfah-rens die Aufhebung einer Scheinehe zu erreichen. Die arme Partei werde hin-gegen an der Scheinehe festgehalten (BVerfG aaO). 12 - 6 - Dieser Betrachtungsweise schlie337t sich der erkennende Senat an (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - FamRZ 2005, 1477; dem folgend OLG Frankfurt FamRZ 2006, 1128; OLG K366ln FamRZ 2008, 1260; OLG Saarbr374cken FamRZ 2009, 626; OLG Hamm Beschluss vom 5. Ok-tober 2010 - II-2 WF 218/10 - Juris; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. 247 1565 BGB Rn. 18; Staudinger/Rauscher BGB [2010] 247 1564 Rn. 141). Wenn die Rechtsordnung die zu ehefremden Zwecken geschlossene Ehe als wirksam ansieht, stellt ein Eheaufhebungs- oder Scheidungsbegehren die ein-zige M366glichkeit zur Aufl366sung einer solchen Ehe dar. Bereits das spricht dage-gen, das Prozesskostenhilfegesuch als rechtsmissbr344uchlich anzusehen. Auch eine bemittelte Partei k366nnte die Aufl366sung einer Scheinehe nicht auf anderem Weg erreichen. Als rechtsmissbr344uchlich kann daher grunds344tzlich nur die Ein-gehung der Scheinehe als solche gesehen werden, nicht aber die Beseitigung der dadurch eingetretenen Rechtsfolgen durch die Eheaufhebungsklage. 13 c) Ob Prozesskostenhilfe wegen Mutwillens versagt werden k366nnte, wenn die Parteien schon bei der Heirat die Scheidung beabsichtigt und gewusst h344tten, dass sie diese nicht w374rden bezahlen k366nnen (so OLG Hamm Be-schluss vom 4. Februar 2000 - 11 WF 407/99 - Juris; OLG Koblenz FamRZ 2004, 548; OLG Naumburg FamRZ 2004, 548, 549; OLG Rostock FamRZ 2007, 1335; Philippi FPR 2002, 479, 484; Johannsen/Henrich/Markwardt Fami-lienrecht 5. Aufl. 247 114 ZPO Rn. 19) bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Antragstellerin wurde nach eigener Darstellung ein Entgelt f374r die Eingehung der Scheinehe versprochen, von dem sie eine R374cklage f374r das Eheanfech-tungsverfahren h344tte bilden k366nnen und m374ssen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - FamRZ 2005, 1477). Es kann daher nicht fest-gestellt werden, dass ihr Gesamtplan von vornherein darauf angelegt war, die sp344tere Eheaufhebungsklage unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe zu f374hren. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin das versprochene Ent- 14 - 7 - gelt nach ihrer Darstellung nicht erhielt und sie die Prozesskostenr374cklage so-mit nicht bilden konnte, begr374ndet keinen Mutwillen in ihrer Person. 15 d) Danach hat das Oberlandesgericht der Antragstellerin die nachge-suchte Prozesskostenhilfe jedenfalls zu Unrecht wegen rechtsmissbr344uchlicher Inanspruchnahme versagt. Die Sache ist daher an das Oberlandesgericht zu-r374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), um diesem eine abschlie337ende Pr374fung der wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozess-kostenhilfe zu erm366glichen (247 115 ZPO). Diese Pr374fung kann der Senat nicht selbst vornehmen, da es hierzu noch weiterer Aufkl344rung bedarf. e) F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 16 aa) Eine Partei, die rechtsmissbr344uchlich eine Ehe geschlossen und hier-f374r ein Entgelt erhalten hat, trifft die Verpflichtung, hiervon R374cklagen zu bilden, um die Kosten eines - regelm344337ig absehbaren - Eheaufhebungsverfahrens fi-nanzieren zu k366nnen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - FamRZ 2005, 1477). Nur wenn die Partei zur Bildung von R374cklagen nicht im-stande war, k366nnen die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erf374llt sein. Dass die Partei nach diesen Grunds344tzen hilfsbed374rftig ist, hat sie im Einzelnen darzulegen. Sie muss deshalb angeben, welche Betr344ge sie erhalten und wie sie die Mittel verwendet hat. 17 Behauptet die Partei, das f374r die Eingehung der Scheinehe versprochene Entgelt nicht erhalten zu haben, hat sie dieses dem Gericht auf Verlangen glaubhaft zu machen. Das Gericht kann dazu Erhebungen anstellen, insbeson-dere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Ausk374nfte einholen (247 118 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO). Wie weit die Glaubhaftmachung verlangt wird, steht grunds344tzlich im Ermessen des Gerichts (Z366ller/Philippi ZPO 28. Aufl. 247 118 Rn. 16). Allerdings besteht bei einer Partei, die sich bereits durch die Einge- 18 - 8 - hung der Scheinehe gegen die Rechtsordnung gestellt hat, regelm344337ig Veran-lassung, ihre weitere Darstellung, das daf374r versprochene Entgelt nicht erhalten zu haben, einer genaueren 334berpr374fung zu unterziehen. 19 bb) Ferner hat sich die Bed374rftigkeitspr374fung darauf zu erstrecken, dass ein Unterhaltsanspruch oder ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehemann nicht besteht (OLG Celle FamRZ 2007, 762) oder nicht durchzu-setzen ist (OLG K366ln FamRZ 1994, 1409). Die Darlegungen hierzu, die die An-tragstellerin bereits von sich aus h344tte erbringen m374ssen (Z366ller/Philippi ZPO 28. Aufl. 247 117 Rn. 14), kann das Oberlandesgericht nachfordern. Hahne Dose Klinkhammer G374nter Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 05.02.2009 - 9 F 1/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.04.2009 - 11 WF 274/09 -
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